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An den Leiter des
Nationales Referenzzentrum
für Hepatitis C
Herrn Prof. Dr. Roggendorfer
Universitätsklinikum Essen
Institut für Virologie
Robert Koch Haus
Virchowstraße 179
45147 Essen
Fax: 0201 7 23 35 50
Dortmund, 5.12.2008
Betr: Weit verbreitete Aussage des Dr. Dr. Rinder vom 17.3.2006, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, als sachlich richtig bestätigt durch den Präsidenten des Landesamtes, Prof. Hingst, vom 2.8.2006 (Anlage).
Klare Frage: Ist das „Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C“ für eine Beweisführung die für oder gegen die Existenz des im internationalen Konsens als existent anerkannten Hepatitis-C-Virus, die durch das BMfG, in Abstimmung mit dem RKI berufene nationale „zuständige Stelle“, auch i.S.d. GG Art. 17, zur Ausführung des dem RKI erteilten Auftrages nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Forschung zu Ursache übertragbarer Krankheiten) und dadurch die Aussage des Bayer. Landesamtes, Dr. Dr. Rinder vom 17.3.2006 durch die Tatsache der Existenz des „Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C“, bezogen auf das Hepatitis-C-Virus, als sachlich falsch bewiesen?
Sehr geehrter Herr Institutsleiter Prof. Dr. Roggendorfer,
in der Anlage sende ich Ihnen eine Kopie des mittlerweile publizierten und weit verbreiteten Schreiben des Dr. Dr. Rinder, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 17.3.2006. Die fehlende Unterschrift ist mittlerweile durch ein Schreiben des Präsidenten des Landesamtes, Prof. Hingst, vom 2.8.2008 kompensiert. Prof. Hingst bestätig mit Unterschrift die sachliche Richtigkeit der Aussage des Dr. Dr. Rinder.
Es drängt sich die Frage auf, warum Dr. Dr. Rinder, nicht zumindest exemplarisch in Bezug auf Hepatitis C, das Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C als zuständige, durch das BMfG in Abstimmung mit dem RKI berufene Stelle, und damit zumindest einer Behörde gleichgestellten Stelle, benannt hat ?
Zweifellos ist das Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C eine „zuständige Stelle“ i.S.d. Grundgesetz Art. 17, da diese Stelle durch die vollziehende staatliche Gewalt (BMfG, RKI) berufen worden ist. Hieraus leitet sich mein grundgesetzlich zugewiesenes Recht ab, mich mit der Bitte, mir Fragen von allgemeiner Bedeutung im Hinblick auf den Schutz des Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit (GG Art. 2 Abs. 2, Satz 1), mit der Bitte an Sie zu wenden, verbunden mit dem staatsbürgerlichen Anspruch auf eine wahre und klare Antwort von Ihnen in Ihrer Funktion als durch die staatliche Gewalt berufenes „Nationales Referenzzentrum“.
Frage 1:
Ist auch das „Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C“ als eine durch das BMfG, mit Zustimmung des RKI berufene Stelle, zufolge des Bayerischen Landesamtes (Dr. Dr. Rinder, 16.3.2006, Prof. Hingst 2.8.2006), „für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz“ des als existent behaupteten Hepatitis C Virus nicht zuständig?
Ich weise darauf hin, dass die Forschung und Beweisführung hinsichtlich der Existenz des behaupteten Krankheitserregers und der Erfüllung des auch heute noch als unverzichtbar zu erfüllendes Kriterium um empirisch-wissenschaftlich eine Infektionskrankheit behaupten zu dürfen maßgeblichen ersten Henle-Kochschen Postulates (Isolation des beschuldigten Krankheitserregers aus dem Wirt), die unverzichtbare Voraussetzung zur Erfüllung des durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber dem RKI in § 4 Abs. 1, Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugewiesene Pflichtaufgabe ist.
Auf dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist die mit Zustimmung des RKI erfolgte Berufung des Nationalen Referenzzentrums durch das BMfG von Bedeutung auch hinsichtlich der Pflichtaufgaben des Nationalen Referenzzentrum für Hepatitis C, dessen verantwortlicher Leiter Sie sind.
Falls die Tatsachenbehauptung des Bay. Landesamtes aus dem Jahre 2006 sachlich falsch ist und das „Nationalen Referenz-Zentrum für Hepatitis C“ tatsächlich, abschließend aufgrund § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten, hier konkret zur Forschung hinsichtlich der Ursache des Krankheitsbildes, das „Hepatitis“ bzw. „Hepatitis C“ genannt wird, durch die vollziehende staatliche Gewalt die Zuständigkeit zugewiesen bekommen hat, bitte ich nachfolgende Fragen zum Stand des durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG dem RKI zugewiesene Aufgabe der Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten, wahr und klar zu beantworten:
Frage 2
Ist die Forschung der Ursache des Krankheitsbildes Hepatitis, bzw. Hepatitis C, mittlerweile zum empirisch-wissenschaftlichen Abschluss gekommen?
Frage 3
Ist im Hinblick auf Hepatitis C das erste Henle-Kochsche Postulat (Isolation des beschuldigten Krankheitserregers aus dem Wirt) erfolgt, d.h. liegt diesbezüglich ein empirisch-wissenschaftlicher, d.h. überprüf- und nachvollziehbarer publizierter Beweis vor, der belegt, das das behauptete ganze Hepatitis C Virus aus einem Wirt Isoliert, biochemisch charakterisiert und in diesem Rahmen das isolierte, von allen Fremdbestandteilen gereinigte, Hepatitis C Virus mit dem Elektronenmikroskop fotografiert worden ist?
