Karl Krafeld, Xxxxxstr.17, 44 XXX Dortmund
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Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin Dortmund,
5.12.2008
Beschwerde nach GG Art. 17
an die Volksvertretung (Bundesgesetzgeber)
über
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt / Bundesgesundheitsministerium
Beschwerdegegenstand:
Rückweisung der
Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das Robert Koch-Institut (RKI), wegen
Missachtung und Verweigerung der Ausführung des durch den demokratisch
legitimierten Bundesgesetzgeber dem RKI aufgetragenen Auftrag nach § 4 Abs.1,
Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), durch das Bundesgesundheitsministerium
mit Datum vom 29.9.2008
(321 – 45/Krafeld/ 08 KV).
Vorsätzliche Verletzung
des GG Art. 20 Abs. 3 durch das Ministerium als dienstaufsichtsführende Stelle
über das RKI, durch Unterwerfung des RKI/Bundesgesundheitsministerium unter
demokratisch nicht legitimierte Herrschaftskräfte und –Interessen (u.a.
Pharmaindustrie), zum vorsätzlichen rechtswidrigen und die grundgesetzlich zwingend
verlangte freiheitlich-demokratische Staatsordnung beseitigenden Nachteil der
Allgemeinheit
und
Zuweisung des Widerstandsrechtes
nach GG Art. 20 Abs. 4, an jeden Deutschen, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Diese Eingabe ist ausdrücklich
ein Versuch der „anderen Abhilfe“
i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4.
Sehr geehrter Herr Präsident des Deutschen Bundestages!
Aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art.17 beschwere ich mich über die Bundesgesundheitsministerin
Ulla Schmidt wegen unzulänglicher Dienstaufsicht über die ihr nachgeordneten
Mitarbeiter im Bundesgesundheitsministerium, wegen der Verweigerung der
Dienstaufsicht über das unter der Dienstaufsicht des
Bundesgesundheitsministerium stehenden RKI im Hinblick auf die durch das RKI
erfolgte Unterlassung der Ausführung des dem RKI durch den demokratisch
legitimierten Bundesgesetzgeber durch
§ 4 Abs. 1, Satz 1 IfSG erteilten Auftrag der
„Forschung zu Ursache …… übertragbarer
Krankheiten“.
Mit Schreiben vom 29.9.2008 weist das Bundesgesundheitsministerium (i.A.
Robert Vorderwolke) meine Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom
1.9.2008 als „unbegründet“ zurück.
Eine Ablichtung dieses Schreiben des Ministeriums vom 29.9.2008 füge ich
bei.
Ich füge eine Ablichtung meiner diesem Schreiben des Ministeriums vom
29.9.2008 zugrundeliegenden Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI, nebst
Anlagen, vom 1.9.2008 bei.
In meiner Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom 1.9.2008 nenne
ich als Gegenstand der Beschwerde:
„Nachhaltige Verweigerung
der Ausführung
des dem RKI durch den Bundesgesetzgeber
erteilten Auftrag nach
§ 4 Abs. 1, Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
im Hinblick auf die
Aufgabenbestimmung
„Forschung zu Ursache … übertragbarer Krankheiten“
Bei dieser Beschwerde an das Ministerium über das RKI handelte es sich
um die Wahrnehmung meines Grundrechtes nach GG Art.17, durch Beschwerde an die „zuständige Stelle“.
Beschwerdegegenstand war die Verletzung der grundgesetzlich durch GG
Art. 20 Abs. 3, auch vom RKI zwingend verlangten Bindung an Gesetz und Recht.
Die Tatsache, dass der demokratisch legitimierte Bundesgesetzgeber dem
RKI die Aufgabe zugewiesen hat, Forschung zur Ursache übertragbarer
Krankheiten, also zur eigenständigen und
freien Ursachenforschung verpflichtet hat, das RKI also zu einer
Forschung, die frei von Drittinteressen und –Einflüssen ist, die z.B. durch die
Pharmaindustrie oder anderer Kräfte im global operativen herrschenden und
beherrschenden Hinter- und Untergrund („Ordre des Mufti“), durch undurchsichtige,
teils stillschweigend unterstellte Weisungen durch ein demokratisch-rechtsstaatlich
nicht legitimiertes „Oben“ bestimmt sein könnten, Ursachenforschung zu
betreiben, kann nicht in Zweifel gezogen werden.
In der Rückweisung meiner Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI
geht das Bundesgesundheitsministerium mit
keinem Wort auf den Gegenstand der Beschwerde ein.
§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG findet in dieser Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde keine
Erwähnung.
Im Kerngehalt lege ich Beschwerde über die Bundesgesundheitsministerin /
das Bundesgesundheitsministerium ein, weil das Gesetz, über dessen Missachtung
durch das RKI Beschwerde geführt wurde, in der Rückweisung der Beschwerde nicht
einmal genannt ist.
Ich lege Beschwerde wegen vorsätzlicher, durch das Bundesgesundheitsministerium (Bundesregierung) erfolgter Sicherung der Verletzung des GG Art. 20 Abs. 3 durch das RKI und das BMfG, mit der Folge der Zuweisung des Rechtes nach GG Art. 20 Abs. 4 an alle Deutschen ein, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Die Tatsache, dass das
Bundesgesundheitsministerium in der Rückweisung der
Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI, wegen Verweigerung der Ausführung
des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht einmal § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG nennt, kann
nicht in Zweifel gezogen werden.
Die Tatsache, dass Beschwerde darüber geführt wurde, dass das RKI sich
verfassungswidrig und verfassungsfeindlich der grundgesetzlich auch vom RKI verlangten
„Bindung an Gesetz und Recht“ (GG Art. 20 Abs. 3) vorsätzlich entzieht und das
Ministerium bei der Rückweisung der Beschwerde mit keinem Wort auf den
vorgetragenen Beschwerdegegenstand einging, kann auch der Bundestag, bei
Kenntnis der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde vom 1.9.2008 und der Rückweisung vom
29.9.2008 durch das Ministerium, gegen die diese Petition eingelegt wird, nicht
leugnen.
Das Ministerium begründet die Ruckweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde
über das RKI wegen Verweigerung der Ausführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ISG, mit
Datum vom 29.9.2008 (siehe Anlage):
„die Bedeutung von Viren
und Bakterien als Krankheitserreger – insbesondere auch des Humanen Immundefizienz
Virus (HIV) – ist wissenschaftlich unstrittig. Eine Notwendigkeit zur Beweisführung,
wie von Ihnen gefordert, ergibt sich somit für das Robert Koch-Institut (RKI)
nicht.
Ihre Beschwerde wird daher
als unbegründet zurück gewiesen.“
Als Beweis des
Erfordernisses der Anwendung des § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG durch das RKI, hatte
ich meiner Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom 1.9.2008 als Anlagen
beigefügt:
-
Zwei Dokumente des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit.
Das Bayerische Landesamt kann keiner
zuständigen Behörde nennen, die für eine Beweisführung für oder gegen die
Existenz von Viren zuständig ist.
(Dr. Dr. Rinder vom 16.3.2006, Präsidenten
Prof. Hingst vom 2.8.2006)
-
Schreiben der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004.
Die Ministerin nennt das allgemein
verschwiegene Wissen der Gesundheitsbehörden, dass das als existent
nachgewiesen behauptete und geglaubte „HIV“ nur aufgrund eines Konsens als
nachgewiesen gilt, also niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und
publiziert worden ist.
Die Existenz dieser
Dokumente zweifelt das Ministerium in der Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde
über das RKI vom 29.9.2008 nicht an.
Vorsätzlich geht das Ministerium mit dieser Begründung ohne Nennung des
Gesetzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) an dem Sachverhalt vorbei, über den Amtsdienstaufsichtsbeschwerde
über das RKI geführt wurde.
In der Sache ist es vollkommen unerheblich, was ich fordere. Das ist dem
Ministerium ganz genau bekannt.
Maßgeblich ist
ausschließlich was das Gesetz, also was der vom Volk demokratisch legitimierte
Gesetzgeber, vom RKI fordert. Hieran ist das RKI aufgrund GG Art. 20 Abs. 3 (Bindung
der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht) gebunden.
Dieses durch das
Grundgesetz (GG) Art. 20 Abs. 3 an das RKI gestellte demokratisch legitimierte
Abverlangen, kann nicht in Zweifel gezogen werden.
Weltweite
Besonderheit der nach dem 14.2.1995 entstandenen Situation der Bundesrepublik Deutschland
im globalen Geschehnis:
Die seit jetzt nahezu 14 Jahren bestehende, sich immer weiter
verdichtende weltweit beispiellose Sondersituation
der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere des RKI im internationalen
Rahmen ähnlicher nationaler wissenschaftlicher Referenzbehörden im
Gesundheitsbereich, die andere Staaten errichtet haben, kann weder das
Bundesgesundheitsministerium, noch das RKI, noch der Deutsche Bundestag
leugnen.
Die weltweit beispiellose Sondersituation
der Beweislage staatlichen Handelns der Bundesrepublik Deutschland ist:
Weltweit beispiellos wurde in der Bundesrepublik Deutschland vor nun
nahezu 14 Jahren, am 14.2.1995, durch einen Staatsbürger, an eine zuständige
staatliche Stelle die in Werbespots das Regierungsangebot verbreitete, Fragen
zu AIDS zu beantworten, die Frage nach dem publizierten
empirisch-wissenschaftlichen Beweis des allgemein, auch staatlicherseits, als
empirisch-wissenschaftlich bewiesenen, als Krankheitserreger behaupteten Virus,
konkretisiert nach einer Publikation in der das Foto des isolierten, also von
allen Fremdbestandteilen gereinigten „HIV“ publiziert ist, gestellt.
Weltweit beispiellos wurde in der Bundesrepublik
Deutschland seit dem Jahre 2000 die
Frage nach einem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis auf alle als Krankheitserreger, als
empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen behaupteten Viren und auf den als empirisch-wissenschaftlich als erfolgt
behaupteten bakteriellen Verursachungsnachweis ausgedehnt.
Die Besonderheit dieses weltweit
beispiellosen staatsbürgerlichen Handeln in der Bundesrepublik Deutschland
seit dem 14.2.1995, also seit nunmehr nahezu 14 Jahren, besteht in Folgendem:
Staatsbürger wandten sich, abschießend ermächtigt durch GG Art. 17, aufgrund ihres Grundrechtes sich mit
Bitten und Beschwerden an die „zuständigen Stellen“ zu wenden, an die
„zuständigen Stellen“ auf Bundes- Landes- und Kommunalebene, mit der Bitte ganz
konkrete Beweisfragen zu beantworten.
-
Die Staatsbürger vertraten gegenüber
den zuständigen staatlichen Stellen keine
„andere Meinung“.
-
Die Staatsbürger legten ihren
Fragen an die zuständigen staatlichen Stellen ausschließlich die durch diese staatlichen Stellen gegenüber der
Allgemeinheit der Staatsbürger verbreiteten Tatsachenbehauptungen zugrunde.
Die „zuständigen staatlichen Stellen“
verbreiteten gegenüber der Allgemeinheit der Staatsbürger den Eindruck, dass
ihren verbreiteten
Tatsachenbehauptungen, empirisch-wissenschaftlich als „wahr“ bewiesene wissenschaftliche Aussagen zugrunde liegen,
die die Zulässigkeit dieser durch die zuständigen staatlichen Stellen
verbreiteten Tatsachenbehauptung als zulässige empirisch-wissenschaftlichen
Aussagen beweisen.
-
Die Staatsbürger baten (GG Art.
17) um Beantwortung der Frage. Sie fragten nach der Erfüllung der
Grundanforderung an empirische-wissenschaftlichen Tatsachenaussagen. Sie
fragten nach der Erfüllung der an die Zulässigkeit empirisch-wissenschaftlicher
Tatsachenaussagen gestellten Grundanforderung hinsichtlich der allgemeinen Überprüf-
und Nachvollziehbarkeit.
Sie fragten also nach der Erfüllung der
Voraussetzung, dass jedermann die abstrakte Möglichkeit der Überprüf- und
Nachvollziehbarkeit hat, im Hinblick auf die den empirisch-wissenschaftlichen
Aussagen bzw. Tatsachenbehauptungen, die durch die Gesundheitsbehörden (und
somit auch den Aussagen des RKI und des BMfG) über die Existenz der Viren
durchgängig getätigt werden, zugrundeliegenden publizierten Forschungsergebnisse, zu der das Gesetz
(§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG) das RKI
ausdrücklich verpflichtet.
-
Wider besseres Wissen, vorsätzlich
gegen das freiwillig eingegangene Dienstrecht gewendet, das ein Handeln nach bestem
Wissen zwingend verlangt, unterstellten die
durch Staatsbürger angefragten zuständigen staatlichen Stellen, diesen
Staatbürgern, die lediglich nach einem
publizieren empirischen Beweis fragten, der den Tatsachenbehauptungen der
zuständigen staatlichen Stellen zugrunde liegt, diese nach Beweisen fragenden Staatsbürger würden eine „andere
Meinung“ vertreten.
-
Die „andere Meinung“, die diese Staatsbürger vertraten und vertreten,
war und ist lediglich die mit der Grundanforderung an jeden Bediensteten im
staatlichen Dienst übereinstimmende Meinung, dass im staatlichen Dienst nicht vorsätzlich „wider besseres Wissen“ gehandelt
werden darf, dass im staatlichen Dienst nicht gelogen werden darf, insbesondere
dann nicht, wenn diese staatlichen Handlungen in einer Beziehung zum Grundrecht
nach GG Art. 2 Abs. 2, Satz 1 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) stehen.
Es ist plausibel und gehört zum
Alltagswissen, dass Lügen im staatlichen
Gesundheitsbereich zumindest immer das Risiko einer Verletzung des GG Art.
2 Abs. 2, Satz 1 zur Folge haben können.
Die Fragen an die „zuständigen Stellen“ waren letztendlich durch das berechtigte
Lebensinteresse der Staatsbürger, von denn nach
GG Art. 20 Abs. 2 alle Staatsgewalt ausgeht, begründet.
Unstrittiges Alltagswissen
der Staatsbürger in der BRD:
Es ist Bestandteil des unstrittigen Alltagswissens der Staatsbürger in
der BRD, dass die Gesundheitsbehörden auf internationaler Ebene (z.B. WHO) und auf
Bundes-, Landes- und Kommunalebene in der BRD durchgängig gegenüber
Staatsbürgern, also in der Öffentlichkeit, die Existenz von krankheitsverursachenden
Viren und der Möglichkeit der Krankheitsverursachung durch Bakterien, als Tatsache behaupten und auf diesen
Tatsachenbehauptungen aufbauend staatliche Handlungen, also Handlungen der
vollziehenden Gewalt, durchführen.
Zweifelsfrei führt der
Staat BRD auf der Grundlage der Virusexistenzbehauptungen durch:
Impfempfehlungen (RKI,
Länder (§ 20 Abs.2 und 3 IfSG),
Impfstoffzulassungen,
Testzulassung (Paul-Ehrlich-Institut, (PEI)),
AIDS-Politik
(AIDS-Aufklärung),
Arzneimittelzulassung,
Influenzapandemieplanung,
usw..
Diese Tatsache kann nicht geleugnet
werden.
Es ist Bestandteil des Alltagswissens, dass die zuständigen staatlichen
Stellen die staatlicherseits verbreiteten Tatsachenbehauptungen
mit der Bezugnahme auf „Wissenschaft und Forschung“ rechtfertigen.
Es ist Bestandteil des Alltagswissens, dass hierdurch in der
Öffentlichkeit, also bei den Staatsbürgern, der Eindruck und das Wissen, der
Glaube bzw. der Irrtum erwirkt werden soll, den Tatsachenbehauptungen die durch die zuständigen Stellen in der BRD
verbreitet werden, liegen
empirisch-wissenschaftliche Tatsachenaussagen (publizierte Bewiese) zugrunde, die
auch tatsächlich das wissenschaftliche Kriterium der abstrakt jedermann
möglichen Überprüf- und Nachvollziehbarkeit erfüllen.
Dieses durch die zuständigen
staatlichen Stellen in der BRD verbreitete Alltagswissen, kann auch der Deutsche
Bundestag nicht leugnen.
Weltweit
beispiellose, durch nachfragende Staatsbürger entstandene Situation der „zuständigen
Stellen“ in der BRD, nahezu 14 Jahre nachdem am 14.2.1995 weltweit erstmalig
die empirisch-wissenschaftliche Beweisfrage an eine zuständige staatliche Stelle
gerichtet wurde und durch Staatsbürger in der BRD durchgängig an „zuständige Stellen"
die Beweisfrage (GG Art. 17) gestellt wurde:
Durch die durch Bürger an die zuständigen staatlichen Stellen gerichtete
Frage nach einem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis der durch die
„zuständigen staatlichen Stellen“ als existent und wissenschaftlich bewiesen
behaupteten krankheitsverursachenden Viren gerieten die „zuständigen Stellen“
im Gesundheitswesen in der BRD immer stärker in eine Zange zu den Erwartungshaltungen der überstaatlichen
Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Organ
der UNO.
Dieser weltweit beispiellose
Vorgang, der durch nach publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweisen
fragende Staatsbürger in der BRD, in den letzen nahezu 14 Jahren in der BRD
ausgelöst wurde, wurde offensichtlich durch die zuständigen staatlichen Stellen
in der BRD, insbesondere dem Bundesgesundheitsministerium und ganz besonders dem RKI, nicht an die
WHO als zuständige Organisation der organsierten Völkergemeinschaft (UNO)
vermittelt.