Frage 4
Können Sie mir eine Publikation nennen, in der der empirisch-wissenschaftliche Nachweis des behaupteten ganzen Hepatitis C Virus überprüf- und nachvollziehbar dokumentiert worden ist?
Falls Sie diese Frage bejahen, dann bitte ich Sie, mir wirklich nur eine Publikation zu benennen, die diesen Anforderungen erfüllt.
Der Beantwortung der Frage 4 kann nicht genügen, wenn auf Wagenladungen von Literatur verwiesen wird, die über das Internet und über Fachbibliotheken zugänglich sein sollen, ohne dass konkret bezogen auf eine Publikation behauptet wird, dass hier das als existent behauptete Hepatitis C Virus als Ganzes, aus einem Wirt isoliert und wissenschaftlich dokumentiert worden ist.
Die bekannte unstrittige Tatsache, der Existenz von tausenden von Publikationen über sog. „Unbekannte Flugobjekte“ ist vollkommen ungeeignet, diese tausende von Publikationen als empirisch-wissenschaftlichen Beweis der Existenz von „UFOs“ heranzuziehen und zu behaupten.
Diese mittlerweile durch die Gesundheitsbehörden und durch die Hochschulmedizin übliche „Ufo-Beweismethode“ bitte ich zu unterlassen. Auch der Verweis auf Lehrbücher ist nicht die Benennung einer empirisch-wissenschaftlichen Beweispublikation, von der das Nationale Referenzzentrum, das Sie leiten, behauptet, dass hier der zweifelsfreie empirisch-wissenschaftliche Beweis der Existenz des Hepatitis C Virus überprüf- und nachvollziehbar, also wissenschaftlich dokumentiert (publiziert) worden ist.
Gehen Sie bitte davon aus, dass auch dann, wenn ich selbst nicht über die gesamte molekularbiologische Fachkompetenz verfüge, ich in der Lage bin, über mein Umfeld die zur Überprüfung erforderliche Fachkompetenz zu aktivieren und in Anspruch zu nehmen.
Beispielsweise liegt mir ein Mail des Erfinders bzw. Entdeckers der PCR, Dr. Kary Mullis, der hierfür den Nobelpreis erhielt, vom 30.7.2007 vor.
Auf Anfrage hin teilte Dr. Kary Mullis mit:
„You stated that PCR cannot be used to prove the existence of a virus, and that is correct.“
Der Träger des “Robert Koch-Preises”, der ehemalige Leiter der Abteilung für Viroidforschung am Max-Plank-Institut in Martinsried bei München, Prof. Dr. Heinz Ludwig Sänger hat seit Oktober 1999 nicht nur mehrfach darauf hingewiesen, dass das als empirisch-wissenschaftlich nachgewiesene und deshalb als existent behauptete sog. AIDS-Virus „HIV“ tatsächlich noch nie isoliert worden ist, sondern auch das Hepatitis-C-Virus auf ähnlich dubiose Art „durch die kalte Küche“ eingeführt worden ist. (u.a. esotera, 6/200, S. 30-39, AIDS. Mythos oder Wissenschaft, hier: S. 32).
Auf der Internetseite des RKI, gelangt man über das Anklicken auf „Infektionskrankheiten“, „AIDS“ und der Sucheingabe „AIDS-Kritik“ auf die „Stellungnahme zu Hypothesen der sog. Perth-Group ….“.
Auf S. 2, fünfter Absatz, Schluss, steht:
„Da nach der These der Perth-Group-Anhänger alle anderen molekularbiologischen und diagnostischen Verfahren (Antikörper, PCR etc.) ausagelos sind solange die Isolierung nach diesem sog. Goldstandard nicht erfolgt ist, wird diese Bedingung zur „Conditio sine qua non“ erhoben und somit eine wissenschaftlich nicht zu rechtfertigende Messlatte gelegt.“ (Hervorhebung erfolgte durch mich.)
Auffällig ist, dass dieser Beitrag des RKI auf der Internetseite des RKI, weder ein Datum noch den Namen einer für diese Aussage verantwortlichen Person des RKI ausweist.
Die Isolation des beschuldigten Erregers aus dem Wirt, verlangt nicht (nur) die Perth-Group (Australien), sondern gleichermaßen das heute allgemein für verbindlich erklärte erste Henle-Kochsche Postulat.
Tatsächlich hat die Perth-Group sich niemals gegen die Anwendung sog. Antikörpertests oder der PCR als diagnostisches Verfahren gewendet.
Am 5.8.1993 zitiert die damals in Deutschland erschienene Wochenzeitung „Die Woche“ unter der Überschrift „Glücksspiel AIDS-Tests“ eine Zusammenfassung der 1993 in Bio/Technology 11, 696-707 erschienenen Studie der Perth-Group (Papadopulos-Eleopulos et. al.).
Auf S. 1, vierte Spalte von links steht in der deutschen zusammenfasenden Übersetzung dieser Studie der Perth-Group:
„Als sogenannter „Gold Standard“ zur sicheren Kontrolle der unsicheren Vortests bliebe nur der Nachweis des HI-Virus selbst. … Die Isolation des ganzen HI-Virus ist noch nie gelungen. ….. noch sind nur Abschnitte von Erbinformationen bekannt, die dem HI-Virus zugerechnet werden. Ob sie Teile eines Ganzen sind, ist nicht bewiesen.“ (Hervorhebung erfolgte durch mich.)