Tatsächlich war dieser durch
Staatsbürgen ausgelöste, nunmehr über 10 Jahre andauernde, Beweisvorgang weltweit
beispiellos, bei dem Beweise über das tatsächliche und allgemein verschwiegene
Wissen der zuständigen staatlichen Stellen in der BRD erwirkt wurden.
Es hat mit einer sog. „Verschwörungstheorie“ nichts gemeinsam, wenn
daran erinnert wird, dass die Seuchenbehörde der USA, das Center for Disease
Control (CDS), schon aufgrund der großen Zahl der Mitarbeiter der CDC und des
Etats der CDC, einen erheblichen Einfluss auf die WHO ausübt.
Es ist eine unstrittige
Tatsache, dass die CDC eine Behörde des Pentagon ist.
Insofern gerieten in den letzen nahezu 14 Jahren, infolge der durch
Staatsbürger gestellten Beweisfrage, die „zuständigen Stellen“ in der BRD, insbes.
das Bundesgesundheitsministerium und ganz besonders das RKI, in eine Zange
zwischen den Erwartungshaltungen der Regierung der USA (CDC, Pentagon) und den
Anforderungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die zuerst
einmal die Befolgung des Wahrhaftigkeitsgebotes
von aller staatlichen Gewalt in der BRD verlangen.
Diese Tatsachen können
nicht geleugnet werden.
Diese global
hochbrisante Situation, in die die BRD durch nachfragende Staatsbürger geraten
ist, kann auch der Deutsche Bundestag nicht leugnen, selbst dann nicht, wenn einzelne Bundestagsabgeordnete diese Situation
noch nicht einmal wahrgenommen haben, weil sie ihr durch die zuständigen Stellen,
insbesondere durch das RKI erworbenes Alltagswissen, als empirisch-wissenschaftlich begründet glauben.
Es wird daran erinnert, dass in den vergangenen Jahren mehrfach
sämtliche Bundestagsabgeordneten durch Anschreiben auf diese weltweit beispiellose, durch Staatsbürger
erwirkte Beweissituation in der BRD hingewiesen worden sind.
„Nichts gewusst haben“
kann für keinen Bundestagsabgeordneten mehr greifen, auf dem deutschen geschichtlichen Hintergrund, bei dem das „nichts
gewusst haben“, vielleicht noch als Entschuldigung greifen könnte.
Heutige, durch
Staatsbürger der BRD erwirkte, weltweit beispiellose Beweislage über das
vorsätzlich gegenüber der Allgemeinheit verschwiegene Wissen „der zuständigen Stellen“,
insbesondere des Bundesgesundheitsministerium / RKI in der BRD.
Nachdem weltweit beispiellos
am 14.2.1995 in der BRD, durch einen Staatsbürger an die „zuständige staatliche
Stelle“ die Frage nach dem publizierten empirisch wissenschaftlichen Beweis
eines als Krankheitsverursacher behaupteten Virus gestellt worden war und immer
mehr Staatsbürger diese Frage an die „zuständigen staatlichen Stellen“
richteten und Ende des Jahres 2.000 die Frage auf sämtliche als Krankheitserreger
behaupteten Viren und auf die Beweise der Möglichkeit der bakteriellen
Krankheitsverursachung ausgedehnt worden ist, versuchten die „zuständigen
staatlichen Stellen“ sich teilweise durch dreiste
Lügen und durch Verweise auf Publikationen, die keinen
empirisch-wissenschaftlichen Virusnachweis beinhalteten, der Situation zu
entziehen.
Diese vorsätzliche Irreführung
der nachfragenden Staatsbürger durch die „zuständigen Stellen“ wurde nachhaltig
durch die Staatsbürger nicht geduldet.
Hinsichtlich der empirisch-wissenschaftlichen Klärung der Möglichkeit
einer bakteriellen Krankheitsverursachung, wird darauf verwiesen, dass zufolge
der allgemein verbreiteten Behauptungen über Bakterien, Bakterien nur unter
Sauerstoffabschluss Gifte produzieren können. Die Krankheitsverursachung wird
als Folge dieser durch Bakterien produzierten Gifte behauptet.
Dieses setzt die Möglichkeit des Vorhandensein einer sauerstofffreien
Zone im oder am Körper eines lebenden Menschen voraus. Die Möglichkeit einer sauerstofffreien
Zone in einem lebenden Menschen wurde bis heute weder theoretisch, noch praktisch
wissenschaftlich überprüf- und nachvollziehbar nachgewiesen.
Während der behaupteten terroristischen Biowaffen Anschläge (Anthrax) im
Okt. 2001 in den USA, versuchte ich erfolglos, von einer zuständigen
staatlichen Stelle in Deutschland, die sich an den Warnungen vor
terroristischen Anthraxanschlägen in Deutschland beteiligte und bei
Mitarbeitern in den Poststellen in Deutschland die Angst und Panik förderte,
einen empirisch-wissenschaftlichen Beweis der Möglichkeit eines
sauerstofffreien Bereiches auf der Haut eines lebenden Menschen durch die
Benennung einer empirisch-wissenschaftlichen Beweispublikation, zugänglich
gemacht zu bekommen.
Später wurde eingestanden, dass die Ursache
des Todes der fünf sog. Anthraxtoten in den USA, mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine falsche überdosierte Medikation war.
Zur Zeit der tatsächlichen
oder vermeintlichen sog. terroristische Anthraxanschläge im Okt. 2001 in
Deutschland war § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG für das RKI verbindlich in Kraft.
Insbesondere auf dem Hintergrund des staatlicherseits verkündigten
Erfordernisses, dem Internationalen Terrorismus mit aller staatlichen Konsequenz entgegen zu treten, war spätestens
nach den sog. terroristischen Anthraxanschlägen nach dem 11.9.2001, im Okt.
2001, ein dringender Forschungsbedarf (§
4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) nur dann zu ignorieren, wenn es staatliches Ziel war, auch zukünftig den Erfolg des Internationalen
Terrorismus, unabhängig von den Verursachern und Hintermännern des
Internationalen Terrorismus, nicht zu gefährden, sondern staatlicherseits zu sichern.
Später diente u.a. die Behauptung der Existenz von
Massenvernichtungs-Anthrax-Biowaffen im Irak der US-Regierung als
Rechtfertigung für den Krieg im Irak.
In der Kenntnis der WHO, des CDC in den USA und des RKI, dass Bakterien
nur unter Sauerstoffabschluss Gifte produzieren können, wurde global durch die
Gesundheitsbehörden das Wissen verschwiegen, dass Bakterien nur unter
Sauerstoffabschuss Gifte produzieren können, damit der Erfolg des tatsächlichen Internationalen Terrorismus, der
sich im Okt. 2001 in den sog. Anthraxanschlägen konkretisierte, nicht
gefährdet wurde.
Den Erfolg der Anthraxanschläge im Okt. 2001, die Erzeugung der Angst in der deutschen Bevölkerung, kann auch der
Deutsche Bundestag nicht leugnen.
Beispielsweise wies die Anthrax-Aufklärungshotline der Staatskanzlei NRW im Okt. 2001
nachfragende Bürger auf die Zuständigkeit des RKI hin.
Die Landesregierung von NRW war
nicht in der Lage, eine empirisch-wissenschaftliche Publikation zu benennen
die belegt, dass auf der Haut sauerstofffreie Zonen entstehen können, in denen
Anthraxbakterien Toxine produzieren könnten und theoretisch Hautmilzbrand
verursachen könnten.
Häufig wiesen die nach einem publizierten empirischen Existenzbeweis
eines als Krankheitserreger behaupteten Virus angefragten nachgeordneten
„staatlichen Stellen“ (GG Art. 17) auf die Zuständigkeit
des RKI in der BRD hin, über das mit Datum vom 1.9.2008 Beschwerde geführt
wurde, die durch das Bundesgesundheitsministerium mit Datum vom 29.9.2008 als
unbegründet zurückgewiesen wurde, hin.
Während die „zuständigen staatlichen Stellen“ in der BRD, einschließlich des RKI, sich in der ersten Zeit nach dem 14.2.1995 der Situation durch dreiste Lügen, über die Existenz von empirisch-wissenschaftlichen Beweispublikationen der Existenz der als Krankheitserreger behaupteten Viren, erfolglos zu entziehen versuchten, hat sich mittlerweile bei den „zuständigen Stellen“ im Gesundheitswesen der BRD folgende Sprachregelung durchgesetzt, deren Inhalt genau gelesen werden muss.
Während die „zuständigen Stellen“ in der BRD, einschließlich des Bundesgesundheitsministerium und des RKI, global
systemkonform gegenüber der Allgemeinheit der Staatsbürger vorsätzlich den
Irrtum aufrechterhalten, die Existenz der als Krankheitserreger behaupteten
Viren, wäre jemals, bei auch nur einem behaupteten Virus empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden,
gestehen die
„zuständigen Stellen“ mittlerweile ihr allgemein verschwiegenes Wissen ein,
dass die als existent behaupteten Viren niemals empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen und publiziert worden sind, sondern nur,
aufgrund eines
Konsens,
als
nachgewiesen gelten und die Existenz der behaupteten Viren nicht nachgewiesen,
sondern nur anerkannt ist.
Die heutige
Sprachformulierungen der „zuständigen Stellen“ in der BRD ist,
nachdem vor nahezu 14 Jahren weltweit
erstmalig und zwar in der BRD, durch einen Staatsbürger an eine „zuständige
staatliche Stelle“, die Frage nach dem publizierten
empirisch-wissenschaftlichen Virusbeweis, eines ganz konkret benannten Virus,
gestellt worden ist
(Aus dem Schreiben der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom
5.1.2004):
„Das Virus gilt – im
internationalen wissenschaftlichen Konsens – als wissenschaftlich
nachgewiesen.“
(Eine Kopie dieses Schreibens lag der durch die
Bundegesundheitsministerin mit Datum vom 29.1.2008 als unbegründet zurück
gewiesener Beschwerde über das RKI vom 1.9.2008 bei.)
„Die Existenz des Virus
als Krankheitserreger wird …. anerkannt und ist laborchemisch nachgewiesen.“
(Aus der Stellungnahme des Sozialministeriums von Baden-Württemberg in
der Petitionsentscheidung des Landtages von Baden-Württemberg vom 2.2.2006, zu
Pet. 13/5866, DS 13/032. S. 1 rechts Spalte, zweiter Absatz von untern.
Liegt als Anlage bei. Die Nennung weiterer Petitionsentscheidungen belegt, dass Staatsbürger
in dieser Angelegenheit mehrfach Petitionen an den Landtag gerichtet haben.)
Zu den behaupteten erfolgten
laborchemischen Nachweisen der Existenz der als empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen (publizierten) behaupteten Viren:
Mit „laborchemische Verfahren“ ist die Anwendung des PCR-Verfahren das
eine sog. Polymerase-Kettenreaktion erwirkt, gemeint.
Ich füge eine Kopie der S. 1 zu „Polymerase-Kettenreaktion“ aus "Wikepedia"
bei. Auch wen „Wikepedia“ nicht als exakt behauptet werden darf, gibt „Wikepedia“
doch einen vorläufigen Überblick über das allgemein als wahr geglaubte Wissen.
Im zweiten Absatz wird an keiner Stelle behauptet, dass dieses
„laborchemische Verfahren“, die PCR-Methode, geeignet ist, ein Virus empirisch-wissenschaftlich
direkt nachzuweisen.
Im ersten Absatz wird genannt, dass die PCR-Methode (laborchemisches
Verfahren) eine Methode ist, um die Erbsubstanz DNA in vitro zu vervielfältigen.
Ob mittels PCR auch die RNA vervielfältigt werden kann, ist in „Wikepedia“
nicht genannt.
Zweifellos liegt den Modellen der als existent behaupteten
krankheitsverursachenden Viren, die Modellbehauptung zugrunde, dass eine DNA
oder RNA Bestandteil dieser Viren ist.
Zufolge „Wikepedia“ (Google-Eingabe „DNA“) ist die DNA „ein in allen Lebewesen
und DNA-Viren vorkommendes Biomolekül“.
Es ist nicht nur absurd, sonder als Ausdruck pseudowissenschaftlicher
Scharlatanerie zu verwerfen, wenn aufgrund des Nachweises eines Biomoleküls
(DNA), das in unterschiedlicher, also individueller Spezifität in allen
Lebewesen vorkommt, hiermit gleichzeitig der erfolgte direkte
empirisch-wissenschaftliche Nachweis eines
ganzen Lebewesens, oder eines ganzen
Virus als empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen behauptet wird.
Wenn, wie zufolge der heute intern und gegenüber nachfragenden Bürgern
üblichen Sprachregelung, dass die Existenz des Ganzen, des behauptete Virus
(nur) anerkannt, also nicht
empirisch-wissenschaftlich als existent nachgewiesen und publiziert worden ist,
bzw. (nur) aufgrund eines Konsens,
also einer Übereinstimmung, als „wissenschaftlich nachgewiesen“ gilt (Bundesgesundheitsministerin Ulla
Schmidt, 5.1.2004), also nicht
empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden und nicht überprüf- und
nachvollziehbar publiziert worden ist, dann ist es empirisch-wissenschaftlich
mehr als nur absurd, aufgrund eines Nachweises einer spezifischen DNA-Sequenz
(Nukleotidsequenz, Abfolge von Bausteinen einer DNA- oder RNA-Kette) den
erfolgten Nachweis eines Ganzen, das niemals empirisch-wissenschaftlich
nachwiesen worden ist, sondern dessen Existenz als Ganzes nur anerkannt ist, also nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen
gilt, den erfolgten direkten empirisch-wissenschaftlichen
Nachweis eines Ganzen (z.B. eines Virus) als wissenschaftliche Aussage zu
tätigen, also als Tatsache zu behaupten.
Ich füge die Kopie eines Schreibens des RKI vom 29.7.2008 an eine
nachfragende Staatsbürgerin (GG Art.17) bei und verweise auf den letzen Absatz:
„ Zudem erschließen sich
uns die genauen Anforderungen, denen der von Ihnen angeführte „empirisch-wissenschaftliche
Direktnachweis“ genügen soll, weder aus Ihrem Schreiben noch anderweitig. So
gilt die von Ihnen ausgeschlossene PCR allgemein als direktes
Nachweisverfahren, …..“
Sprachlich auffällig ist, dass das RKI hier nicht behauptet, dass die
PCR ein direktes Nachweisverfahren ist.
Das RKI behauptet hier lediglich, das die PCR als direktes
Nachweisverfahren gilt, wie die
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt in ihrem Schreiben vom 5.1.2004, das
der Beschwerde über das RKI vom 1.9.2008 als Anlage beilag, nicht behauptet,
dass das „HIV“ nachgewiesen worden ist.
Die Ministerin behauptet lediglich, dass das „HIV“ aufgrund eines
internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen gilt.
Ähnliches trifft auf die sog. Antikörpertests (Titernachweis) zu.
Wissenschaftlich ist es sprachlich nur dann zulässig, ein Protein als
„Antikörper“ zu behaupten, wenn die Existenz des „Köpers“ nicht nur anerkannt ist oder aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt,
sondern
tatsächlich empirisch-wissenschaftlich, also überprüf- und nachvollziehbar,
nachgewiesen worden ist.
Sprachlich nahezu deckungsgleich ist die Aussage der Ministerin vom
5.1.2004 mit der Aussage des Präsidenten des Bayerischen Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Prof. Hingst, vom 2.8.2006, die der
Beschwerde über das RKI vom 1.9.2008 als Anlage beiliegt.
Auf S. 2 führt der Präsident Prof. Hingst zu Influenzaviren aus:
„Bezogen auf die
infektiologische Bedeutung von Influenzaviren für die Ausbildung von Erkrankungen
bei Tieren und Menschen, für die vom Grundsatz her …… ein weltweiter Konsens
besteht, ….“
Der Präsident des Bayerischen Landesamtes, Prof. Hingst, behauptet nicht
den empirisch-wissenschaftlich, also überprüf- und nachvollziehbar erfolgten Existenznachweis
der Influenzaviren.
Wie die Ministerin Ulla
Schmidt zieht sich der Präsident des Bayerischen Landesamtes auf einen Konsens,
also nicht auf publizierte empirisch-wissenschaftliche Existenzbeweise des
gegenüber der nicht informierten und nicht aufgeklärten Öffentlichkeit
(Staatsbürger) als existent nachgewiesen behaupteten Virus zurück.
Auf S. 1, vierter Absatz, erster Satz, schreibt der Präsident des Bayerischen
Landesamtes, Prof. Hingst mit Datum vom 2.8.2006:
„Die von Ihnen zitierte
Aussage meines Mitarbeiters, Herrn Dr. Dr. Heinz Rinder wurde so mitgeteilt und
ist selbstverständlich zutreffend.“
Der Beschwerde über das RKI vom 1.9.2008 liegt als Anlage auch eine
Kopie dieses Schreiben des Dr. Dr. Rinder, Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit vom 16.3.2006 bei.