Mir liegt ein Schreiben des Dr. Löwer, Paul Ehrlich-Institut (PEI), dem heutigen Präsidenten des PEI, vom 18.9.1995 vor.
Unter Punkt 5 geht Dr. Löwer auf die 1993 in Bio/Technologie erschienene Publikation der Perth-Group ein und schreibt, diese Studie „faßt in der Auswertung zahlreicher Studien Probleme der Testverfahren zusammen, die auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits in Fachkreisen bekannt waren ….“ (Hervorhebung erfolgte durch mich.)
Demnach war das Kernproblem, dass die Perth-Group erstmalig vor nunmehr 15 Jahren publizierte, dass es ohne erfolgten Direktnachweis, ohne Nachweis des als existent behaupteten ganzen Virus ausgeschlossen ist, aufgrund des Nachweises von Teilen (Sequenzen) behaupten zu können und zu dürfen, dass diese Teile (Sequenzen) Teile eines Virus sind, obwohl das Virus niemals nachgewiesen worden ist, in Fachkreisen, also auch in der Hochschulmedizin und in den Bundesgesundheitsbehörden bekannt.
Das RKI erklärt die Forderung nach einem erfolgten Virusnachweis, der als ursächlich für eine Krankheit behauptet werden darf und behauptet wird, als eine wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte.
Die Messlatte, die hier anzulegen ist, wird tatsächlich abschließend durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, und hier durch die aller staatlichen Gewalt, auch dem „Nationalen Referenzzentrum für Hepatitis C“ zugewiesenen Pflicht zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen (GG Art.1 Abs.1) zugewiesen und nicht durch das zugewiesen, was sich Wissenschaft nennt.
Der fahrlässige Umgang mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Art. 2 As.2 Satz 1) ist immer auch gleichzeitig eine Verletzung der Würde des Menschen (GG Art. 1 Abs.1)
Allen an Testverfahren Beteiligten, gleich ob an sog. Antikörpertests oder an der Anwendung der PCR Beteiligten, gleich ob die Tests sich auf „HIV“, „Hepatitis C“ oder sonnst ein als existent behauptetes Virus beziehen, ist die Wirkung und Folge eines positiven Testergebnisses bekannt:
Zuerst einmal erwirkt ein positives Testergebnis einen schweren Schock, infolge der Information, dass der positiv Getestete unausweichlich zukünftig mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität rechnen muss.
Das führt zu extremen psychischen Belastungen bei dem positiv Getesteten.
Infolge der psychischen Verarbeitung dieses Schocks entwickelt sich bei den positiv Getesteten die Bereitschaft, hochriskanten Medikationen zuzustimmen.
Diese Zustimmung erfolgt durch den positiv Getesteten aufgrund des Vertrauens, dass der Normalbürger sowohl der Hochschulmedizin, als auch dem Staat und den staatlichen Behörden, deren Aufgabe die Überwachung ist und abschließend auch dem „Nationalen Referenzzentren“ entgegen bringt, selbst wenn ihm die Existenz dieser Referenzzentren nicht bekannt ist.
Der Normalbürger geht selbstverständlich davon aus, dass der Staat dafür Sorge trägt, dass die Messlatte die Voraussetzung dafür ist, dass ihm eröffnet wird, er sei positiv, er sei durch ein sehr gefährliches Virus (HIV, Hepatitis C u.a.) Infiziert, derartig hoch gelegt wird, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Irrtum ausgeschlossen ist.
Dass der Normalbürger Opfer von schweren Sorgfaltspflichtverletzungen der Hochschulmedizin und der staatlichen Stellen ausgehen muss, die die Messlatte sehr niedrig legen, so dass die Messlatte nahezu den Boden berührt, oder dass der Normalbürger gar Opfer vorsätzlicher Irreführungen sein könnte, kommt dem Normalbürger nicht einmal in den Sinn.
Dem Normalbürger kommt nicht einmal in den Sinn, auch nur zu vermuten, dass das behauptete gefährliche Virus niemals empirisch-wissenschaftlich als ein Ganzes, also als ein Virus, nachgewiesen und publiziert worden ist – und die Beteiligten in der Hochschulmedizin und in den staatlichen Stellen dieses ganz genau wissen.
Das RKI behauptet bei dieser Sachlage, dass diejenigen, die die Erfüllung des ersten Henle-Kochschen Postulates als zu erfüllende Rechtfertigungsvoraussetzung für das Auslösen eines Schocks und der Verabreichung hochriskanter Medikationen abverlangten, eine „wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte“ legen.
Bei einem solchen menschenverachtenden Zynismus den das RKI hier auf seiner Seite im Internet dokumentiert, ist verständlich, warum das RKI keine natürliche Person nennt, die für diese „Messlatten-Behauptung“ des RKI verantwortlich ist und ggf. auch zur Verantwortung gezogen werden kann.
Beispielsweise kommt dem Normalbürger, aufgrund des Vertrauens, dass er in den Staat und in die Hochschulmedizin setzt, nicht einmal in den Sinn, dass die Höhe der Messlatte nicht durch sein grundgesetzlich gesichertes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Art.2 ‚Abs.2, Satz 1) bestimmt ist, sondern durch betriebswirtschaftliche Interessen der Pharmaindustrie und anderer demokratisch nicht legitimierte Herrschaftskräfte bestimmt wird, denen sich Staat und Hochschulmedizin unterwerfen und in Bedienung der Interessen derer, der Staat und die Hochschulmedizin, das ihnen entgegengebracht Vertrauen der Normalbürger skrupellos missbrauchend, die vertrauensvollen Normalbürger bzw. deren Gesundheit und Leben skrupellos hilf- und schutzlos den Interessen Dritter ausliefern.
Die Behauptung des RKI, dass die Perth-Group mit der Anforderung des publizierten empirisch-wissenschaftlichen Virusnachweises, eine wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte legt, müsste als klares Eingeständnis des Wissens des RKI, der Gesundheitsbehörden und der Hochschulmedizin dahingehend gewertet werden, dass die Wissenschaft nicht in der Lage ist, die durch die als Wissenschaftler behaupteten Personen als existent behaupteten Krankheiten verursachenden Viren, empirisch-wissenschaftlich nachzuweisen und diesen Nachwies zum Zwecke der Überprüf- und Nachvollziehbarkeit zu publizieren.
Auf dem Hintergrund der „Messlatten-Behauptung“ des RKI erlangt das Schreiben des Bayer. Landesamtes (Dr. Dr. Rinder) vom 16.3.2006 eine große Bedeutung.
Das mir vorliegende Schreiben des Dr. Löwer vom 18.9.1995, PEI, beweist im Hinblick auf „HIV“, dass 1995 den Zuständigen in den Bundesgesundheitsbehörden bekannt war, dass das als existent behauptete „HIV“ niemals empirisch-wissenschaftlich als Virus nachgewiesen worden ist und ganz bestimmt nicht bei der Verkündigung der Entdeckung des sog. AIDS-Virus am 23.4.1984 durch die US-Regierung, Gesundheitsministerin Heckler, nachgewiesen worden war.
Der Erfinder oder Entdecker der PCR, der Nobelpreisträger Dr. Kary Mullis, sagt in dem Mail vom 20.7.2007 eindeutig und klar, dass die PCR für einen Virusbeweis nicht gebraucht werden kann („PCR cannot be used to prove the existence of a virus“).
Sie, Herr Prof. Dr. Roggendorf sind Leiter des „Nationalen Referenz-Zentrum für Hepatitis C“.
Die Nation, für die dieses Referenzzentrum zuständig ist, ist die Bundesrepublik Deutschland (BRD).
Die Berufung durch das BMfG mit Zustimmung des RKI erfolgt jeweils für eine Periode von drei Jahren.
Ihre Entscheidung zur Zustimmung zur letzen Berufung erfolgte demnach allenfalls im Jahre 2005.
Sie hätten, aufgrund Ihrer Entscheidung, diese Berufung auch begründet ablehnen können.
Bei Ihrer Entscheidung diese Berufung anzunehmen, war Ihnen die weltweit beispiellose Sondersituation bekannt, in die die BRD seit 1995, durch Staatsbürger geraten war und sich die BRD seit 1995 befand und auch heute befindet.
Mir ist bekannt, dass sowohl die Hochschulmediziner, als auch die leitenden Beamten der Bundesgesundheitsbehörden, im internationalen Raum und bei den überstaatlichen Organisationen der EU und der UNO, kein Verständnis für diese 1995 durch Staatsbürger entstandene weltweit beispiellose Situation in der BRD finden können, weil das, was Staatsbürger in der BRD seit 1995 tun, außer ansatzhaft in Österreich und in Italien (Südtirol), weltweit in keinem anderen Staat erfolgt.
Die Situation, insbesondere des RKI und des ehemaligen Präsidenten des RKI, auf dem „Internationalen Parkett“ ist mir durchaus bewusst. Sie ist aber vollkommen ungeeignet als Rechtfertigung zu dienen.
Weltweit beispiellos wurde mit Datum vom 14.5.1995, durch einen Staatsbürger der BRD an eine zuständige staatliche Stelle der BRD, die Frage nach dem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis des am 23.4.1984 durch die US-Regierung, Gesundheitsministerin Heckler, als entdeckt verkündigten sog. “AIDS-Virus“, später „HIV“ genannt, gestellt und zwar ganz konkret nach einer Publikation in der das Foto des isolierten „HIV“ dokumentiert ist.
Das war für die durch das Gesetz zur Information und Aufklärung der Bevölkerung verpflichteten nachbetenden tiefgläubigen Schwätzer im staatlichen Gesundheitswesen vollkommen ungewohnt und wurde anfangs jahrelang versucht zu entstellen.
Es wurde am 14.5.1995 keine „andere Meinung“ vertreten über die man hätte diskutieren oder nicht diskutieren können.
Es wurde am 14.5.1995 die Existenz des „HIV“ nicht abgestritten.
Es wurde lediglich die allgemein durch den Staat und durch die Hochschulmedizin verbreitete Tatsachenbehauptung des Vorhandenseins des publizierten empirisch-wissenschaftlichen Existenzbeweises des HIV zugrunde gelegt.
Es wurde genau dasselbe zugrunde gelegt, was die Hochschulmedizin und der Staat behaupten.
Es wurde, aufgrund der deutschen Erfahrung, wie verhängnisvoll ein blinder unterwürfiger nachbetender Glaube sein kann, was 1945 nicht ignorierbar deutlich wurde, nach dem Muster „Vertrauen ist gut! Kontrolle ist besser!“ nach dem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis gefragt.
Hiermit wurde lediglich der allgemein unter zivilisieren Menschen üblichen Umgangsform entsprechend gehandelt, der zufolge derjenige, der Tatsachenbehauptungen aufstellt und verbreitet, in der Beweispflicht steht.