Möglicherweise, vor lauter Schreck, das allgemein verschwiegene Wissen
der Gesundheitsbehörden mitgeteilt zu haben, hat Dr. Dr. Rinder das Schreiben
vom 16.3.2006 nicht unterschrieben. Dieser Mangel wird durch das Schreiben des
Präsidenten Prof. Hingst vom 2.8.2006 kompensiert. Durch Unterschrift bestätig
Prof. Hingst die sachliche Richtigkeit der Aussage des Dr. Dr. Rinder vom
16.3.2006:
„Bewiese für die Existenz
von Viren
Sehr geehrter Herr ….
….
….
Leider muss ich Ihnen
mitteilen, dass der öffentliche Gesundheitsdienst einschließlich der Gesundheitsämter
und des Landesamtes für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz von
Viren nicht zuständig ist. Leider kann ich Ihnen auch keine zuständige Behörde
nennen.“
Tatsächlich hat der durch das Volk demokratisch legitimierte Gesetzgeber
durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG dem RKI den Auftrag
zur „Forschung zu Ursache …. übertragbarer Krankheiten“ erteilt.
Tatsächlich ergibt sich
u.a. aus § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG, die Zuständigkeit des RKI, zu den Ursachen übertragbarer
Krankheiten zu forschen.
Der erste Forschungsschritt, der dem RKI durch den Gesetzgeber
aufgetragen ist, besteht in einer klassischen fachkompetenten Überprüfung der
überprüfbaren, als wissenschaftlich behaupteten Literatur, und zwar dahingehend
zu prüfen, ob in der Literatur tatsächlich die als nachgewiesen behaupteten
Viren nachgewiesen worden sind. Der an das
RKI gerichtete Auftrag des Gesetzgebers ist eindeutig.
Immerhin wurde weltweit
beispiellos durch nachfragende Staatsbürger in der BRD das gegenüber der
Öffentlichkeit allgemein verschwiegene Wissen der zuständigen staatlichen
Stellen bewiesen, dass die als Krankheitserreger durch die staatlichen Stellen
als existent nachgewiesen behaupteten krankheitsverursachenden Viren, tatsächlich nicht
empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden sind, sondern
deren Existenz nur anerkannt ist (also nicht nachgewiesen worden ist)
und die beschuldigten Viren nur aufgrund eines internationalen Konsens als
wissenschaftlich nachgewiesen gelten, also nicht empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen worden sind.
Wenn, zufolge des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit (Dr. Dr. Rinder, Prof. Hingst), das Bayerische Landesamt
keine „zuständige Behörde“ nennen kann, die für eine „Beweisführung für oder
gegen die Existenz von Viren“ zuständig ist, dann kann auch die WHO und das RKI hierfür nicht zuständig sein.
Tatsächlich weist der Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG dem RKI
die Aufgabe der „Forschung zu Ursache … übertragbarer Krankheiten“ zu. Die Kernursachenfrage ist hier, ob die als
existent behaupteten Vieren existieren oder nicht existieren. Dazu muss das RKI
aufgrund seines Auftrages nach § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG eine wahre und klare wissenschaftliche, also überprüf- und
nachvollziehbare Aussage tätigen können.
Anerkenntnisse und Konsens
sind vollkommen ungeeignet, diese, das RKI aus der dem durch den Gesetzgeber
aufgetragenen Pflicht zur Forschung zu den Ursachen übertragbarer Krankheiten
zu entbinden und die durch das RKI erfolgten Unterlassung der Bindung am Gesetz
(GG Art. 20 Abs.3) durch das BMfG zu sichern.
Es zwingt sich mehr als nur die Vermutung, mehr als nur der dringende
Verdacht auf, dass das RKI, gestützt durch das Bundesgesundheitsministerium, in
vorsätzlicher Bedienung der
Interessen demokratisch nicht legitimierter Dritter, u.a. der Pharmaindustrie, vorsätzlich die
freiheitlich-demokratische Staatsordnung verletzend, also vorsätzlich GG Art. 20 Abs.3 (Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz
und Recht) verletzend, die Ausführung des dem RKI durch den demokratisch
legitimierten Gesetzgeber erteilen Auftrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG, also die
„Forschung zu Ursache ….übertragbarer Krankheiten“ unterlässt.
Ein Konsens (z.B. Ministerin), ein Anerkenntnis (z.B. Sozialministerium
und Landtag von Baden-Württemberg), auch wenn dieses international erfolgt, kann und darf das RKI nicht ernsthaft als
erforschte bzw. empirisch-wissenschaftlich bewiesenen Krankheitsursache, als
„Ursache übertragbarer Krankheiten“ (§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG), behaupten.
Auf dem Hintergrund der in den letzten nahezu 14 Jahren weltweit beispiellos in Deutschland,
durch Staatsbürger erwirkten Beweise durch staatliche Stellen (Existenz der
Viren gründet in einem Konsens, in einem Anerkenntnis, in Sequenznachweisen
ohne Nachweis eines Bezuges zu dem behaupteten Ganzen (Virus)), gewinnt ein
öffentliches Eingeständnis des heutigen Bayerischen Ministerpräsidenten und
ehemaligen Bundesgesundheitsministers und ehemaligen
Bundeslandwirtschaftsministers in einem im Internet verbreiteten Auszug aus
einer Fernsehsendung, die am 15.7.2003 im ZDF, in Frontal 21 im Beitrag
„Gesundheitsreform“ erfolgte, eine große
klare Bedeutung.
Erstmalig nennt der
ehemalige Bundesgesundheitsminister und heutige Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer, dass es seit 30 Jahren in Deutschland Realität ist, dass
der Druck der Pharmaindustrie so groß ist, dass es dem Staat (der Politik) nicht
möglich ist, sich gegen den Widerstand der Pharmaindustrie durchzusetzen.
Horst Seehofer:
„Ich kann Ihnen nur sagen,
dass es so ist und dass es so abläuft und sehr wirksam.“
Die Journalistin wendete
ein:
„Es kann nicht sein, dass
die Industrie stärker ist als die Politik.“
Horst Seehofer:
„Ich kann Ihnen nicht
widersprechen.“
Nicht nur Herr Seehofer
weiß ganz genau, dass die grundgesetzlich zwingend verlangte freiheitlich-demokratische
Staatsordnung, in der alle staatliche Gewalt vom Volke (GG Art. 20 Abs. 2) und
nicht von der Pharmaindustrie oder sonstigen demokratisch nicht
legitimierten Kräften im Hinter- und Untergrund auszugehen hat, die Herrschaft
der Pharmaindustrie über den Staat und die Selbstunterwerfung der staatlichen
Gewalt unter der Pharmaindustrie unter keinem verfassungsrechtlichen und
sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt werden kann und durch
Staatsbürger und durch Politiker geduldet werden darf.
Zufolge von Horst Seehofer
ist es eine Tatsache, dass u.a. das Bundesgesundheitsministerium, unabhängig
von der politische Farbe des Ministers und der Regierung, diese
verfassungsfeindliche Praxis, der Sicherung der demokratisch nicht
legitimierten Fremdherrschaft der Pharmaindustrie über das Leben und über die
Gesundheit des Volkes – geduldet und gesichert vom Deutschen Bundestag – als Regierungsnormalität
in der BRD sichern.
Diese öffentliche Aussage von Horst Seehofern, dem heutigen Bayerischen
Ministerpräsidenten, wird man schwerlich als eine durch Horst Seehofer
verbreitete Verschwörungstheorie behaupten können.
Es ist eine unstrittige Tatsache, dass die Pharmaindustrie erhebliche
betriebswirtschaftliche Gewinne aus der Tatsache zieht (nicht erwirtschaftet
und auch nicht verdient), dass in der Öffentlichkeit als empirisch-wissenschaftlich
als existent behaupteten Viren behauptet werden, deren Existenz tatsächlich nur
aufgrund eines Konsens anerkannt ist
und nicht nachgewiesen worden ist.
Auf diesem Hintergrund ist
die Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI durch des
Bundesgesundheitsministerium zu bewerten, über die hier Beschwerde beim
Deutschen Bundestag geführt wird, der sicherzustellen hat, dass „alle
staatliche Gewalt“ tatsächlich „vom Volke“ aus geht und nicht dulden darf, dass
die „staatliche Gewalt“ in den Ministerien durch demokratisch nicht
legitimierte Kräfte im Hinter- und Untergrund, beispielsweise von der
Pharmaindustrie aus geht.
Die demokratisch legitimierte
Vorschrift des § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG unterbindet, dass im Bereich der sog. Infektionskrankheiten
alle staatliche Gewalt von der Pharmaindustrie und von der von der
Pharmaindustrie über die sog. Drittmittelforschung abhängigen Hochschulmedizin
aus geht.
Das Ministerium sichert
mit Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI mit Datum vom
29.9.2008, dass im Bereich der sog. Infektionstheorie alle staatliche Gewalt
von der Pharmaindustrie aus geht.
Hier liegt ein
unbedingter Vorsatz des Ministerium und des RKI vor.
Die verfassungsfeindliche Unterwerfung des Gesundheitsministerium und
des RKI unter der Gewalt der Pharmaindustrie sichert die materiellen Gewinne
der Pharmaindustrie aus Impfstoffen, Medikamenten, Tests usw..
Es ist eine unstrittige Tatsache, dass die Pharmaindustrie diese
Situation, in der, gegen GG Art. 20 Abs.
2 und damit gegen die freiheitlich demokratische Staatsordnung gewendet, die
Bundesregierung es ermöglicht und sichert, dass die staatliche Gewalt von der Pharmaindustrie
aus geht, beibehalten will und es gegen die Interessen der Pharmaindustrie
gewendet wäre, wenn das RKI seinen ihm durch
den Gesetzgeber erteilten Auftrag zur Forschung zur Ursache der, aufgrund eines
Konsens, als übertragbar behaupteten Krankheiten ausführen würde.
Das Gesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) verpflichtet
das RKI zur wissenschaftlichen Forschung, also zum ernsthaften planmäßigen
Versuch der Ermittlung der Wahrheit im Hinblick auf die als wahr geglaubte
Behauptung der Viren als Ursache von Krankheiten, also zur dahingehenden
Forschung, ob bei den Krankheiten, bei denen eine virale Ursache behauptet ist,
das erste Henle-Kochsche-Postulat (Isolation des beschuldigten
Krankheitserregers aus dem Wirt) erfüllt ist und erfüllbar ist, als
unverzichtbare Voraussetzung dafür, wissenschaftlich und damit rechtsstaatlich, eine „Übertragbare Krankheit“
behaupten zu dürfen, vollkommen unabhängig von
betriebswirtschaftlichen Interessen der Pharmaindustrie.
Der für das RKI bestehende Forschungsbedarf ist alleine schon dadurch bewiesen, dass das RKI nicht in
der Lage ist, zu jeder als viral verursacht behauptete Krankheit eine einzige wissenschaftliche Beweispublikation
zu benennen.
Stattdessen verweist das
RKI auf Wagenladungen mit existierender spekulativer hermeneutische-wissenschaftlicher
Literatur über die beschuldigten Viren.
Diesen Beweis, dass das RKI weiß, dass keine Beweispublikationen
existieren, hat das RKI in den letzen über 10 Jahren weltweit beispiellos gegenüber nachfragenden Staatsbürgern
erbracht.
Eine pflichtgemäße durch das RKI erfolgte Forschung (§ 4 Abs. 1, Satz 2
IfSG) würde das große betriebswirtschaftliche Risiko für die Pharmaindustrie in
sich bergen, dass als Ursache dessen, was als „übertragbare Krankheiten“
allgemein als empirisch-wissenschaftlich bewiesen geglaubt und behauptet wird, tatsächlich aber nur aufgrund eines Konsens anerkannt ist, sich als etwas
beweisen würde, das keine kostenaufwendigen Prophylaxe (Impfungen) erfordert
und auch keine kostenaufwendigen Therapien (Chemotherapie, sog. antivirale
Therapien) erfordert, sondern zum körperlichen und materiellen Wohl der
Allgemeinheit viel geringere Kostenaufwendungen und damit viel weniger
Profitmöglichkeiten für die Pharmaindustrie eröffnet.
Kennt man die Aussage des ehemaligen Bundesministers und heutigen
Bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer über die Macht der Pharmaindustrie
über den Staat BRD und weiß, dass die Existenz der als Krankheitserreger behaupteten
Viren nur aufgrund eines Konsens anerkannt ist, dann drängt sich schon nahezu als Beweis auf, auf wen dieser anerkannte
Konsens zurück geht und wer sichert, dass dieser anerkannte Konsens
aufrechterhalten bleibt und das BMfG
die Beschwerde mit Datum vom 29.9.2008 als
unbegründet zurück gewiesen hat.
Mit Wissenschaft i.S.d. Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 hat diese Aufrechterhaltung
des anerkannten Konsens (der
Herrschaft der Pharmaindustrie über den Staat BRD) nichts gemeinsam.
Mit Betriebswirtschaft haben diese Aufrechterhaltung des anerkannten Konsens und die
Aufrechterhaltung des Irreführungsangriffs gegen die Bevölkerung, hier lägen
empirisch-wissenschaftliche Existenzbeweise der Viren zugrunde, sehr viel gemeinsam.
Bis Ende des Jahres 2007 erfolgte die
Unterlassung der Ausführung des Auftrages nach § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG (Forschung
zu Ursache … übertragbarer Krankheiten) in der Verantwortung des Präsidenten
des RKI Prof. Kurth.
Er wurde Ende des Jahres 2007 pensioniert. Zuvor war Prof. Kurth von
1986 bis 1999 Präsident des Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesamt für Sera und
Impfstoffe. Neben dieser Tätigkeit übte Prof. Kurth von 1996 bis 1999 das Amt
des kommissarischen Leiters des RKI aus, bevor er 1999 Präsident des RKI wurde.
Prof. Kurth war über 20 Jahre lang der führende Staatsbedienstete in der
BRD, der für den Sachbereich der als Krankheiterreger behaupteten Viren
zuständig war.
Minister kamen und gingen: Prof. Kurth blieb über 20 Jahre lang der führende, für Viren zuständige,
Staatsbedienstete in der BRD.
Auffällig ist, dass an der Wohnadresse des Prof. Kurth, in Kleinmachnow
bei Berlin, unter genau derselben Adresse, beim Handelsregister-Gericht Potsdam
Stadt die „Kurth Vermögensverwaltung GmbH“ eingetragen ist.
Der parlamentarische Untersuchungsausschussbericht des Deutschen Bundestages
zum Bluterskandal (DS 12/8591) vom 21.Oktober 1994 thematisiert auf S. 641 die
Frage der Zulässigkeit der privaten Gutachtertätigkeit des Prof. Kurth für die
Pharmaindustrie in den Jahren 1984/1985, während der Zeit, als Prof. Kurth zwar
am PEI tätig war, aber noch nicht Präsident des PEI war.
Der Untersuchungsausschuss schreibt hierzu:
„Der Untersuchungsausschuss hält es vielmehr – mit Blickrichtung auf die
Genehmigungspraxis – für problematisch, dass Mitarbeiter einer
Bundesoberbehörde die Genehmigung erhalten, für pharmazeutische Unternehmen
privatgutachtlich tätig zu werden oder Personal, Einrichtungen und Material des
Dienstherrn in Anspruch zu nehmen für deren Produkte eine Zuständigkeit der
Behörden in anderem Zusammenhang begründet ist.“
In diesem konkreten Fall erkannte der Untersuchungsausschuss das Vorliegen
einer Ausnahmesituation ausdrücklich an.
Die Existenz der „Kurth Vermögensverwaltung GmbH“ an genau derselben
Adresse des Hauses, in dem Prof. Kurth heute lebt, hat zumindest ein „arges
Geschmäckle“ wie die Schwaben sagen und wirft die Frage nach der Herkunft des
Vermögens auf, zu dessen Verwaltung es einer GmbH bedarf.
Mehrfach sind dahingehende Hinweise zu finden, dass Prof. Kurth, während
seiner Zeit im Staatsdienst Patente angemeldet hat.
Diesen Patentanmeldungen liegt immer die Nutzung der staatlichen
Einrichtung, bis hin zur Nutzung der Arbeitskraft seitens des Staats bezahlter Institutsmitarbeiter
zugrunde.
Unstrittige Tatsache nachdem
Staatsbürger in der BRD weltweit beispiellos, seit über 10 Jahren an die zuständigen
staatlichen Stellen, die Frage nach den publizierten empirisch-wissenschaftlichen
Beweisen gestellt haben ist:
-
Der demokratisch legitimierte
Gesetzgeber (Bundestag) weist durch § 4 Abs. 1, Satz 2 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) dem Robert Koch-Institut (RKI) die Pflichtaufgabe der „Forschung zur Ursache
übertragbarer Krankheiten“ zu.