Es entspricht der kultivierten zivilisierten menschlichen Umgangsform, dass nicht derjenige, der zu Tatsachenbehauptungen Fragen hat, in der Beweispflicht steht, sondern dass derjenige, der Tatsachenbehauptungen aufstellt und verbreitet in der Beweispflicht steht.
Möglicherweise war dieser staatsbürgerliche Methodenwechsel, keine „andere Meinung“ zu vertreten, sondern lediglich von demjenigen der Tatsachenbehauptungen aufstellt und verbreitet, die ihm obliegende Erfüllung der Beweispflicht zu verlangen, für die, auch nach 1945 und auch nach 1989 in Deutschland den verstandes- und gewissenlosen unterwürfigen Untertan erwartenden und verlangenden Hochschulmediziner, Staatsbediensteten und Politiker, das seit 1995 erfahrene staatsbürgerliche Verhalten des nach überprüf- und nachvollziehbaren Beweisen fragenden Staatsbürger, derartig schockierend und ungewohnt, dass sie anfangs nicht verstehen konnten, was in Deutschland, weltweit beispiellos, geschah.
Das mag auch damit zusammen hängen, dass die Hochschulmediziner, die Staatsbediensteten und die Politiker, selbst auch ein derartiges durch Strukturen diktiertes Verhalten hatten und haben, dass sie selbst, zugunsten ihrer Karriere in der Medizin, im Staatsdienst und in der Politik, niemals das erforderliche Rückgrat entwickeln konnten, aufgrund dessen sie diejenigen, die Tatsachen behaupteten, nicht widersprachen, sondern von denen lediglich den Zugang zu überprüf- und nachvollziehbaren Beweisen der Wahrheit und damit Berechtigung der aufgestellten und verbreiteten Tatsachenbehauptungen verlangten, dieses aber mit der geboten Konsequenz taten und sich nicht durch dreiste Verlogenheit abspeisen ließen.
Im Jahre 2000 wurde dann in Deutschland die Beweisfrage auf alle als Krankheitserreger behaupteten Viren und auf die Möglichkeit der bakteriellen Krankheitsverursachung, insbesondere im Hinblick auf die Rechtfertigung des Impfschadensrisikos nach dem damals schon verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft getretenen § 2 Nr. 11 IfSG ausgedehnt.
Als Sie, Herr Prof. Dr. Roggendorfer, sich entschieden haben, die Berufung zur jetzigen dreijährigen Berufungssperiode durch das BMfG unter Zustimmung des RKI, anzunehmen, war Ihnen diese weltweite Sondersituation in der BRD, in der Sie das „Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C“ leiteten sollten und wollten voll bekannt und bewusst.
In Kenntnis dieser weltweiten Sondersituation ihres „Nationalen Referenzzentrum für Hepatitis C“ haben Sie sich zur Leitung in der jetzigen dreijährigen Berufungsperiode entschieden.
Ihre weltweite Konfliktsituation, in die Sie durch diese Entscheidung gerieten, die darin begründet ist, dass im internationalen Raum kein Verständnis für diese weltweit beispiellose Situation der BRD besteht, weil es im internationalen Raum nichts Vergleichbares gibt, war Ihnen bei Ihrer Entscheidung, für die Sie die Verantwortung tragen, bekannt und voll bewusst.
Sie haben sich in dieser Ihnen bekannten internationalen Situation und der Sondersituation der BRD bewusst für die Leitung des „Nationalen Referenzzentrum für Hepatitis C“ entschieden.
Das ist Ihre Entscheidung, die als Tatsache Ihrer Entscheidung nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Ihnen ist bekannt, dass sich heute, nach nahezu 14 Jahren der Beweisfrage in der BRD, seitens der Hochschulmedizin und der Gesundheitsbehörden folgende Sprachregelung durchgesetzt hat:
„Die Existenz der als Krankheitserreger behaupteten Viren ist international anerkannt. Diese Viren gelten im internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen und gelten als laborchemisch nachgewiesen.“
Im Klartext der deutschen Sprache beweist dieses das allgemein gegenüber der Öffentlichkeit verschwiegene Wissen der Hochschulmedizin und der Gesundheitsbehörden, dass keines der als Krankheitserreger als existent behaupteten Viren jemals empirisch-wissenschaftlich, also überprüf- und nachvollziehbar nachgewiesen und publiziert worden ist.
Die Existenz dieser Viren ist lediglich international anerkannt.
Sie ist also nicht bewiesen.
Auf dem Hintergrund dieses Wissen wird die tatsächliche Aussage des Bayer. Landesamtes vom 16.3.2006 (Dr. Dr. Rinder) deutlicher, wahrer und klarer.
Diese Viren gelten lediglich, aufgrund eines internationalen Konsenses, als wissenschaftlich bewiesen, wurden tatsächlich aber niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und zum Zwecke der Überprüf- und Nachvollziehbarkeit publiziert.
Kurz gesagt:
Das als Existenz behauptete Ganze (das Virus) wurde niemals überprüf- und nachvollziehbar, also empirisch-wissenschaftlich, nachgewiesen und publiziert und wird ausschließlich aufgrund hermeneutisch-wissenschaftlicher Sinnspekulationen als existent behauptet, wie die Katholiken die Jungfräulichkeit Marias behaupten, wobei die Katholiken so ehrlich sind und die Jungfräulichkeit Marias als Glaubenstatsche behaupten.
Die Absurdität einen Antikörper behaupten zu wollen, ohne den Körper nachgewiesen zu haben, zu dem der „Antikörper“ sich „anti“ verhält, ist jedem denkenden Menschen einleuchtend.