-
Weltweit beispiellos wurde in
den letzen über 10 Jahren durch Staatsbürger in der BRD, indem die Staatsbürger
an die zuständigen staatlichen Stellen die Frage nach den publizierten
empirisch-wissenschaftlichen Beweisen der „Ursache übertragbarer Krankheiten“
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) (Virusnachweis, bakterieller Verursachungsnachweis)
gestellt haben, mit dem mittlerweile, nach und nach durch die zuständigen
staatlichen Stellen, durch staatliche Dokumente, erbrachten, allgemein in der
Öffentlichkeit, zugunsten der betriebswirtschaftlichen Gewinninteresen der
Pharmaindustrie und anderer Interessen im Hintergrund, verschwiegenen Wissen
der zuständigen staatlichen Stellen bewiesen, dass über die Ursachen keine
publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweise, sondern nur Glaubensbehauptungen und anerkannte Konsense, also allenfalls
hermeneutisch-wissenschaftliche (sinnspekulative, am betriebswirtschaftlichen
Sinn der Pharmaindustrie orientierte) Forschungsergebnisse, aber keine empirisch-wissenschaftlichen,
d.h. überprüf- und nachvollziehbaren Forschungsergebnisse vorliegen:
Behauptete bakterielle Krankheitsverursachung (Bakterien als Ursache von
Krankheit)
Die Tatsachen, dass Bakterien nur unter
Sauerstoffabschluss Gifte produzieren können ist empirisch-wissenschaftlich
bewiesen. Diese Toxinbildung wird ursächlich für die Ausbildung von sog. bakteriellen
Infektionskrankheiten behauptet. Dass es im lebenden menschlichen Körper keine sauerstofffreien
Zonen geben kann, gehört zum Wissen der Bundesgesundheitsbehörden u.a.. Im
Hinblick auf Tetanus werden unbewiesene Spekulationen darüber verbreitet, dass
infolge von Verletzungen, der Sauerstoffzutritt in das Gewebe erschwert ist und
Tetanusbakterien unter dieser behaupteten reduzierten Sauerstoffversorgung im menschlichen
Körper ihren Stoffwechsel umstellen und Toxine produzieren. Im Hinblick auf
alle anderen durch Bakterien verursacht behaupteten Krankheiten (z.B. Diphterie,
Anthrax) wird nicht einmal der Versuch unternommen, zu begründen, wie auf der
Haut (Hautmilzbrand) oder in den Atemorganen (Diphterie, Anthrax) ursächlich eine nicht mehr ausreichende
Sauerstoffversorgung entstehen sollte und könnte, unter der die Bakterien dann
ihren Stoffwechsel umstellen und Toxine produzieren, die wiederum die
Krankheitssymptome verursachen.
Empirisch-wissenschaftliche Ursachenforschung im Hinblick auf die behauptete
Ursache der Bakterien als Krankheitsursache, ist nirgendwo dokumentiert und publiziert. Es kann keine Beweispublikation
genannt werden. Es wird auf die Existenz von Wagenladungen von Punktionen
verwiesen, in denen aber allenfalls unbewiesene Behauptungen und Spekulationen
dokumentier sind.
Behauptete virale Krankheitsverursachung (Behauptete Viren als Ursache von
Krankheit):
Infolge der durch Staatsbürger erfolgten
Beweisfrage, wird durch die zuständigen staatlichen Stelen das allgemein
gegenüber der Bevölkerung verschwiegene Wissen eingestanden, dass keines der
als existent und Ursache für Krankheiten behaupteten Viren direkt empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen und dieser Direktnachweis publiziert worden ist.
Das RKI nennt die Forderung nach einem
jemals erfolgten Direktnachweis eines behaupteten Virus, an dem dann sog.
indirekte Verfahren geeicht werden könnten, als
„eine wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte“.
Niemand in den zuständigen staatlichen
Stellen behauptet, infolge der weltweit
beispiellos durch Staatsbürger in der BRD an die zuständigen staatlichen
Stellen gestellten Beweisfrage, dass jemals ein als existent und als Ursache von Krankheiten behauptetes
Virus, empirisch-wissenschaftlich als
Ganzes nachgewiesen und publiziert worden ist.
Die anfänglich, nachdem die Beweisfrage
weltweit beispiellos durch Staatsbürger in der BRD an die zuständigen staatliche
Stellen gerichtet worden war, erfolgten Tatsachenbehauptungen der zuständigen
staatlichen Stellen über die Existenz und erfolgte Publikation von elektronenmikroskopischen
Aufnahmen der als existent behaupteten Viren, also Aufnahmen des Ganzen, erweisen sich heute als dreiste
Irreführungen der Bevölkerung (dreiste Lügen), die durch die zuständigen
staatlichen Stellen in der BRD erfolgten.
Infolge der weltweit beispiellosen
Beweisfrage in der BRD hat sich hinsichtlich des direkten Virusnachweises die
Sprachregelung der zuständigen staatlichen Stellen durchgesetzt, dass die
Existenz dieser Viren aufgrund eines Konsenses international anerkannt ist und
die Viren als nachgewiesen gelten. Hiermit wird eingestanden, dass die Existenz
dieser Viren niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert
worden ist.
Über die als neuere molekularbiologischen
Virusnachweisverfahren, beispielsweise das Sequenznachweisverfahren PCR,
behaupteten Methode, wird mittlerweile eingestanden, dass die Anwendung dieser
Methode als direkte Virusnachweismethode gilt, also keine direkte
Virusnachweismethode ist und auch nicht als eine solche behauptet werden darf.
Tatsächlich können mit der PCR allenfalls
Sequenzen nachgewiesen werden aber nicht das Ganze, nicht das Virus, über das
(nicht nachgewiesen) behauptet wird, dass die nachgewiesene Sequenz Bestandteil
dieses nicht nachgewiesenen und nur aufgrund eines Konsens anerkannten Ganzen
ist.
An etwas, dessen Existenz nur aufgrund eines Konsenses anerkannt, aber nicht
nachgewiesen worden ist, ist eine Eichung wissenschaftlich technisch ausgeschlossen.
Gleichermaßen ist es empirisch-wissenschaftlich
versperrt, nachgewiesene Proteine als Antikörper von einem Körper (Ganzes, Virus)
zu behaupten, wenn das Ganze (Virus) nicht empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen und publiziert worden ist, sondern die Existenz des Ganzen (Virus)
nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, also die Existenz nicht
nachgewiesen worden ist.
Das Bundesgesundheitsministerium führt in dem
Schreiben vom 29.9.2008, über das hier Beschwerde geführt wird, aus:
„Die Bedeutung von Viren und Bakterien als Krankheitserreger - ….. – ist
wissenschaftlich unstrittig.“
Wäre die Möglichkeit der
Krankheitsverursachung durch die Produktion von Toxinen durch Bakterien im
lebenden mit Sauerstoff versorgten menschlichen Körper empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen und publiziert worden, hätte das Ministerium dieses klar benannt. Dann
hätte das Ministerium nicht den hermeneutischen Ausdruck „Bedeutung“ verwendet,
sondern den empirischen Ausdruck „Ursache“, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut
des Gesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG, über dessen Nichtausführung durch das
RKI, Amtsdienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen
Bundesgesundheitsministerium eingelegt worden ist.
Wäre die Ursache empirisch-wissenschaftlich
bewiesen, hätte das Ministerium nicht das Wort „unstrittig“, das lediglich auf
einen Konsens, auf eine Übereinstimmung, unabhängig davon in Bedienung welcher
Interessen diese Übereinstimmung erfolgte, gewählt, sondern hätte auch klar
„bewiesen“ geschrieben oder noch konkreter „empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen und publiziert“ geschireben.
Das Ministerium schreibt in der Rückweisung
der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom 29.9.2008, die Grundlage
dieser Petition ist:
„Bedeutung“ und „unstrittig.“
Diese Tatsache kann durch den Deutschen
Bundestag nicht geleugnet werden.
Das Bundesgesundheitsministerium bezieht
sich auf das „HIV“ und behauptet:
„die Bedeutung von Viren und Bakterien als Krankheitserreger
– insbesondere auch das Humane
Immundefizienz Virus (HIV) – ist wissenschaftlich unstrittig.“
Der zugrundeliegenden Amtsdienstaufsichtsbeschwerde
über das RKI lag das mittlerweile mehrfach in Büchern veröffentlichte Schreiben
der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004 an den Bundestagsabgeordneten
Rudolf Kraus als Anlage bei.
Im ersten Satz des dritten Absatzes
schreibt die Ministerin:
„Selbstverständlich gilt das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) – im internationalen
wissenschaftlichen Konsens - als wissenschaftlich nachgewiesen.“
Erstmalig teilt die Ministerin mit diesem Schreiben
das allgemein durch die Gesundheitsbehörden gegenüber der Öffentlichkeit vorsätzlich
verschwiegene Wissen mit, dass das als existent behaupteten „HIV“ niemals empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen worden ist.
Die Ministerin schreibt nicht „ist
wissenschaftlich nachgewiesen“.
Die Ministerin schreibt hier ganz eindeutig
„gilt als wissenschaftlich nachgewiesen.“
„gilt“ ist aber bekanntlich nicht „ist“.
Die Ministerin nennt, dass dieses in einem
„internationalen Konsens“, also in einer internationalen Übereinstimmung“ gilt.
Ein Konsens, eine Übereinstimmung ist kein empirisch-wissenschaftlicher
Beweis.
Bei einem Konsens muss immer auch die Frage
geklärt werden, auf wen dieser Konsens zurückzuführen ist, welche Interessen
dieser Konsens bedient und wer sich warum diesem Konsens anschließt.
Durch „gilt“ und „Konsens“ jedenfalls nennt
die Ministerin eindeutig, dass das allgemein, auch aufgrund von öffentlichen
Tatsachenbehauptungen der Ministerin nach
dem 5.1.2004, als entdeckt, also empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen
geglaubte „HIV“, tatsächlich nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen
worden ist, sondern nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt.
Dieser Konsens wurde am 23.4.1984 durch die
US-Regierung, Gesundheitsministerin Heckler, begründet, indem die US-Regierung,
wider besseres Wissen, die
Entdeckung, also den erfolgten empirisch-wissenschaftlichen Nachweis, eines
Virus im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wurde, durch den
US-Regierungsforscher Dr. Gallo auf einer groß angelegten Pressekonferenz
weltweit verkündigte.
Nahezu 20 Jahre später gesteht die Bundesgesundheitsministerin der BRD
das allgemein verschwiegene Wissen ein, dass das als existent behauptete „HIV“
nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, also zum Zeitpunkt der
US-Verkündigung am 23.4.1984 nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen
worden war und auch 20 Jahre später nicht empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen worden ist.
Die Tatsache der Existenz dieses Schreibens der Ministerin vom 5.1.2004
kann auch der Deutsche Bundestag nicht leugnen.
Bekanntlich ist ein Konsens nicht
fotografierbar. Bekanntlich ist etwas, was nicht als existent nachgewiesen
worden ist, sondern nur aufgrund eines Konsenses als nachgewiesen gilt, nicht fotografierbar.
Als Anlage füge ich nochmals das Schreiben
der Ministerin vom 5.1.2004 bei.
Als Anlage füge ich auch ein an mich
gerichtetes Schreiben des damaligen Präsidenten des Robert Koch-Institut vom
17.3.1999 bei, über das in der zugrundeliegenden Amtsdienstaufsichtsbeschwerde
Beschwerde wegen Verweigerung der Ausführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG
(Pflicht des RKI zur „Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“) geführt
wird.
Der Präsident des RKI, Prof. Kurth, behauptet mit Datum vom 17.3.1999
zweimal die Existenz von elektronenmikroskopischen Fotografien des „HIV“.
Dreist behauptet der Präsident des RKI, Prof. Kurth, hiermit die Fotografierbarkeit
eines Konsens. Hiermit beweist Prof. Kurth seine bewusste und unbedingt
vorsätzliche Irreführung der Öffentlichkeit.
Mag sein, dass Prof. Kurth, Präsident des
RKI, sich im Jahre 1999 sicher war, dass ihm niemals irgendjemand in den Rücken fallen würde.
Tatsächlich fiel die Ministerin Ulla
Schmidt, vielleicht unbeabsichtigt, nahezu
fünf Jahre später Prof. Kurth, Präsident des RKI, ganz gewaltig in den Rücken, indem
die Ministerin Prof. Kurth als einen vorsätzlich irreführenden Konsensfotografen
darstellt, der sich in der Lage behauptet, etwas zu fotografieren, was nicht
als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur als nachgewiesen gilt.
Im dritten Absatz ihres Schreiben vom
5.1.2004,nach diesem ministeriellen Outing ihres Wissens und des Wissens der
zuständigen Behörden der Bunderegierung, dass das als existent nachgewiesen
behauptete „HIV“ tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist und gleichzeitig des
Outings der Normalität der diesbezüglichen Irreführung der Öffentlichkeit, mit
bekannten schwerwiegenden schädigenden Folgen im Hinblick auf Verletzungen des
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit, die mittels
vorsätzlicher Irreführungen und Unterhaltung von Irreführungen erwirkt werden,
weist die Ministerin jegliche staatliche
Verantwortung von sich.
Die Ministerin behauptet sachlich
zutreffend, dass die Kriterien für einen wissenschaftlichen Nachweis nicht
durch Verwaltungsakt festgelegt werden.
Sie behauptet weiter, dass die Kriterien
für einen empirisch-wissenschaftlichen Nachweis auf einer wissenschaftlichen
Diskussion und Bewertung beruhen.
Auch das ist sachlich richtig, wobei die
Grenzen einer solchen Diskussion durch die zu erfüllenden Grundanforderungen
der Logik gesetzt sind, mit der es beispielswies unvereinbar ist, die
Fotografierbarkeit eines Konsens zu behaupten, wie dieses durch den Präsidenten
des RKI, Prof. Kurth, mit Datum vom 17.3.1999 erfolgte.
Soweit die Ministerin sich rechtfertigend
auf die Freiheit von Lehre und Forschung und auf die freie Meinungsäußerung
beruft, muss darauf hingewiesen werden, dass weder die Freiheit der Forschung
und Lehre, noch das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht der
vorsätzlichen Irreführung beinhaltet und auch nicht zu vorsätzlichen
Irreführungen (Lügen) beispielswies über die Existenz von Fotografien eines
Konsens ermächtig.
Ebenso ist es mit der Freiheit von Lehre
und Forschung und der Wissenschaftsfreiheit unvereinbar, auch umgangssprachlich
etwas, was nicht als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund
eines Konsens als nachgewiesen gilt, als
existent zu behaupten.
Tatsächlich behauptete die Ministerin auch
nach dem 5.1.2004 in der Öffentlichkeit die Existenz des „HIV“ und damit den
erfolgten empirisch-wissenschaftlichen Nachweis des „HIV“.
Für derartige Handlungen nach dem 5.1.2004, ist der Ministerin, bei
Zugrundelegung des Dokumentes von 5.1.2004, der unbedingte Vorsatz der
schwerwiegenden Irreführung der Allgemeinheit, insbesondere „HIV-positiv“
getesteten Staatsbürgern, zweifelsfrei nachweisbar.
Vorsätzlich verschweigt die Ministerin
hier, dass am 5.1.2004 der demokratisch legitimierte Gesetzgeber, dem RKI die
Pflicht zur eigenständigen „Forschung
zur Ursache übertragbarer Krankheiten“ zugewiesen hat (§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG)
und das RKI, unter der Verantwortung des Präsidenten Prof. Kurth, über den die
Ministerin die Dienstaufsicht führte, nachhaltig
die Ausführung dieses durch den Gesetzgeber an das RKI erteilten Auftrages,
verweigerte.
Auf dem Hintergrund, dass die Ministerin
mit Datum vom 5.1.2004 das Wissen bewiesen hat, dass auch nahezu 20 Jahre nach
der Verkündigung der Entdeckung eines Virus im Zusammenhang mit dem, was „AIDS“
genannt wird, durch die US-Regierung, Gesundheitsministerin Heckler, das als
existent behauptete „HIV“ nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden
war, sondern nur aufgrund eines internationalen Konsenses als nachgewiesen
gilt, konnte der dringende
Forschungsbedarf im Hinblick auf die tatsächliche Ursache dessen, was „AIDS“
genannt wird, weder durch das RKI, noch durch die Ministerin geleugnet werden.
Auch nach dem 5.1.2004 verweigerte das RKI
in der Verantwortung des Prof. Kurth vorsätzlich die Ausführung des dem RKI
durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgetragenen
Auftrages, Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten zu betreiben, da ein
Konsens schwerlich als Ursache für eine Krankheit die als übertragbar behauptet
wird (hier: AIDS), wissenschaftlich und
rechtsstaatlich behauptet werden kann und darf.
Im fünften Absatz geht die Ministerin auf
die Tests ein. Die Ministerin weist entschieden die Behauptung zurück, dass die
Tests nicht zuverlässig (reliabel) sind, um kurz danach einzugestehen, dass vom
zuständigen Paul Ehrlich-Institut (PEI), dessen Präsident Prof. Kurth von 1986
bis 1999 war, bevor er Präsident des RKI wurde, nachdem er zuvor drei Jahre
lang neben der Präsidentschaft des PEI die kommissarische Leitung des RKI
ausführte, zugelassene Tests immer wieder wegen mangelnder Sensibilität vom
Markt genommen wurden.
Die Tatsache, dass die Tests relativ
zuverlässig (reliabel) waren und sind, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen
werden. Jeder Fachmann und jeder informierte Laie weiß, dass die
Zuverlässigkeit (Reliabilität) eines Tests nichts darüber aussagt, ob der Test
gütig (valide) ist.
Die Zuverlässigkeit eines Tests sagt nichts
darüber aus, ob der Test in der Lage sein kann, das zu testen, was er testen
soll. Die Zuverlässigkeit sagt ausschließlich etwas darüber aus, dass
unterschiedliche Tests, beispielsweise von verschiedenen Firmen zu einem übereinstimmenden
Ergebnis kommen, ohne etwas darüber aussagen zu können, was der Test testet.