Um ein Protein empirisch-wissenschaftlich als „Antikörper“ behaupten zu dürfen, ist der Existenznachweis des Körpers unverzichtbar, um das Protein hieran eichen zu können, um nachweisen zu können, dass irgendein Zusammenhang zwischen einem konkret identifizierten Protein und einem Körper (Virus) besteht.
Es kann niemand ein medizinisches Examen erschleichen, der diese simplen Zusammenhänge nicht sieht.
Tatsächlich wirken im Medizinbereich ja sehr viele Personen, die durch ihren Namenszusatz „Dr.“ nach außen hin dokumentieren, dass sie zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten fähig sind und dieses nachgewiesene haben.
Kein Mensch mit einer wissenschaftlichen Grundausbildung kann, außer im Bereich der Theologie, auch nur auf die Idee kommen, dass ein „Antikörper“ von einem Körper, der nicht nachgewiesen ist und deshalb nicht bekannt sein kann, nachweisbar sein könnte und diesem nur aufgrund eines im internationalen Konsens anerkannten Körper zugeordnet werden dürfte und dass das als „wissenschaftliche Vorgehensweise“ behauptet werden dürfte.
Während bisher noch behauptet wurde, dass die Existenz der als Krankheitserreger behaupteten Viren „laborchemisch nachgewiesen“ worden ist, hält jetzt auch das RKI diese absurde Tatsachenbehauptung nicht mehr aufrecht, derzufogle die PCR ein direktes Virusnachweisverfahren ist.
Mir liegt ein Schreiben des RKI vom 10.9.2008 vor, das von Frau Susanne Glasmacher unterschrieben ist, das aufgrund einer Anfrage an das RKI vom 29.7.2008 erfolgte. Das RKI schreibt:
„So gilt die von Ihnen ausgeschlossene PCR allgemein als direktes Nachweisverfahren, ….“
Während sich schon lange vorher von der Behauptung zurück gezogen wurde, dass die als existent behaupteten Viren nachgewiesen worden sind und sich darauf zurück gezogen wurde, dass die Existenz dieser Viren international anerkannt ist und die Viren im internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen gelten, also niemals nachgewiesen worden sind, zieht sich das RKI jetzt auch hinsichtlich der PCR darauf zurück, dass die PCR kein Verfahren ist, mittels dessen ein Virus direkt nachweisbar ist, sondern dass die PCR nur noch als direktes Nachweisverfahren gilt, also kein direktes Virusnachweisverfahren ist.
Das RKI gesteht mit Datum vom 29.7.2008, 13 Jahre nachdem weltweit erstmalig die Virusbeweisfrage an eine zuständige staatliche Stelle gestellt worden ist, erstmalig ein, dass niemand behauptet, dass die PCR ein Verfahren ist, mit dem Viren nachweisbar sind, sondern dass die PCR nur als ein Verfahren gilt, mittels dessen Viren direkt nachweisbar sind.
In der Öffentlichkeit, und insbesondere im Hinblick auf positiv Getestete wird dagegen weiterhin die vorsätzliche dahingehende Irreführung betrieben, dass die als existent behaupteten Viren jemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden sind und im Fall einer positiv Testung (PCR, Antikörpertest) ein individueller empirisch-wissenschaftlich gesicherter Virusnachweis erfolgt wäre.
Allen Beteiligten sind die beabsichtigten schwerwiegenden schädigenden Folgen dieses schweren Irreführungsangriffs, in dessen Rahmen die PCR als direktes Virusnachweisverfahren behauptet wird, insbesondere im Hinblick auf positiv Getestete voll bewusst.
Mir liegen zwei Schreiben des Prof. Wolfgang Jilg, Regensburg vor.
Das eine nennt den 23.5.2002, das andere den 3.2.2003 als Datum.
Prof. Jilg gilt weltweit als einer der anerkanntesten Fachleute auf dem Gebiet der Hepatitis-Viren. In diesen Schreiben behauptet Prof. Jilg nachhaltig die erfolgte Isolation und den erfolgten elektronenmikroskopischen Nachweis und Publikation der als Krankheitserreger behaupteten Hepatitis Viren.
Offensichtlich befand sich Prof. Jilk in den Jahren 2002 und 2003 noch nicht auf dem heutigen hohen Stand der Irreführung (Verlogenheit), dessen Niveau durch nachfragende Staatsbürger in Deutschland, weltweit beispiellos, immer höher getrieben wird.
In Deutschland behauptet heute, im Jahre 2008, niemand mehr, die Existenz von elektronenmikroskopischen Aufnahmen eines als Krankheitserreger behaupteten Virus. Schon deshalb nicht, weil bekanntlich ein Konsens, also etwas nur Anerkanntes aber nicht als existent Nachgewiesenes, aufgrund der Natur der Sache nicht fotografierbar sein kann.
Auf dieser, weltweit beispiellos durch Staatsbürger in Deutschland geschaffenen Beweislage des hochschulmedizinischen und staatlichen Handeln wider besseres Wissen, erscheint das beiliegende Schreiben des Dr. Dr. Rinder, Bayerisches Landesamt, als hilfloser Versuch des Bayerischen Landesamtes, sich aus der Verantwortung zu stehlen.
Wenn das Bayerische Landesamt keine Behörde nennen kann, die „für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz von Viren“ zuständig ist, dann kann das „Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C“ auch nicht für eine Beweisführung dafür zuständig sein, ob das Hepatitis C Virus existier oder nicht existiert.
Wenn Sie als „Nationales Referenz-Zentrum für Hepatitis C“ nicht für eine dahingehende Beweisführung zuständig sind, ob das Hepatitis C Virus existiert oder nicht existiert, dann ist es für Sie wissenschaftlich versperrt, die Existenz des Hepatitis C Virus empirisch als Tatsache zu behaupten.
Dann dürfen Sie die Existenz des Hepatitis-C-Virus nur als Glaubenstatsache behaupten, wie die römische Kirche die Jungfrauengeburt Marias als Glaubenstatsache behauptet.
Dann wäre es allerdings als Straftat, als nahezu perfektes Verbrechen, zu ahnden, wenn aus Ihrem Institut heraus, aufgrund einer Blutuntersuchung beispielsweise mittels PCR, über Ärzte an Patienten die Information gegeben wird, dass in Ihrem Institut anhand einer Blutentnahme, im Körper eines Patienten die Existenz des Hepatitis-C-Virus nachgewiesen worden ist.
Dann würden Sie sich bewusst und unbedingt vorsätzlich an einem schweren Irreführungsangriff gegen die Bevölkerung beteiligen, der darauf abzielt, einen Teil der Bevölkerung unter Lebensbedingungen zu stellen, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
Seit dem 1.7.2002 liegt die abschießende Zuständigkeit zur Ahndung derartiger nicht verjährbarer Verbrechen bei dem am 1.7.2002 errichteten Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag.
Das kann auch Ihnen nicht unbekannt sein.
Ich erlaube mir daran zu erinnern, dass über die Internetseite des RKI (Eingabe: Geschichte, RKI im Nationalsozialismus, Pressemitteilung vom 1.10.2008) die bedeutenden wegweisenden und zukunftsweisenden Aussagen des heutigen Präsidenten des RKI, Prof. Dr. Jörg Hacker, zugänglich sind.
Der über Jahrzehnte, insbesondre durch das RKI aufrechterhaltene Irrtum, dass die Mitarbeiter des RKI während der Nazizeit nicht an den bestialisch zynisch menschenverachtenden deutschen staatlichen Verbrechen beteiligt waren, löst sich durch die jetzt durch den neuen Präsidenten des RKI vorgestellten Forschungsergebnisse in Luft auf.
Der Präsident des RKI, Prof. Jörg Hacker, führt zu der Beteiligung des RKI an den bestialischen deutschen staatlichen Naziverbrechen aus:
„Fälle von Zivilcourage von Protestbekundungen gegen das staatliche, das institutionelle und das individuelle Vorgehen wurden nicht gefunden.“
Der Präsident des RKI sagt:
„Wir hatten uns mehr Courage erhofft.“
Aus dieser lange geleugneten Realität des RKI zieht der heutige Präsident des RKI, Prof. Dr. Jörg Hacker, die zukunftsbezogene konstruktive Konsequenz:
„Die wichtige Lehre ist, dass jeder Einzelne Rückgrat beweisen muss.“
Ab 1995 wurde das RKI, weltweit beispiellos, durch Staatsbürger mit der empirisch-wissenschaftlichen Virusbeweisfrage konfrontiert. Das erfolgte ab 1996 während der anfänglich nur kommissarischen Präsidentschaft des Prof. Dr. Reinhardt Kurth, der bis 1999 Präsident des PEI war, bevor er Präsident des RKI wurde. Im Jahre 2007 schied Prof. Kurth aus Altersgründen aus dem Amt aus.
Unter der Präsidentschaft des Prof. Kurth bewiesen im Zusammenhang mit der Virusbeweisfrage, sowohl der Präsident, als auch sämtliche Mitarbeiter des RKI, die mit der Beweisfrage konfrontiert waren, dass es auch bisher noch im RKI in der BRD, an dem gemangelt hat, was der Amtsnachfolger des Prof. Kurth, der heutige RKI-Präsident Prof. Hacker, als konstruktive Konsequenz aus den durch das RKI durchgeführten Naziverbrechen fordert:
Das gerade Rückgrat, das jeder Einzelne beweisen muss!
Dieses „gerade Rückgrat“, das der jetzige Präsident des RKI von allen einfordert, ist auch vom „Nationalen Referenz-Zentrum für Hepatitis C“ konsequent einzufordern.
In Übereinstimmung mit dem heutigen Präsidenten des RKI erwarte ich auch von Ihnen, Herr Prof. Roggendorf, als Leiter des „Nationalen Referenz-Zentrum für Hepatitis C“, dass Sie bei der Beantwortung meiner vier Fragen, wie vom heutigen RKI-Präsidenten gefordert, das „gerade Rückgrat“ beweisen.
Formal stelle ich diese vier, ausführlich begründeten Fragen auf dem Hintergrund der nunmehr nach weit über 10 Jahren bestehenden, 1995 entstandenen, weltweit beispiellosen Sondersituation in der BRD, die durch nach Beweisen fragende Staatsbürger geschaffen wurde, aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art. 17 an die „zuständige Stelle“ als Bitte, diese vier Fragen „wahr und klar“ zu beantworten.
Formal weise ich darauf hin, dass aufgrund der vorgenannten staatlichen Sachlage, die durchgängige Verletzung des Wahrhaftigkeitsgebotes und des Dienstrechtes, verbunden mit dem dienstrechtswidrigen Versuch alle Verantwortung und Schuld auf die „Wissenschaft“ abschieben zu wollen, durchaus dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese Möglichkeit derartiger Verletzungen des Wahrhaftigkeitsgebotes als Beweis der erfolgten Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung zugunsten der Fremdherrschaft demokratisch nicht legitimierter Dritter, u.a. der das was sich Wissenschaft tarnt diktierenden Pharmaindustrie, gewertet werden kann, was jedem Deutschen das Recht zum Widerstand, ggf. auch gegen Bedienstete des „Nationalen Referenzzentrum für Hepatitis C“ und des RKI zuweisen würde, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Deshalb erkläre ich hiermit diese formale Bitte aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art. 17 als ausdrücklichen Versuch der „anderen Abhilfe“ nach GG Art. 20 Abs. 4.