Für valide Tests wäre eine Eichung des
Tests am empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen Ganzen, am Virus, am „HIV“,
erforderlich.
Auch der Ministerin und Prof. Kurth ist
ganz genau bekannt, dass eine Eichung an einem Konsens, eine Eichung an etwas,
was nicht als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines
Konsens als nachgewiesen gilt, wissenschaftlich-technisch
unmöglich und ausgeschlossen ist.
Indem die Ministerin die Zuverlässigkeit
der Tests hervorhebt und auf das zu erfüllende Validitätserfordernis nicht
eingeht, beweis die Ministerin ihr Wissen, dass die Tests nicht valide (gültig)
sind, dass die Tests vollkommen ungeeignet sind, eine Aussage über das
individuelle Vorhandensein einer „HIV-Infektion“ wissenschaftlich und
rechtsstaatlich zuzulassen.
Auf Seite 2 geht die Ministerin auf den
behaupteten therapeutischen Fortschritt in der AIDS Therapie ein und weist
darauf hin, dass durch die heutige Kombitherapie eine deutliche Steigerung der
Lebensqualität und ein Hinauszögern des Ausbruchs von AIDS erwirkt wurden.
Das ist ministerieller menschenverachtender
Zynismus auf dem Hintergrund der Kenntnis der Ministerin, dass die Tests nicht
gültig sein können, sondern nur zuverlässig sind, da eine Testeichung an einem
Konsens wissenschaftlich technisch ausgeschlossen ist.
Die Ministerin nennt es als therapeutischen
Fortschritt, dass diesen positiv Getesteten heute nicht mehr eine hochdosierte,
schnell tötende AZT-Monotherapie verabreicht wird, sondern die Kombination
verschiedener Medikamente mit jeweils geringer Dosierung verabreicht wird.
Die Ministerin behauptet als
Therapiefortschritt, mit der Folge einer Steigerung der Lebensqualität und
eines Hinauszögern der Krankheit, wenn Menschen nicht mehr nur ein Gift in
großer Menge verabreicht wird, sondern wenn Menschen verschiedene Gifte mit
jeweils geringeren Mengen verabreicht werden.
Als Ursache für den schweren Verlauf der
Krankheit und den Tod dieser Menschen, darf weder wissenschaftlich noch
rechtsstaatlich ein Virus behauptet werden, dass auch 20 Jahre nach der
Entdeckungsverkündigung durch die US-Regierung am 23.4.1984 nur als im
internationalen anerkannten Konsens als nachgewiesen gilt, also niemals nachgewiesen worden ist und demnach weder wissenschaftlich
noch rechtsstaatlich dieses nur anerkannte „HIV“ als „Ursache einer
übertragbaren Krankheit“ behauptet werden kann und darf.
Die Medikationen, auch die heutige
Kombinationstherapie, sind heute zumindest als bedeutender Ursachenfaktor des
schweren Krankheitsverlaufes und des Todes, aufgrund der chemischen
Bestandteile dieser Medikamente, unstrittig.
Mag sein, dass der Deutsche Bundestag am 1.2.1996 sich in seiner
Phantasie nicht einmal vorstellen konnte, dass irgendwann einmal eine
Ministerin dem Deutschen Bundestag derartig in den Rücke fallen würde, wie
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt dem Deutschen Bundestag am 5.1.2008
mit ihrem Schreiben an den Bundestagsabgeordnete Rudolf Kraus, in den Rücken
fiel.
Für jedermann und durch jede nationale und
intentionale der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete zuständige Stelle zu jeder
Zeit verwertbar ist mittlerweile in einem Buch nicht nur das Schreiben der
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004 dokumentiert. Die Ministerin
nennt das allgemein verschwiegene Wissen, dass das als existent nachgewiesen
behauptete „HIV“ nur aufgrund eines Konsenses als nachgewiesen gilt, aber nicht
nachgewiesen ist. Auch informierten Laien ist bekannt, dass dieser Konsens, dem
sich alle unterwarfen und bisher unterwerfen, am 23.4.1984 durch die
US-Regierung, Gesundheitsministerin Heckler, durch die Entdeckungsverkündigung
des sog. AIDS-Virus, die empirisch-wissenschaftlich nicht überprüft werden
durfte, da es sich um eine Order der US-Regierung handelte, begründet wurde.
Jedermann ist bekannt, dass ein Konsens, dass
etwas, was nur als nachgewiesen gilt, aber nicht nachgewiesen worden ist, aufgrund der Natur der Sache, nicht fotografierbar
ist.
Gleichermaßen ist in diesem Buch die Entscheidung
des Deutschen Bundestages vom 1.2.1996 (Sammelübersicht 13/94, DS 13/3513, S. 311f)
und die zugrunde liegende Stellungnahme des BMfG dokumentiert.
Es war Beschwerde über das RKI wegen der Behauptung
der publizierten Existenz des Fotos des isolierten „HIV“ geführt worden. Die Ministerin
legte später dar, dass „HIV“ nur aufgrund eines Konsenses als nachgewiesen gilt,
also nicht fotografierbar sein kann, was dem RKI und dem BMfG aber auch schon
im Jahre 1995 bekannt war.
Das BMfG behauptet, dass dem nach dem Foto
des isolierten „HIV“ fragenden Staatsbürger durch das RKI Publikationen mit
Fotos des isolierten „HIV“ zugesandt worden sind.
Tatsächlich wurden Publikationen zugesandt,
in denen sich kein Foto mit isolierten, von allen Fremdbestandteilen
gereinigten Partikeln befand. Das RKI hätte mit Datum vom 9.3.1995 genau so gut
Pornos zusenden können und dann hätte das RKI und das BMfG gleichermaßen behaupten
können, dass es sich hier um Fotos des isolierten „HIV“ handelt.
Bevor die Ministerin Ulla Schmidt nahezu 10
Jahre später dem Deutschen Bundestag (und dem RKI und dem BMfG) mit Datum vom
5.1.2004 ganz gewaltig in den Rücken
fiel, indem sie das Wissen eingestand, dass das als existent behauptete
„HIV“ nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, also nicht nachgewiesen
worden ist, also auch keine Fotografien dieses „isolierten Konsens“ existieren
kann, vollzog der Deutsche Bundestag am 1.2.1995 den eigenständigen Akt der
Parlamentarischen Lüge (S. 311/312):
„Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die in den ihm zugesandten
Materialien enthaltenen Informationen unzutreffend sind.“
Tatsächlich waren dem Bundestag, u.a. durch
Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache 12/8591, S. 312, Dokument 36, (Dr.
Gallo an Prof. Deinhardt, 27.9.1983) Anhaltspunkte genannt worden. Aussagekräftigere
Anhaltspunkte, als ein Dokument des Bundestages und eine Aussage desjenigen,
der am 23.4.1984 durch die US-Regierung als Entdecker des „HIV“ behauptet
wurde, waren und sind kaum denkbar.
Am 1.2.1996 zieht sich der Bundestag (S.
312), der Stellungnahme des BMfG folgend, darauf zurück, dass es nicht Aufgabe
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist, die mit dem
Slogan „Wenn Sie Fragen zu AIDS haben, …“ das Regierungsangebot verbreitete,
auch tatsächlich Fragen zu AIDS wahrheitsgemäß zu beantworten, dass es nicht
Aufgabe der Behörden ist, den persönlichen wissenschaftlichen Ansichten von
Bürgern nachzugehen und hierfür oder hiergegen Beweise vorzulegen.
Tatsächlich wurde keine „andere persönliche wissenschaftliche Ansicht“
eines Bürgers vorgetragen.
Nicht der Bürger, sondern, u.a. das BMfG
und das RKI behaupteten und behaupten immer noch den erfolgten
empirisch-wissenschaftlichen Nachweis des „HIV“.
Übereinstimmend behaupten das BMfG und der Bundestag die Absurdität, die
Behauptung das „HIV“ wäre empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden, als
„persönliche wissenschaftliche Ansicht“ eines Bürgers, der das BMfG und das RKI
nicht nachgehen müssen.
Es wurde keine „andere Annahme“ als die Annahme
der Bundesregierung vorgetragen, nämlich die, dass das „HIV“ empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen und publiziert worden ist.
Es wurde lediglich nach dem publizierten empirisch-wissenschaftlichen,
also überprüf- und nachvollziehbaren Beweis dieser Annahme und Behauptung der Bundesregierung
gefragt. Die Frage wurde konzentriert auf die Frage nach dem dokumentierten
Foto des isolierten, von allen Fremdbestandteilen gereinigten „HIV“.
Die volle Übereinstimmung mit der „Annahme“ der Bundesregierung und der Bundesbehörden,
behauptet der Bundestag am 1.2.1996 als eine „persönliche wissenschaftliche
Annahme“.
Die vom Bundestag verwendete Bezeichnung „Annahme“
weist allerdings darauf hin, dass dem Deutschen Bundestag auch am 1.2.1996 voll bekannt und bewusst war,
dass die Existenz des „HIV“ nur eine Annahme ist, dass das „HIV“ also niemals
empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden ist und der Deutsche Bundestag,
mit der damaligen Präsidentin, der AIDS-Politikerin Süssmuth, sich aktiv an der
vorsätzlich tödlichen Irreführung
beteiligt, dass das, was tatsächlich nur eine Annahme ist, wider besseres
Wissen in der Öffentlichkeit als etwas behauptet wird, dessen Existenz
empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden ist.
Jedenfalls fiel die
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt nicht nur Prof. Kurth, aufgrund seines
Schreibens vom 17.3.1999, sondern auch dem Deutschen Bundestag, aufgrund dessen
Entscheidung vom 1.2.1996 durch ihr Schreiben vom 5.1.2004 ganz gewaltig in den Rücken.
Das ist mittlerweile in einem Buch
dokumentiert, das von jedermann zu jeder Zeit an jedem Ort als zweifelsfreier
Beweis der Handlung des Deutschen Bundestags am 1.2.1996 als Beweis vorgelegt
werden kann.
Seit dem 1.1.2001 verpflichtet § 4 Abs.1
Satz 2 IfSG das RKI keinesfalls „persönlichen wissenschaftlichen Ansichten“ von
Bürgern nachzugehen.
Das RKI ist aber sehr wohl zur Forschung zu
Ursache von Infektionskrankheiten verpflichtet.
So lange als Ursache einer Krankheit ein „anerkannter
Konsens“, aufgrund dessen eine Ursache als nachgewiesen gilt, also nicht
nachgewiesen ist (Ministerin, 5.1.204) bzw. dessen Ursache nur eine „Annahme“
(Bundestag, 1.2.1996) ist, verpflichtet
der demokratisch legitimierte Gesetzgeber das RKI, zur eigenständigen freien
(also unabhängig von Fremdinteressen Dritter (Pharmaindustrie usw.)) Forschung
zur Ursache der Krankheit.
Dieser gesetzliche Auftrag, den der Gesetzgeber dem RKI erteilt hat, kann
nicht geleugnet werden.
Jedenfalls ist, so lange die Ursache von
dem was AIDS genannt wird, die Existenz des „HIV“, nur in einer Annahme
(Bundestag, 1.2.1995), nur in einem anerkannten Konsens (Ministerin, 5.1.2004)
gründet, auch dann ein Forschungsbedarf (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) begründet,
wenn die empirisch-wissenschaftliche Existenz des „HIV“ am 23.4.1984 – in
wessen Interesse auch immer – durch die US-Regierung weltweit verkündigt worden
ist, da von der Frage, ob das „HIV“ nur eine Annahme ist (Bundestag) oder
empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist, die
rechtsstaatliche Zulässigkeit der Zulassung der hochriskanten sog.
AIDS-Medikamente abhängig ist.
Gleiches gilt bezogen auf alle behaupteten
viralen Infektionskrankheiten im Hinblick auf die rechtsstaatliche Zulässigkeit
der Zulassung der, aufgrund der sog. Zusatzstoffe wie Quecksilber,
Aluminiumhydroxid, Formaldehyd, riskanten Impfstoffe, die geeignet sind, einen
Impfschaden (§ 2 Nr.11 IfSG) zu verursachen, dessen Duldung rechtsstaatlich nur
dann zu rechtfertigen ist, wenn die Ursache der zu vermeidenden Erkrankung
nicht in einer Annahme, nicht in einem Konsens, sondern in
empirisch-wissenschaftlichen Tatsachen gründet.
Tatsächlich wurden im Zusammenhang mit Krankheiten,
bei denen eine virale Ursache behauptet wird, AIDS-Medikamente, Tests und
Impfstoffe durch die zuständige Behörde der BRD zugelassen.
Prof. Kurth, der 1999 Präsident des RKI wurde, war als Präsident des PEI
von 1986 bis 1999 für die Zulassung der sog. AIDS-Tests und für die
Impfstoffzulassung und für die sog. Antikörpertests im Hinblick auf behauptete
virale Erkrankungen, zuständig.
Es ist unstrittig, dass der demokratisch
legitimierte Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG das RKI zur Forschung zur
Ursache übertragbarer Krankheiten verpflichtet hat.
Das RKI ist nicht berechtigt, diesen ihm
durch den Gesetzgeber erteilten Auftrag deshalb nicht auszuführen, weil eine
Ausführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht in Einklang mit den Interessen der
US-Regierung, die am 23.4.1984 die Entdeckung verkündigte, und nicht mit den
Interesen der Pharmaindustrie in Einklang steht.
Auch für das RKI haben die Lebensinteressen
der Bevölkerung verbindlich vor den
Interessen der Pharmaindustrie und sonstiger Kräfte im Hinter- und Untergrund
(z.B.US-Regierung, die ungern dazu gezwungen würde, zu bekennen, dass sie am
23.4.1984 eine schwerwiegende weltweite Irreführung betrieben hat) zu stehen.
Diese Voranstellung des Wohles der
Allgemeinheit über Herrschafts- und Wirtschaftsinteressen Dritter, ist der
tiefere Grund, warum, in Konsequenz des dem Gesetzgeber durch das Grundgesetz
erteilten Auftrages, der demokratisch-legitimierte Gesetzgeber dem RKI die
Pflichterfüllung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Forschung zur Ursache
übertragbarer Krankheiten) zugewiesen hat.
Unstrittige Tatsachen sind:
Der für die Gesetzgebung für die
Bundesrepublik Deutschland zuständige demokratisch legitimierte
Bundesgesetzgeber weist in § 4 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem
Robert Koch-Institut (RKI) die Aufgabe zur (unabhängigen und freien, also
empirisch-wissenschaftlichen)
„Forschung zu Ursache … übertragbarer
Krankheiten“ zu.
Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland
und das Inkrafttreten des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG),
ist insbesondere eine konstruktive Konsequenz
aus den vorausgegangen deutschen staatlichen Verbrechen.
GG Art. 20 Abs. 3 bindet das RKI und den
abschießend die Aufsicht über das RKI ausführenden Bundesminister (Ressort:
Gesundheit), der nach GG Art. 65 innerhalb der Richtlinien des Kanzlers seinen
Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung leitet, an § 4
Abs. 1 Satz 2 IfSG.
Eine Unterlassung dieses durch das Gesetz an das RKI erteilten Auftrages
und eine Duldung der Unterlassung dieses Auftrages ist eine vorsätzliche
Missachtung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch Bundesbehörden
und als Ausdruck der Missachtung der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung
der BRD zu werten zu ächten und zu ahnden.
Der heutige Bayerische Ministerpräsident
und ehemalige Bundesgesundheitsminister und ehemalige Bundeslandwirtschaftsminister,
Horst Seehofer, eröffnete am 15.07.2003 in einem Fernsehinterview (ZDF, Frontal
21.Gesundheitsreform), dass seit 30
Jahren in der Politik der BRD die Pharmaindustrie stärker ist als die
Politik und die Gesundheitspolitik, unabhängig von der Farbe der Partei, sich
auf Druck der Pharmaindustrie zurück ziehen muss.
Horst Seehofer:
„Ich kann Ihnen nur sagen, so ist es.“
Infolge der Drittmittelpraxis der
Finanzierung von Forschungsprojekten in der Hochschulmedizin, werden heute an
den Hochschulen Forschungen im Medizinbereich nahezu nur noch unter dem
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt des Interesses der Pharmaindustrie durchgeführt.
Aufgrund der Forschungsfinanzierungspraxis
der Hochschulmedizin hat eine Forschung keine Chance, die geeignet sein könnte,
das Wohl der Menschen über die betriebswirtschaftlichen Interessen der
Pharmaindustrie zu stellen.
Der durch den Gesetzgeber dem RKI durch § 4 Abs.1 Satz 1 IfSG
aufgetragene Forschungsauftrag zur Ursache übertragbarer Krankheiten,
ermöglicht und verlangt eine tatsächlich freie, also auch von der
Pharmaindustrie freie, also unabhängige Forschung (GG Art. 5 Abs. 3) des RKI,
die nur dem Wohl der Menschen verpflichtet ist und
deren Freiheit ausdrücklich nicht von der „Treue zur Verfassung“ entbindet (GG
Art. 5 Abs. 3, Satz 2), unabhängig davon, ob die Forschungsergebnisse geeignet
sein können, die betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen der Pharmaindustrie zu
gefährden.
Weltweit beispiellosen baten,
beginnend mit dem 14.2.1995, Staatsbürger der BRD, aufgrund ihres Grundrechtes
nach GG Art.17, sich mit Bitten an die „zuständigen Stellen“ zu wenden, staatliche
Stellen um Benennung jeweils einer
empirisch-wissenschaftlichen Publikation des Ursachenbeweises von als
„übertragbare Krankheiten“ behaupteter Krankheiten (Virusnachweis, bakterieller
Verursachungsnachweis).
Weltweit beispiellos wurde durch Staatbürger
in der BRD in den letzen über 10 Jahren die Beweise des allgemein gegenüber der
Öffentlichkeit verschwiegenen Wissen der Gesundheitsbehörden erbracht und
teilweise in Büchern dokumentiert, dass das als wahr geglaubte Alltagswissen
der Allgemeinheit, dass durch die öffentlich verbreiteten Tatsachenbehauptungen
der Gesundheitsbehörden gestärkt wird, mit dem tatsächlich nachweisbaren, aber
allgemein verschwiegenen Wissen der Gesundheitsbehörden nicht in Einklang
steht.
Weltweit beispiellos wurde durch
Staatsbürger in der BRD, in Bezug auf Krankheiten, die als bakteriell übertragbare Krankheiten behauptet werden, der Beweis
des verschwiegenen Wissens der Gesundheitsbehörden erwirkt,
dass ausschließlich, im Hinblick auf Tetanus
aber unbelegt, behauptet wird, dass zwar im lebenden menschlichen Körper keine sauerstofffreien Zonen vorkommen, wohl aber
Zonen mit, infolge von Verwundungen,
erschwerter Sauerstoffzufuhr, in denen dann die Tetanusbakterien ihre
Stoffwechsel umstellen würden und Toxine bilden würden, die wiederum für die Ausbildung
der Krankheitssymptome verantwortlich sind.
Im Hinblick beispielsweise auf Diphterie und
Anthrax wird nicht einmal der lächerlich erscheinende Versuch unternommen, dass
in den Atemorganen oder auf der Haut (Hautmilzbrand) Zonen entstehen könnten,
in denen der Sauerstoffzutritt erschwert ist, die Bakterien also ihren
Stoffwechsel umstellen würden und Toxine produzieren würden, die dann
verantwortlich für die Ausbildung der Krankheitssymptome, beispielsweise der
Krankheitssymptome des Lungenmilzbrand oder Hautmilzbrand (Anthrax) wären.
Es muss an dieser Stelle daran erinnert werden, dass das was gegenwärtig als Internationaler Terrorismus Angst erzeugt
und die Politik stark bestimmt, am 11.9.2001, also nach Inkrafttreten des IfSG
mit § 4 Abs., Satz 2 (Forschung zu Ursache übertragbarer Krankheiten) in
Erscheinung trat.
Zwei Wochen später, am 26.9.2001 warnte die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) in einer Pressemeldung vor terroristischen
Anschlägen mit biologischen Waffen. Es wurden Anthrax, Pocken und Pest genannt.
Die WHO teilte mit, dass die Regierungen
die aktuellsten Informationen über die Art der Erreger erhielten, die
möglicherweise verwendet würden. In Deutschland erschien diese Meldung in
„Bild“ mit einem Foto von „Bin Laden“. Etwa zwei Wochen später setzen in de USA
die sog. Anthraxanschläge ein. In diesem Zusammenhang starben in den USA fünf
Menschen. Am 20. Nov. 2001 wurde weltweit in einer kleinen Pressemeldung
verbreitet, dass die Todesursache eine falsche Medikation war.
Diese Anthraxanschläge wurden in Deutschland
mit Briefen mit Backpulver und Mehl imitiert. Alle staatlichen Stellen in Deutschland
beteiligten sich an der Förderung der Anthraxpanik.
Das RKI beteiligte sich aktiv an dieser Panikerzeugung im Zusammenhang
mit dem Internationalen Terrorismus.
Auch das RKI konnte keinen publizierten
empirisch-wissenschaftlichen Beweis benennen, der belegt, dass auf der Haut
oder in der Lunge Zonen entstehen können, in denen die Sauerstoffzufuhr
derartig erschwert ist, dass die Anthraxbakterien in diesen Zonen eines
menschlichen Körpers Toxine produzieren könnten.
Offensichtlich hat auch die WHO, die
zufolge der Pressemeldung vom 26.9.2001 den Regierungen aktuelle Informationen
zu den terroristischen Anthraxanschlägen zukommen ließ, der Bundesregierung
bzw. dem RKI keine Beweispublikation
genannt und nennen können, die die Möglichkeit derartiger sauerstofffreier
Zonen in der Lunge und auf der Haut von lebenden Menschen beweist und beweist, dass
in diesen Zonen die Anthraxbakterien ihren Stoffwechsel umstellen und Toxine
produzieren, die die Anthrax-Krankheitssymptome ausbilden können.
Alle beteiligten Mitarbeiter im RKI wussten
zur Zeit der Anthraxpanik im Okt. 2001 in Deutschland, dass kein
empirisch-wissenschaftlicher Beweis der Möglichkeit einer derartig
sauerstoffarmen Zone in der Lunge und auf der Haut existiert, in der
Anthraxbakterien Toxine produzieren könnten.
Das RKI sicherte durch unzulängliche und falsche Information den Erfolg
des Internationalen Terrorismus, der sich in den Anthraxanschlägen
konkretisierte.
Terrorismus zielt auf Angsterzeugung
mittels minimalen Einsatzes ab. Im Hinblick auf die Anthraxanschläge (Angst –
und Panikerzeugung in der Bevölkerung) ist es nachrangig, ob die Urheber der Imitationsanschläge
in Deutschland mittels Backpulver und Mehl, als sog. Trittbrettfahrer, aus
eigener Kraft gehandelt haben, was auf jeden Fall in Bedienung der Interessen
des Internationalen Terrorismus erfolgte oder Ausführende der Struktur des
Internationalen Terrorismus waren, der ursächlich „Bin Laden“ zugeschrieben
wird, wobei bis heute ungeklärt ist, ob „Bin Laden“ einer übergeordneten
internationalen terroristischen Struktur im Hintergrund dient.
Die Ursache des Erfolges des Internationalen Terrorismus in Deutschland,
war im Zusammenhang mit den Anthraxanschlägen auf jeden Fall, die durch das RKI
unterlassene ernsthafte „Forschung zur Ursache sog. bakterieller übertragbarer
Erkrankungen“, exemplarisch an Anthrax, und die unzulängliche Information der
Öffentlichkeit durch das RKI, die die tatsächliche Ursache des Erfolges des
Anthraxterrorismus in Deutschland, die Panik in der Bevölkerung vor
Anthraxanschlägen, war.
Spätestens zur Zeit der sog.
Anthraxanschläge im Okt. 2001 hätte das RKI seiner Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz
2 IfSG zur Forschung zur Ursache als behauptete bakteriell übertragbare
Krankheiten, erfüllen müssen.
Dem RKI war im Okt. 2001 bekannt, dass jedweder Ansatz einer
„ernsthaften Forschung zur Ursache der als bakterielle Krankheiten behaupteten
übertragbaren Krankheiten“, nicht in Einklang mit den Interessen der
internationalen Pharmaindustrie gestanden hätte, da eine pflichtgemäße, ernsthafte, von den Interessen der Wirtschaft freie
Forschung (GG Art. 5 Abs. 3) zu den Ursachen „übertragbarer Krankheiten“ (§ 4
Abs. 1 Satz 2 IfSG), das im Zusammenhang
mit Tetanus- und Diphterie-Impfungen unausweichliche Impfschadensrisiko (§ 2
Nr. 11 IfSG) jeden Ansatz einer Rechtfertigung entzogen hätte, mit der
Folge, dass diese Impfungen nicht mehr nach § 20 Abs. 2 und 3 IfSG öffentlich
empfohlen werden dürften und die Impfstoffe nicht mehr hätten zugelassen werden
dürfen und die bestehenden Zulassungen hätten zurückgezogen werden müssen.
Auf dem Hintergrund der öffentlich
getätigten Aussage des ehemaligen Bundesgesundheitsministers und
Gesundheitsexperten Horst Seehofer, am 15.7.2003 in Frontal 21
(„Gesundheitsreform“, ZDF), dass es seit 30 Jahren in der BRD so ist, dass die
die Politik sich dem Druck der Pharmaloby, die stärker als die Politik und die
Bundesregierung und deren Einrichtungen ist, beugt, ist die nachhaltige Unterlassung der Pflichterfüllung nach § 4 Abs. 1,
Satz 2 IfSG, durch das RKI, spätestens ab dem Zeitpunkt der infolge des
Internationalen Terrorismus nach dem 11.9.2001 (Athraxanschläge), zwar zu erklären
und zu verstehen, aber unter keinem rechtlichen und dienstrechtlichen
Gesichtspunkt zu entschuldigen und zu rechtfertigen und durch Staatsbürger,
durch eine der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verpflichteten
staatlichen Stelle in der BRD und durch den demokratisch legitimierten
Deutschen Bundestag, zu dulden.
Der wirksamen Entgegenwirkung des Erfolges
des Internationalen Terrorismus in der BRD, der Panik vor Anthraxanschlägen im
Okt. 2001, standen die Interessen der
Pharmaloby gegenüber, die betriebswirtschaftlichen Gewinne an Tetanus- und
Diphterieimpfstoffen usw. zu sichern, denen sich das RKI, vorsätzlich gegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG und gegen das tatsächliche Interesse des Volker
gewendet, unterwarf.
Im Okt. 2001 stellte das RKI und das BMfG
die Sicherung des betriebswirtschaftlichen Interesses der Pharmaindustrie über
das berechtigte Schutzinteresse des Volkes vor den Auswirkungen des Internationalen
Terrorismus.
Hätte das RKI sein Wissen über Anthrax
dargelegt, hätte das RKI pflichtgemäß
öffentlich dargelegt, dass es auf der Haut und in der Lunge keine
sauerstofffreien Zonen geben kann, hätten die öffentlichen Empfehlungen (§ 20
Abs. 2 u. 3 IfSG) zu Tetanus- und Diphtherieimpfungen nicht aufrechterhalten
bleiben können.
Weltweit beispiellose Situation der durch Staatsbürger geschaffenen
Beweislage des vorsätzlichen rechtswidrigen Handelns wider besseres Wissen, der
BRD und der Bundesregierung und deren Behörden, z.B. dem RKI und dem BMfG:
Weltweit beispiellos, wurde seit dem
14.2.1995 durch die zuständigen staatlichen Stellen nach Beweisen fragende
Staatsbürger, im Hinblick auf das allgemein, auch durch das RKI verschwiegene Wissen der
Gesundheitsbehörden und der Hochschulmedizin über als viral verursachte
übertragbare Krankheiten bewiesen und
teilweise in Büchern überprüf- und nachvollziehbar publiziert:
Keines der als Ursache für eine
übertragbare Krankheit als existent behaupteten Viren (Masern, Hepatitis,
Pocken usw.) wurde jemals direkt empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen und publiziert.
Das RKI benennt auf der Internetseite des
RKI die Forderung nach dem erfolgten Direktnachweis des als Krankheitserreger
beschuldigten Virus, also die Forderung nach der Erfüllung des ersten
Henle-Kochschen Postulates (Isolation des Krankheitserregers aus dem Wirt), eine wissenschaftlich nicht gerechtfertigte
Messlatte.
Infolge der weltweit beispiellosen, durch Staatsbürger der BRD an die zuständigen
staatlichen Stellen gerichteten Frage nach den publizierten empirisch-wissenschaftlichen
Virusbeweisen (erstes Henle-Kochsche Postulat), setzt sich bei den Gesundheitsbehörden
in der BRD folgende Sprachregelung durch:
„Die Existenz dieser Viren ist nach geltender Vorstellung und Auffassung
im internationalen wissenschaftlichen Konsens, wissenschaftlich anerkannt.“
Nahezu 14 Jahren nachdem weltweit beispiellos in der BRD
erstmalig die Beweisfrage gestellt worden ist, behauptet keine Gesundheitsbehörde in der BRD mehr, insbesondere nicht das
RKI, die Existenz eines publizierten empirisch-wissenschaftlichen, also
überprüf- und nachvollziehbaren Existenzbeweises auch nur eines als
Krankheitserreger behaupteten Virus, der
ursächlich für eine „übertragbare Krankheit“ sein könnte.
Beispielsweise legt der Landtag von Baden-Württemberg,
aufgrund einer Stellungnahme des Landessozialministerium, in der Entscheidung
vom 2.2.2006 zu Petition 13/5866 (DS 13/5032) dar:
„Die Existenz des Influenzavirus und des Vogelgrippevirus … wird von
allen internationalen und nationalen Gesundheitsbehörden …. anerkannt und er
wurde laborchemisch nachgewiesen.“
In dem beiliegenden Schreiben der Bundesgesundheitsministerin
Ulla Schmidt vom 5.1.2004 nennt die Ministerin, dass das „HIV“ im internationalen
Konsens als nachgewiesen gilt, demnach
niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist.
„gilt“ ist bekanntlich nicht “ist“.
Soweit der Landtag von Baden-Württemberg noch
behauptet, dass die Existenz der Viren „laborchemisch nachgewiesen wurde“, bezieht
der Landtag von Baden-Württemberg sich auf die zur Anwendung gelangende PCR-Methode,
einem Sequenznachweisverfahren.
Nachdem die Beweisfrage nahezu 14 Jahre
zuvor erstmalig gestellt worden ist, gesteht das RKI mit Datum vom 10.9.2008
erstmalig ein, dass die „PCR allgemein als direktes Nachweisverfahren“ gilt,
also kein direktes Virusnachweisverfahren ist und durch das RKI auch nicht mehr
als direktes Virusnachweisfahren behauptet werden darf, da es nur als ein solches
Verfahren gilt, also kein direktes Nachweisverfahren ist.
Die Behauptung, dass ein mittels PCR
erfolgter Sequenzmachweis ein direktes Virusnachweisverfahren sein kann, ohne
dass jemals das Virus direkt nachgewiesen worden ist, ist mehr als nur absurd.
Das ist so absurd, als würde jemand behaupten, dass es dann möglich sein
könnte, in der Musik die „Tam-Tam-Tam-Tam-Sequenz“ der „Neunten“ von Beethoven
zuzuordnen, wenn noch niemand die „Neunte“ von Beethoven gehört hätte, also die
„Neunte“ niemals nachgewiesen worden wäre.
Es ist vollkommen ausgeschlossen, dass jemand,
der ein wissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und durch seinen
“Dr.-Titel“ in seinem Namen den Nachweis trägt, dass er seine Fähigkeit zum eigenständigen
wissenschaftlichen Denken und Arbeiten bewiesen hat, insbesondere dann, wenn
dieser Nachweis im Bereich der Medizin oder der Molekularbiologie erfolgte, die
Möglichkeit ernsthaft behaupten kann, mittels eines Sequenznachweises (PCR) die
Existenz eines Virus, dessen Existenz nur anerkannt (also nicht nachgewiesen
worden) ist, nachweisen zu können.
Ohne Direktnachweis (RKI: „wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte“)
ist eine Eichung eines Antikörpertests oder der PCR am Ganzen (Virus) wissenschaftlich
technisch ausgeschlossen.
Tatsächlich werden mittels sog. Antiköpernachweisen
lediglich Proteine nachgewiesen und werden mittels PCR nur Sequenzen
nachgewiesen, die dann, wenn sie spezifisch wären, nur einem Virus zugeordnet
werden könnten, für den dieser Antikörper bzw. diese Sequenz spezifisch ist,
wenn das Virus als Ganzes direkt nachgewiesen worden wäre und bekannt wäre und
die Existenz des Virus nicht nur im internationalen Konsens anerkannt ist.
An etwas nur Anerkanntem, an einem Konsens,
ist eine Eichung wissenschaftlich technisch ausgeschossen, wie es technisch ausgeschlossen
ist, einen Konsens, etwas nur Anerkanntes, etwas was nur als nachgewiesen gilt,
also nicht nachgewiesen worden ist, zu fotografieren.
Anfänglich, im letzen Jahrtausend, nachdem weltweit beispiellos in der BRD die Beweisfrage gestellt worden ist, hat
das RKI noch die Existenz von Fotografien der als existent nachgewiesen behaupteten
Viren behauptet. Heute wird auch vom RKI kaum noch die Fotografierbarkeit eines
Konsens behauptet, also die Fotografierbarkeit von etwas nur Anerkanntem, etwas
das nur als nachgewiesen gilt, aber nicht nachgewiesen worden ist, behauptet.
Es liegt in der Natur der Sache, dass ein
aussagegültiger Virusantikörpertest nur dann möglich sein kann, wenn eine
Eichung dieser Antikörper am „Körper“, am Virus, nicht mangels erfolgten
direkten Virusnachweis, wissenschaftlich-technische ausgeschlossen ist.
Das RKI nennt die Forderung nach einer Eichmöglichkeit, nach dem erfolgten
Direktnachweis, des als existent behaupteten Virus, als eine „wissenschaftlich
nicht gerechtfertigte Messlatte“.