Unabhängig davon, ob mir heute noch, vor Inanspruchnahme meines Rechtes nach GG Art. 20 Abs. 4, ein weiterer „Versuch der anderen Abhilfe“ nach GG Art. 20 Abs.4 zugemutet werden kann, erkläre ich hiermit diese Bitte nach GG Art. 17 an die „zuständige Stelle“ ausdrücklich als „Versuch der anderen Abhilfe“ nach GG Art. 20 Abs.4.
Im Rahmen der mir zugewiesenen Pflicht zum „Versuch der anderen Abhilfe“ nach GG Art. 20 Abs. 4, halte ich mir vor, diese Bitte nach GG Art. 17 als „Versuch der anderen Abhilfe“ nach GG Art. 20 Abs. 4, breiter zugänglich zu machen, beispielsweise über das Internet und/oder in einer Publikation über Hepatitis-C-Test-Opfer, denen in vorsätzlicher Schädigungsabsicht das auf dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik (§ 1 Abs. 2 IfSG) tatsächlich und nachweisbare Wissen verschwiegen wurde und wird, was der Test nachweisen kann und was der Test (PCR) nicht nachweisen kann und denen nach positiver Testdurchführung auf Anfragen hinsichtlich der Validität (Gültigkeit) der Tests, nur Glaubensbekenntnisse vorgebetet werden und denen gegenüber die Verantwortlichen sich durchgängig weigern, eine empirisch-wissenschaftliche Nachweispublikation des als existent behaupteten und der dem Patienten übermittelten Testaussage zugrunde gelegten Hepatitis-C-Virus durch Benennung zugänglich zu machen.
Es gehört heute zum empirisch-wissenschaftlichen Grundwissen auf dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik (§ 1 Abs. 2 IfSG), dass mittels PCR die nicht am als existent behaupteten Ganzen (Virus), dessen Existenz nicht nachgewiesen, sondern nur aufgrund eines Konsens anerkannt ist, also bei Vorhandensein der wissenschaftlich-technischen Unmöglichkeit der Eichung der PCR am nachgewiesen und nicht nur anerkannten Ganzen, eine individuelle Hepatitis-C-Infektionsbehauptung wissenschaftlich und abschließend strafrechtlich bestimmt, unzulässig ist.
Dieses Wissen kann heute, so lange es nicht möglich ist, von irgendeiner zuständigen Stelle, beispielsweise einer Schnittstelle in der Wissenschaft und Staat zusammenwirken, wie dieses bei einem „Nationalen Referenzinstitut“, das durch die Bundesregierung (BMfG) berufen wurde, gegeben ist, einen publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis des als existent behaupteten Virus, durch Benennung der Literatur zugänglich gemacht werden kann, dem es nicht genügt, wenn auf unzählige Publikationen, die über das Internet und über Bibliotheken zugänglich sind, verwiesen wird, niemand leugnen, der sich ernsthaft mit der empirisch-wissenschaftlich publizierten Beweislage sog. Infektionskrankheiten und deren Ursachen befasst, auch nicht unter Tarnung eines akademischen Grades, der die nachgewiesene Fähigkeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Denken und Handeln ausweist.
Die zulässige, auf die Anwendung der PCR gründende Tatsachenbehauptung des individuellen Vorhandenseins einer Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus, ist so lange strafrechtsrelevant eine unzulässige Handlung, wie nicht mittels Benennung des Nachweis einer empirisch- wissenschaftlichen, also allgemein überprüf-und nachvollziehbaren Beweispublikation der Existenz des Ganzen (Virus), die Eichung der PCR am Ganzen (Virus) wissenschaftlich-technisch möglich und nachgewiesen ist.
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Dr. Dr. Rinder, 16.3.2006, Präsident Prof. Hingst, 2.8.2006) gestehen das allgemein gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber Betroffenen (Tests, Medikationen, Impfungen) verschwiegene Wissen ein, dass keine Behörde genannt werden kann, die für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz von Viren zuständig ist, demnach auch keine Behörde (z.B. PEI) ermächtigt sein könnte, Tests, Medikationen und Impfstoffe im Zusammenhang mit Infektionsbehauptungen zuzulassen.
Ich erinnere an die Ausgangsfrage auf dem Hintergrund der Aussage des Bayerischen Landesamtes:
Ist das „Nationale Referenzzentrum für Hepatitis-C“ die zuständige Stelle im Hinblick auf Hepatitis C, für die Ausführung der durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber dem RKI aufgetragenen Pflichtaufgabe nach § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG (Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten) und damit auch zuständig für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz des Hepatitis C Virus als Ursache des Krankheitsbildes Hepatitis C?
Wenn letzeres zutrifft stellt sich die Frage, warum Dr. Dr. Rinder, Bayerisches Landesamt, mit Datum vom 16.3.2006 nicht zumindest exemplarisch das „Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C“ in Essen genannt hat? (Anlage)
Mit freundlichem Gruß
Karl Krafeld
Anlage:
Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dr. Dr. Rinder, vom 16.3.2006
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