Nach Abflauen der Anthraxpanik entstand dann
im Jahre 2002 die Panik vor terroristischen Anschlägen mit Pockenbiowaffen.
Auch die WHO konnte keinen publizierten empirisch-wissenschaftlichen Nachweis
des als existent behaupteten Pockenvirus benennen. Das RKI konnte dieses auch
nicht.
In diesem Wissen, anstatt nun ernsthaft pflichtgemäß
Forschungen zur Ursache des Pocken-Krankheitssymptoms aufzunehmen (§ 4 Abs. 1
Satz 2 IfSG), beteiligte sich das RKI aktiv an der Förderung der Pockenpanik in
der Bevölkerung.
Die Bundesgesundheitsministerin kaufte
einen nicht zugelassenen Pockenimpfstoff ein. Die Katastrophenschutzorganisationen
entwickelten ein Konzept der flächendeckenden Impfstationen in Deutschland.
Die Behauptung der nachgewiesenen Existenz
der Bio-Massenvernichtungswaffen (Anthrax, Pocken) im Irak diente den USA als
Rechtfertigung für den völkerrechtswidrigen Krieg der USA gegen den Irak.
Später wurde das Wissen der USA eingestanden,
dass diese durch die USA rechtfertigend als existent behaupteten Massenvernichtungswaffen
niemals nachgewiesen worden waren.
Das RKI verschwieg das Wissen, dass nirgendwo
empirisch-wissenschaftlich die Möglichkeit belegt wurde, dass Anthraxbakterien
eine Krankheit verursachen können und dass die behaupteten Pockenviren
existieren.
Seit Anfang 2003 wurde, von Asien ausgehend,
die Vogelgrippepanik vorangetrieben. Es wurde für die Industriestaaten eine Influenzapandemie
prognostiziert. Das RKI beteiligte sich an dieser Schreckenspropaganda, obwohl
weder jemals ein Influenzavirus, noch das behauptete H5N1-Virus (Vogelgrippe)
empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist.
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des
Sozialministeriums gestand der Landtag von Baden-Württemberg durch Beschluss
vom 2.2.2006 das allgemein verschwiegene Wissen ein, dass die Existenz der Influenzaviren
und des Vogelgrippevirus nur international anerkannt ist. Der Landtag behauptete,
dass dieses Virus „laborchemisch-nachgewiesen“ worden ist.
Mit Datum vom 29.7.2008 gestand das RKI das allgemein verschwiegene
Wissen ein, dass diese laborchemischen Verfahren (PCR) nur als direktes
Virusnachweisverfahren gelten, also zufolge der Aussage des RKI nicht in der
Lage sein können, tatsächlich ein Virus nachzuweisen. Sie gelten nur als
direkte Nachweisverfahren, sind es aber nicht.
Trotz diesem Wissen, auch des RKI, wird die
Vorbereitung der Influenzapandemie weiter vorangetrieben.
Das beschaffte Mittel Tamiflu verursacht
genau dieselben Symptome, die dem anerkannten aber nicht nachgewiesenen Influenzavirus
zugeschrieben werden.
Die deutsche staatliche Beteiligung an der Influenzapandemieplanung
gründet in einer Richtlinie der WHO aus dem Jahre 1999. Eine solche Richtlinie
wird für die Nationalstaaten verbindlich, wenn die Nationalstaaten dieser Richtlinie
nicht umgehend widersprechen.
Die enge Beziehung der WHO zur amerikanischen
Seuchenbehörde CDC ist bekannt. Auch ist bekannt, dass die CDC eine Behörde des
Pentagon (USA) ist und die CDC den Epidemical Intelligence Service (EIS, auch „CIA
der Medizin“ genannt) unterhält.
Das einzige verbreitete Foto das als Foto des
Vogelgrippevirus behauptet wird, auf das auch die WHO verweist, stammt von der
CDC.
Jeder Grundschüler kann auf diesem Foto erkennen,
dass dort keine isolierten, von allen Fremdbestandteilen gereinigten,
gleichförmigen Partikel dokumentiert sind.
Auf dem Hintergrund der Strukturzusammenhänge
Pentagon, CDC, EIS, WHO ist auffällig, dass der ehemalige
US-Verteidigungsminister Rumsfeld erhebliche Aktienanteile an der Firma
besitzt, die über das Patentrecht für das im Zusammenhang mit
Influenzapandemieplanung auch durch die staatlichen Stellen in der BRD
eingekaufte Tamiflu besitzt.
Der ehemalige US-Verteidigungsminister, hat
sich also privat an der Influenzapandemieplanung erheblich bereichert, an der seine Behörde (CDC) führend beteiligt war
und ist.
(Im Aktienbereich wäre dieses als ein
verbotenes Insidergeschäft des ehemaligen US-Verteidigungsministers zu
bestrafen.)
Die Kette ist nicht ignorierbar:
1999: WHO
Influenzaplanungsempfehlung;
11.9.2001: Angsterzeugung
durch Terroranschlag;
Okt. 2001: Angsterzeugung
vor terroristischen Anthraxanschlägen;
2002: Angsterzeugung
vor terroristischen Pockenanschlägen, nationaler Aufbau von Impfstationen in
Deutschland;
ab 2003: Vorbereitung
der Influenzapandemie durch die Vogelgrippepanik in Asien;
ab 2004: Influenzapandemieplanung
durch die Regierung der BRD.
Diese nicht ignorierbare Kette mag zu Verschwörungstheorien verleiten.
Genau diesem hat die freiheitlich-demokratische
Staatsordnung in Praxis entgegen zu wirken. Bei der verwirklichten
grundgesetzlich zwingen verlangten freiheitlich-demokratischen Staatsordnung
sind die Interessen und Aktivitäten irgendwelcher demokratisch nicht
legitimierter Kräfte im Hinter- und Untergrund in Praxis vollkommen unbedeutend
und wirkungslos, da deren Aktivitäten am
nationalen Recht der BRD zerbrechen müssen und in einem realisierten
Rechtsstaat auch tatsächlich zerbrechen würde.
Der heutige Bayerische Ministerpräsident
und ehemalige Bundesgesundheitsminister und ehemalige
Bundeslandwirtschaftsminister, Horst Seehofer, gestand am 15.7.2003 öffentlich
ein, dass seit 30 Jahren die demokratisch nicht legitimierte Pharmaindustrie
die Gesundheitspolitik in der BRD beherrscht und bestimmt – und dieses staatlicherseits nicht wirksam
unterbunden wird.
Mit der freiheitlich-demokratischen
Staatsordnung ist es unvereinbar, dass der Staat duldet, dass die Bevölkerung
und deren Gesundheit und Leben, einer fremden, demokratisch nicht legitimierten
Herrschaftsmacht (hier: Pharmaindustrie) hilf-
und schutzlos ausgeliefert wird.
Das würde dadurch beendet, unterbunden und verhindert, wenn das RKI sich
nicht nachhaltig weigern würde, den ihm vom
Bundesgesetzgeber in § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG erteilten Auftrag zur „Forschung zu
Ursache übertragbarer Krankheiten“ auszuführen.
Entschuldigend für die durch Horst Seehofer
2003 genannte Wirklichkeit kann nicht vorgebracht werden, dass sich diese
Aussage nur auf die sog. Gesundheitsreform und auf die Finanzierung von
Arzneimitteln durch die Krankenkassen bezog. Das Kriterium für die Finanzierung
ist der „wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis“, bzw. der wissenschaftliche „Risiko-Nutzen-Nachweis“.
Durch nach Beweisen fragende Staatsbürger
wurde mittlerweile auch das Wissen der Gesundheitsbehörden bewiesen, dass auch
das für Impfstoffzulassungen zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) nicht in
der Lage ist, einem Gesundheitsamtsleiter Wirksamkeitsnachweise für öffentlich
empfohlene Impfungen, bzw. den zugelassenen Impfstoffen zugänglich zu machen.
Bei der kostenaufwendigen sog. Krebs- und
AIDS-Therapie mangelt es durchgängig an die Erfüllung der vom Gesetz
geforderten Wirksamkeitsnachweise, wobei die betriebswirtschaftliche
Wirksamkeit dieser Medikamente in Bezug auf die herrschende und beherrschende
Pharmaindustrie nicht geleugnet werden kann.
Der neue Präsident des RKI, Prof. Jörg
Hacker, der Nachfolger des Prof. Kurth, beendete am 1.10.2008 durch eine
Presseerklärung auf der Grundlage einer neuen Studie über die Geschichte des
RKI, die Phase des Leugnens der
Beteiligung des RKI, also Mitarbeiter des RKI, an den bestialischen
zynisch-menschenverachtenden deutschen staatlichen Verbrechen während der
Nazizeit.
Tatsächlich hat es nach Gründung der BRD und
nach Fortsetzung des RKI in der BRD ja Wissende
über die Tätigkeit des RKI während der Nazizeit gegeben. Offensichtlich war
der Druck von außen auf diese Wissenden derartig stark, dass es über 50 Jahre
lang Normalität war, die Völkermordverbrechen an denen sich das RKI und dessen
Mitarbeiter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus beteiligt haben, zu leugnen.
Diese jahrelang durch das RKI betriebene Verharmlosung der durch das RKI
betriebenen Völkermordverbrechen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus,
war durchaus strafrechtsrelevant aufgrund von § 130 Abs. 3 StGB
(Volksverhetzung).
Kein Staatsanwalt wurde jemals gegen diese Verharmlosung
der Völkermordverbrechen des RKI, die nach der Nazizeit erfolgte, ermittelnd tätig.
Es ist bekannt, dass eine grundlegende
personelle Veränderung im RKI erfolgte, allerdings nicht nach 1945, sondern
1933.
Auf dem Hintergrund der Völkermordverbrechen
des RKI erfolgten nach 1945, bzw. nach Gründung der BRD, keine grundlegenden personellen Veränderungen der Mitarbeiterstruktur
des RKI.
Ein Bruch mit der in der nationalsozialistischen Ideologie gründenden
Rassentheorie erfolgte im RKI zu keinem Zeitpunkt nach 1945.
Die Rassentheorie hat tatsächlich eine enge
wissenschaftsgeschichtliche Nähe zur Infektionstheorie, was auch den heutigen Mitarbeitern im RKI ganz genau bekannt ist.
In der Rassentheorie mit den
verbrecherischen Auswirkungen des Holocaust und der Euthanasie, waren
gleichermaßen keine empirisch-wissenschaftlichen Beweise für die staatlichen
Handlungen maßgeblich, sondern wurde das deutsche staatliche Handeln, durch
anerkannte Konsense bestimmt, aufgrund derer etwas als wissenschaftlich
nachgewiesen galt, aber nicht wissenschaftlich nachgewiesen worden war.
Der Umgang mit der staatlichen
rechtfertigenden Zugrundelegung der Rasentheorie und der Infektionstheorie
zeigt nicht ignorierbare Ähnlichkeiten. Die Rassentheorie wurde
pseudo-empirisch-wissenschaftlich gestützt. Bekannt sind die Fotodokumente auf
denen gezeigt wird, dass Köpfe, Nasen usw. behaupteter minderwertiger und
rassisch begründet gemeingefährlicher Menschen vermessen wurden.
Rassentheorie und Infektionstheorie gründen
nicht in empirisch-wissenschaftlichen Beweisen, sondern in Anerkenntnisse und
Konsensen. Sie gründen in Bedienung der Interessen von Herrschaft. Die
Infektionstheorie gründet in offensichtlichen Wissenschaftsbetrugstaten von
Louis Pasteur, der untersagte, dass seine privaten wissenschaftlichen
Aufzeichnungen nach seinem Tode zugänglich wurden, was Pasteur nach seinem Tode
aber nicht verhindern konnte und in Wissenschaftsbetrugstaten von Robert Koch.
Gegen den Widerstand der fundierten
Medizinwissenschaft, z.B. Max von Pettenkofer, wurde die Infektionstheorie, als
deutsches politisches Argument zur Verhängung eines Wirtschaftsembargos über
den Suezkanal, wegen der politisch behaupteten Gefahr einer Choleraepidemie,
politisch zur herrschenden Theorie bestimmt. In dessen Folge entfaltete sich
aus der Farbenindustrie die Pharmaindustrie.
Die geschichtlichen Hintergründe sind
bekannt und werden gleichermaßen ignoriert, wie jahrzehntelang die Beteiligung
des RKI an den Völkermordverbrechen während der Nazizeit, auch durch das RKI,
verharmlost und geleugnet wurde.
Durch den neuen Präsidenten des RKI, Prof.
Hacker, wurde am 1.10.2008, die Phase der durch die Strafjustiz geduldeten,
volksverhetzenden Leugnung und Verharmlosung (§ 130 Abs. 3 StGB) der
Beteiligung des RKI an Völkermordverbrechen während der Nazizeit, beendet.
Nach 1945 zeichneten sich die Mitarbeiter
des RKI dadurch aus, dass den RKI-Verbrechern die sich während der Nazizeit ungestört,
menschenverachtend-zynisch austoben konnten, durften und sollten, verlogene positive Beurteilungen ausgestellt
wurden.
Der neue Präsident des RKI, Prof. Hacker,
stellt in der Pressemitteilung vom 1.10.2008 bedauernd fest, dass es im RKI
währen der Nazizeit keine Zivilcourage und keine Proteste gegen das staatliche,
das institutionelle und das individuelle Vorgehen gab und stellt als aktuelle
Forderung auf:
„Die wichtigste Lehre ist, dass jeder Einzelne Rückgrat beweisen muss.“
Hier stellt der neue Präsident des RKI eine aktuelle Forderung nach Rückgrat
an alle heutigen Mitarbeiter des RKI.
Diese Forderung ist bisher durch das RKI
und durch das Bundesgesundheitsministerium noch
nicht erfüllt worden, auf dem Hintergrund der bewiesenen Tatsache des
Wissens des RKI, dass die als existent behaupteten Viren nur aufgrund eines anerkannten
Konsens als existent behauptet werden und diese anerkannten Konsense
ausschließlich rechtfertigende rechtsstaatliche Voraussetzung für die u.a. durch
das PEI erfolgten Zulassungen sind
(Test, Medikamente, Impfstoffe).
Breit bekannt wurde der Sonderfall eines
Mitarbeiters im PEI (teilweise unter der Präsidentschaft von Prof. Kurth,
später Präsident des RKI), der von 1993 bis 2003 im Referat für
Arzneimittelsicherheit und hier für die Impfstoffsicherheit tätig war und
gerades Rückgrat bewies, indem er sich im PEI erfolglos bemühte, tatsächlich die Impfstoffsicherheit
dienstpflichtgemäß zu gewährleisten und tatsächliche Impfschäden auch
anzuerkennen.
Als Bediensteter mit Rückgrat in einer Bundesgesundheitsbehörde
sah er keine andere Möglichkeit, als aus dem Staatsdienst auszuscheiden. Er gründete
im Nov. 2004 eine privatwirtschaftliche unabhängige Schwerpunktpraxis für Impfstoffsicherheit
und Impfschadensforschung.
Auf dem Hintergrund, dass die für das
staatliche Handeln rechtfertigend zugrunde gelegte Existenz der Viren nicht in
publizierte empirisch-wissenschaftlichen Virusbeweisen, sondern nur in
anerkannten Konsensen gründet, denen zufolge die die rechtstaatlichen
Handlungen des Staates rechtfertigend zugrunde gelegten Viren nur als existent
gelten aber nicht als existent nahgewiesen sind, also unstrittig keinerlei empirisch-wissenschaftliche
Forschungsergebnisse über die Ursachen der als übertragbar behaupteten
Krankheiten dem RKI bekannt sind und vorliegen, ist es eine vorsätzliche
Verletzung der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung durch das RKI, wenn
das RKI § 2 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht ausführt, sondern weiter die Interessen
demokratisch nicht legitimierter Kräfte (z.B. Pharmaindustrie) zum Schaden der
Allgemeinheit bedient.
Es wird sich in kurzer Zeit klären und
beweisen, ob die Forderung des neuen Präsidenten des RKI, Prof. Hacker, nach
heutigen Mitarbeitern mit geradem Rückgrat im RKI, nur als nicht ernst gemeinte Irreführung der Öffentlichkeit getätigt
wurde oder eine durch den heutigen Präsidenten des RKI ernst gemeinte Forderung
ist.
Auch das RKI, wie allgemein die herrschende
Hochschulmedizin behauptet die Henle-Kochschen Postulate heute nach wie vor als
zu erfüllende Voraussetzungen, um wissenschaftlich eine „Infektionskrankheit“
bzw. “übertragbare Krankheit“ behaupten
zu dürfen.
Das ersten Henle-Kochschen Postulat
verlangt als unverzichtbare Voraussetzung die jemals erfolgte Isolation des beschuldigten
Krankheitserregers aus dem Wirt.
Ein beschuldigter Krankheitserreger, dessen
Existenz nur aufgrund eines anerkannten Konsens als nachgewiesen gilt, kann und
darf nicht als jemals aus einem Wirt isoliert behauptet werden.
Nachdem weltweit beispiellos in der BRD durch Staatsbürger an die
zuständigen staatlichen Stellen die Beweisfrage gestellt worden ist, behauptet
auch das RKI bei keinem als existent behaupteten als Krankheitserreger
beschuldigten Virus, die erfolgte empirisch-wissenschaftliche Isolation des
Virus aus einem Wirt. Vielmehr erklärt das RKI eine solche Forderung nach dem wissenschaftlichen Nachweis des als existent
behaupteten Ganzen (Virus) zu einer wissenschaftlich nicht gerechtfertigten
Messlatte.
Zufolge des RKI begründet in Bezug auf behauptete
virale Erkrankungen, das erste Henle-Kochsche Postulat eine wissenschaftlich nicht gerechtfertigte
Messlatte.
Wissenschaft ist grundsätzlich gebunden an
die Erfüllung der abstrakten Jedermanmöglichkeit der Überprüf- und Nachvollziehbarkeit.
Diese wird erfüllt, indem zumindest eine empirisch-wissenschaftliche
Beweispublikation genannt werden kann, die dann auch tatsächlich überprüft und
nachvollzogen werden kann.
Das RKI ist in Bezug auf keine Krankheit, die durch das RKI als
durch ein Virus verursacht behauptet wird, in der Lage, eine überprüf- und nachvollziehbare Beweispublikation zu
benennen.
Stattdessen führt das RKI den Beweis nach
der Methode der Ufo-Beweise, indem das RKI auf unzählige Publikationen verweist,
die über das Internet und über Bibliotheken zugänglich sind. Tatsächlich
beweist keine der tausende von Publikationen über Ufos die Existenz auch nur
eines Ufos.
Bei den sog. indirekten Nachweisverfahren
die das RKI behauptet (z.B. Antikörpertests, PCR), handelt es sich um eine Beweisführung
nach der Kornkreismethode. Die Kreise in Kornfeldern, deren Ursache nicht
erklärt werde konnten, mögen von Einigen als Existenzbeweise für Ufos geglaubt
werden. Sie sind aber vollkommen ungeeignet, für die Bevölkerung riskante
Maßnahmen durch den Staat zu rechtfertigen, was staatlicherseits bekanntlich
auch nicht erfolgt.
Das, was bei den (absurden) Ufo-Behauptungen
staatlicherseits als absurd angesehen wird, ist staatlicherseits im Umgang mit den
behüteten viralen Ursachen von Krankheiten selbstverständlich.
Genau dieser staatlichen Absurdität, mit
der Infektionstheorie umzugehen, wie einige mit Ufos und behaupteten
Ufo-Beweisen umgehen, soll im Gesundheitsinteresse der Allgemeinheit, die demokratisch
legitimierte Vorschrift des § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG wirksam entgegen wirken.
Das BMfG sichert mit Datum vom 29.9.2008
die nachhaltige Weigerung des RKI, den durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch den
demokratisch legitimierten Gesetzgeber an das RKI erteilten Auftrag
auszuführen, erkennbar weil ein pflichtgemäßes Handeln des RKI den Interessen
von demokratisch nicht legitimierten Herrschaftsansprüchen aus dem Hinter- und
Untergrund (z.B. Pharmaindustrie) zuwiderlaufen
würde.
Auf diesem Gesamthintergrund ist die
Begründung der Rückweisung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde über das RKI, wegen
Unterlassung der Ausführung des § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG („Forschung zur Ursache
übertragbarer Krankheiten“) durch das Bundesgesundheitsministerium vom
29.9.2008, über das hier beim zuständigen Deutschen Bundestag Beschwerde
geführt wird, zu bewerten und zu ächten, mit dem Ziel der unverzüglichen
Einleitung der Abhilfeschaffung nach Maßgabe des Grundgesetzes und der
freiheitlich-demokratischen Staatsordnung, zum Wohle der Allgemeinheit:
Das Ministerium nennt nicht die in der
Beschwerde genannte Gesetzesvorschrift, § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG über deren
Nichtausführung, Beschwerde geführt wird.
Das Ministerium referiert im ersten Satz
durch das Wort „Bedeutung“ und „unstrittig“, dass die Ursache der Viren und
Bakterien für Krankheiten niemals empirisch-wissenschaftlich erforscht und
nachgewiesen und publiziert worden ist, sondern nur
hermeneutisch-wissenschaftlich sinnspekuliert und geglaubt wird und geglaubt
werden soll.
Der Einschub zu „HIV“ im ersten Satz ist
mit der Aussage der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004, dass
das „HIV“ niemals als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund
eines Konsens als nachgewiesen gilt, nicht vereinbar, soweit der Irrtum des
jemals irgendwo erfolgten empirisch-wissenschaftlichen Nachweises des „HIV“
durch das Ministerium erregt und unterhalten werden soll.
Auf der Grundlage, dass das Ministerium im
ersten Satz, bei genauem Lesen, eingesteht, dass die Verursachung von
Krankheiten durch Viren und Bakterien niemals empirisch-wissenschaftlich
nachgewiesen worden ist, sondern lediglich hermeneutisch-wissenschaftliche
Sinnspekulationen vorliegen, was durch das Wort „Bedeutung“ betont wird und
nicht die Existenz oder die Ursache als empirisch-wissenschaftlich behauptet
wird, sondern nur der Glaubenssatz vorgetragen wird, dass die „Bedeutung
unstrittig“ ist, weist das Ministerium
eine „Notwendigkeit zur Beweisführung“, also eine Notwendigkeit für das RKI zur
„Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“ (§ 4 Abs. 1, Satz 2, IfSG)
zurück.
Hier liegt eine unbedingte Vorsatzhandlung des Ministeriums zugrunde.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass
ein Teil der seit dem 14.2.1995 durch nach Beweisen fragende Staatsbürger von
staatlichen Stellen in der BRD erwirkten Dokumente aus Behörden mittlerweile in
Büchern dokumentiert und zugänglich ist und dieses Wissen der Behörden auch
nach Jahren noch zugänglich ist und niemals
mehr geleugnet werden kann.
Ich weise darauf hin, dass die Auswirkungen dieser Unterlassung der
Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG darauf hinwirken, Menschen unter
Lebensbedingungen zu stellen, die geeignet sind deren Zerstörung ganz oder
teilweise herbeizuführen und das Gesetz bei dem Vorliegen dieser
Tatsachverhalte sogar die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht, nicht
verjährbar, mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Haft bedroht.
Vorbeugend weise ich darauf hin, dass noch
niemals beim Deutschen Bundestag eine Beschwerde über das Bundesgesundheitsministerium
/ Bundesgesundheitsministerin eingelegt worden ist, wegen vorsätzlicher Duldung
der vorsätzlichen Unterlassung der Ausführung des § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG durch
das RKI.
Es kann nicht geleugnet werden, dass in den
letzen nahezu 14 Jahren, seit dem 14.2.1995, weltweit beispiellos, in der BRD durch Staatsbürger, die die Frage
nach den publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweisen an die zuständigen
staatlichen Stellen gerichtet haben, in
der BRD die weltweite Sondersituation geschaffen wurde, dass staatliche
Dokumente erwirkt wurden, die das allgemein verschwiegene Wissen der
staatlichen Stellen beweisen, dass die
Ursachen der als Infektionskrankheiten behaupteten Krankheiten nicht
erforscht ist und die Ursachen (Viren, bakterielle Krankheitsverursachung) nur
aufgrund von anerkannten Konsensen, denen zufolge die Ursachen als nachgewiesen
gelten, aber nicht erforscht und nicht nachgewiesen worden sind, behauptet
werden.
Ein Forschungsbedarf, zu dessen Erfüllung
das Gesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 IfSG) das RKI verpflichtet, kann auf dieser in den
zurückliegenden nahezu 14 Jahren weltweit
beispiellos in der BRD durch Staatsbürger geschaffene Beweislage, weder das
BMfG noch das RKI leugnen, da die
Ursachenbehauptungen rechtsstaatlich rechtfertigende Grundlage für die
staatlichen Handlungen der Testzulassung, Medikamentenzulassung,
Impfstoffzulassung und staatlicher Aufklärung sind.
Mit Zurückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI wegen
Unterlassung der Ausführung des durch den demokratisch legitimierten
Gesetzgeber dem RKI durch § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG erteilten Auftrag, durch das
BMfG mit Datum vom 29.9.2008, beweist das Ministerium durch die sprachliche
Formulierung „Bedeutung“ und „unstrittig“ (eine Bedeutung, die für diejenigen
unstrittig ist, die Geld dafür erhalten, dass die Bedeutung nicht abgestritten
wird, ist kein Ursachenbeweis) seine Kenntnis des Forschungsbedarfs, um dann im
nächsten Satz die Notwendigkeit der Forschung und Beweisführung zu leugnen, bei
klarem an das RKI erteilten Auftrag durch den Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz
2 IfSG.
Als ausdrücklicher Versuch der „anderen Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs.
4, zur Abwendung der durch die Bundesregierung erfolgen hilf- und schutzlosen
Auslieferung des Leben und der Gesundheit der Bevölkerung der BRD an
demokratisch nicht legitimierte Herrschaftskräfte (z.B. Pharmaindustrie),
reiche ich aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art.17, als Maßnahme der
„andern Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4, diese Beschwerde über das Bundesgesundheitsministerium
beim demokratisch legitimierten Bundesgesetzgeber ein.
Weltweit beispiellos wurde mit
Datum vom 14.2.1995 in der BRD, durch die durch einen Staatsbürger gestellte
Virusbeweisfrage (Foto des isolierten „HIV“) an eine zuständige staatliche
Stelle, der Paradigmenwechsel
in die Infektionstheorie (Virologie), bei
Zugrundelegung der Verbindlichkeit der in der BRD grundgesetzlich zwingend verlangten
freiheitlich-demokratischen Staatsordnung, die insbesondere die Erfüllung der
staatlichen Verpflichtung zum Schutz der Würde des Menschen (GG Art. 1 Abs. 1)
und hieraus abgeleitet den Schutz des Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (GG Art. 2 Abs. 2, Satz 1) zwingend abverlangt, eingeleitet.
Es wurden zwei vollkommen neue Paradigmen für den Umgang mit der Infektionstheorie
bzw. der Virologie, nahezu revolutionär eingeführt:
1.
vollkommen neues Paradigma:
Wer Tatsachenbehauptungen
aufstellt und verbreitet, der steht in der Beweispflicht!
(Nicht derjenige, der sich mit einem Sachverhalt
auseinandersetzt und Fragen hat und diese stellt, steht in der Beweispflicht.)
2.
vollkommen neues Paradigma:
„Wissenschaft“ ist gebunden an die Erfüllung der Voraussetzung der
Überprüf- und Nachvollziehbarkeit, die in der Regel durch konkret benennbare
Publikationen erfüllt wird.
Nach dem Paradigmenwechsel vom 14.2.1995 erbrachten die Gesundheitsbehörden
in der BRD, unter Federführung des RKI, den nicht mehr zu leugnenden Beweis
ihres Wissens, dass diese staatlichen Stellen Tatsachenbehauptungen über die
Ursache von übertragbaren Krankheiten verbreiten (Viren, bakterielle
Verursachung), ohne dass ihnen die hierzu rechtfertigenden
empirisch-wissenschaftlichen Beweise bekannt sind, also publizierte überprüf-
und nachvollziehbare Beweise, zugänglich sind und zugänglich gemacht werden
können.
Die zuständigen staatlichen Stellen
entziehen sich als Verbreiter von Tatsachenbehauptungen der ihnen obliegenden
Pflicht, den Zugang zu Beweisen zu eröffnen und berufen sich rechtsstaatlich
rechtfertigend nicht auf publizierte empirisch-wissenschaftliche Beweise,
sondern auf anerkannte Konsense, denen zufolge etwas als nachgewiesen gilt, also nicht nachgewiesen worden ist,
die durch eine nicht identifizierbare und nicht überprüfbare Personengruppe
sog. Wissenschaftler begründet worden sind und aufrecht erhalten werden.
Nachdem mit Datum vom 14.2.1995 weltweit beispiellos in der BRD
eingeleiteten Paradigmenwechsel im
Umgang mit der Infektionstheorie und speziell der Virologie, kann in der BRD
keine Gesundheitsbehörde mehr, insbesondere nicht das RKI, den dringenden
tatsächlichen empirisch-wissenschaftlichen Forschungsbedarf im Hinblick auf
eine „Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“ leugnen, zu der der
demokratisch legitimierte Gesetzgeber das RKI durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG, verpflichtet hat.
Das Bundesgesundheitsministerium sichert
mit Datum vom 29.9.2008 die Unterlassung des RKI im Hinblick auf die dem RKI
durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber aufgetragene Pflichterfüllung
nach § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG, mit der hermeneutisch-wissenschaftlichen
Begründung, dass die Bedeutung unstrittig ist und aufgrund dieser
Bedeutungsbehauptungen es keine Notwendigkeit für eine Beweisführung gibt.
Über diese Handlung des
Bundesgesundheitsministeriums vom 29.9.2008 wird aufgrund meines Grundrechtes
nach GG Art. 17 Beschwerde bei demjenigen demokratisch legitimierten Gesetzgeber
eingelegt, der das RKI die Pflichtaufgabe nach § 4 Abs. 1, Satz 2, IfSG
zugewiesen hat.
Ausdrücklich wird diese Petition als „Versuch
der anderen Abhilfe“ nach GG Art. 20 Abs. 4 ausgewiesen, da eine Missachtung
des demokratisch legitimierten Gesetzgebers Ausdruck einer Beseitigung der sich
aus GG Art. 20 Abs. 3 ergebenen Pflicht des Bundesgesundheitsministerium und
des RKI konkretisiert, die wiederum als Beseitigung der freiheitlich-demokratischen
Staatsordnung gewertet werden muss, der frühzeitig und entschieden
entgegengetreten werden muss, wenn wir Deutschen nicht riskieren
wollen, in eine weit schlimmere Situation zu geraten, als die es war, in die
wir Deutschen im Jahre 1933 geraten sind.
Mit freundlichem Gruß
Karl Krafeld
Anlagen:
Schreiben des BMfG vom 29.9.2008:
Rückweisung der Beschwerde über das RKI:
„Die Bedeutung von Viren und Bakterien … ist unstrittig. Eine Notwendigkeit zur
Beweisführung … ergibt sich für das …. (RKI) nicht.“
Landtag von Baden-Württemberg, DS 13 / 5032, Nr. 9:
Bewertung des Sozialministeriums, fünfter
Absatz: „Die Existenz des Influenzavirus .. wird …anerkannt und er wurde laborchemisch
nachgewiesen.“
(Hinweis: unter laborchemische Verfahren
wird heute die Anwendung der PCR verstanden.)
RKI, 10.9.2008, vorletzter Satz:
„So gilt die von Ihnen ausgeschlossene PCR
allgemein als direktes Nachweisverfahren, ….“
Kopie aus Wikepedia:
„PCR“ „Polymerase Kettenreaktion“. Die
Behauptung, dass dieses Verfahren ein direktes Virusnachweisverfahren sei, also
ein Verfahren um bisher nicht nachgewiesene Viren nachzuweisen, ist hier nicht
zu finden. Es ist klar genannt, dass mittels der PCR die DNA vervielfältigt
werden kann.
Ministerin Ulla Schmidt: 5.1.2004, S. 1, 3. Abs.:
„Selbstverständlich gilt das humane
Immundefizienz-Virus (HIV) – in internationalen wissenschaftlichen Konsens –
als wissenschaftlich nachgewiesen.“
Prof. Kurth, Präsident des RKI, 17.3.1999:
Prof. Kurth behauptet zweimal die Existenz
von Fotos des „HIV“, also die Existenz von Fotos eines Konsenses, also die Existenz
von Fotos von etwas, was nicht nachgewiesen worden ist, sondern nur als nachgewiesen
gilt.
(Bei Zugrundelegung der Wahrheit der
Aussage der Ministerin vom 5.1.2004.)
Karl Krafeld an das BMfG vom 1.9.2008:
Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI,
nebst Anlagen:
Ministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004;
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
vom 16.3.2006 und vom 2.8.2006. Das Landesamt kann keine Behörde nennen, die
für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz von Viren zuständig ist. Der
Präsident Prof. Hingst nennt, dass hinsichtlich der „infektiologische(n) Bedeutung
von Influenzaviren“ ein „weltweiter Konsens“ besteht. Deshalb ergibt sich für
das Landesamt kein Handlungsbedarf für eine Beweisführung in der Sache oder
eine „Infragestellung dieses Konsens“.
PS: Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass ich diese Petition an den
Bundestag aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art. 17 als „Versuch der anderen
Abhilfe“ als zu erfüllende Voraussetzung erkläre,
bevor nach Scheitern des Versuches das Widerstandsrecht nach GG Art. 20 Abs. 4
allen Deutschen, in diesem Fall durch den Bundestag und die Bundesregierung,
zugewiesen würde.
Im Rahmen dieses Versuches der anderen
Abhilfe (GG Art. 20 Abs. 4) werde ich mir vorbehalten, diese Petition u.a. über
www.Staatsbürger-Online.de und auch die
Beschlussentscheidung des Deutschen Bundestages allgemein, überprüf- und
nachvollziehbar, zugänglich zu machen.
In diesem Forum ist schon die zugrundeliegende Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI an das BMfG nebst Anlagen allgemein zugänglich.
- anderweitige Petitionen couragierter Bürger siehe klein-klein Verlag - hier anzuklicken!
Beitrag couragierter Bürger aus: www.life-8-berlin.de/zwangsuntersuchungen_klagen.htm
Hauptseite ...
..... / www.life-8-berlin.de