Karl Krafeld,   Xxxxxstr.17, 44 XXX Dortmund

 

 

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Deutscher Bundestag

Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 Berlin                                                                                          Dortmund, 5.12.2008

 

 

Beschwerde nach GG Art. 17 an die Volksvertretung (Bundesgesetzgeber)

 

über

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt / Bundesgesundheitsministerium

 

Beschwerdegegenstand:

 

Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das Robert Koch-Institut (RKI), wegen Missachtung und Verweigerung der Ausführung des durch den demokratisch legitimierten Bundesgesetzgeber dem RKI aufgetragenen Auftrag nach § 4 Abs.1, Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), durch das Bundesgesundheitsministerium mit Datum vom 29.9.2008

(321 – 45/Krafeld/ 08 KV).

 

Vorsätzliche Verletzung des GG Art. 20 Abs. 3 durch das Ministerium als dienstaufsichtsführende Stelle über das RKI, durch Unterwerfung des RKI/Bundesgesundheitsministerium unter demokratisch nicht legitimierte Herrschaftskräfte und –Interessen (u.a. Pharmaindustrie), zum vorsätzlichen rechtswidrigen und die grundgesetzlich zwingend verlangte freiheitlich-demokratische Staatsordnung beseitigenden Nachteil der Allgemeinheit

 

und

 

Zuweisung des Widerstandsrechtes nach GG Art. 20 Abs. 4, an jeden Deutschen, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.

 

Diese Eingabe ist ausdrücklich

ein Versuch der „anderen Abhilfe“

i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4.

 

Sehr geehrter Herr Präsident des Deutschen Bundestages!

 

Aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art.17 beschwere ich mich über die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt wegen unzulänglicher Dienstaufsicht über die ihr nachgeordneten Mitarbeiter im Bundesgesundheitsministerium, wegen der Verweigerung der Dienstaufsicht über das unter der Dienstaufsicht des Bundesgesundheitsministerium stehenden RKI im Hinblick auf die durch das RKI erfolgte Unterlassung der Ausführung des dem RKI durch den demokratisch legitimierten Bundesgesetzgeber durch

§ 4 Abs. 1, Satz 1  IfSG erteilten Auftrag der

„Forschung zu Ursache  ……  übertragbarer Krankheiten“.

 

Mit Schreiben vom 29.9.2008 weist das Bundesgesundheitsministerium (i.A. Robert Vorderwolke) meine Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom 1.9.2008 als „unbegründet“ zurück.

 

Eine Ablichtung dieses Schreiben des Ministeriums vom 29.9.2008 füge ich bei.

 

Ich füge eine Ablichtung meiner diesem Schreiben des Ministeriums vom 29.9.2008 zugrundeliegenden Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI, nebst Anlagen, vom 1.9.2008 bei.

 

In meiner Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom 1.9.2008 nenne ich als Gegenstand der Beschwerde:

 

„Nachhaltige Verweigerung der Ausführung

des dem RKI durch den Bundesgesetzgeber erteilten Auftrag nach

 

§ 4 Abs. 1, Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

im Hinblick auf die Aufgabenbestimmung

„Forschung zu Ursache … übertragbarer Krankheiten“

 

Bei dieser Beschwerde an das Ministerium über das RKI handelte es sich um die Wahrnehmung meines Grundrechtes nach GG Art.17, durch Beschwerde an die „zuständige Stelle“.

 

Beschwerdegegenstand war die Verletzung der grundgesetzlich durch GG Art. 20 Abs. 3, auch vom RKI zwingend verlangten Bindung an Gesetz und Recht.

 

Die Tatsache, dass der demokratisch legitimierte Bundesgesetzgeber dem RKI die Aufgabe zugewiesen hat, Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten, also zur eigenständigen und freien Ursachenforschung verpflichtet hat, das RKI also zu einer Forschung, die frei von Drittinteressen und –Einflüssen ist, die z.B. durch die Pharmaindustrie oder anderer Kräfte im global operativen herrschenden und beherrschenden Hinter- und Untergrund („Ordre des Mufti“), durch undurchsichtige, teils stillschweigend unterstellte Weisungen durch ein demokratisch-rechtsstaatlich nicht legitimiertes „Oben“ bestimmt sein könnten, Ursachenforschung zu betreiben, kann nicht in Zweifel gezogen werden.

 

 

In der Rückweisung meiner Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI geht das Bundesgesundheitsministerium mit keinem Wort auf den Gegenstand der Beschwerde ein.

 

§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG findet in dieser Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde keine Erwähnung.

 

Im Kerngehalt lege ich Beschwerde über die Bundesgesundheitsministerin / das Bundesgesundheitsministerium ein, weil das Gesetz, über dessen Missachtung durch das RKI Beschwerde geführt wurde, in der Rückweisung der Beschwerde nicht einmal genannt ist.

 

Ich lege Beschwerde wegen vorsätzlicher, durch das Bundesgesundheitsministerium (Bundesregierung) erfolgter Sicherung der Verletzung des GG Art. 20 Abs. 3 durch das RKI und das BMfG, mit der Folge der Zuweisung des Rechtes nach GG Art. 20 Abs. 4 an alle Deutschen ein, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.

 

Die Tatsache, dass das Bundesgesundheitsministerium in der Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI, wegen Verweigerung der Ausführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht einmal § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG nennt, kann nicht in Zweifel gezogen werden.

 

Die Tatsache, dass Beschwerde darüber geführt wurde, dass das RKI sich verfassungswidrig und verfassungsfeindlich der grundgesetzlich auch vom RKI verlangten „Bindung an Gesetz und Recht“ (GG Art. 20 Abs. 3) vorsätzlich entzieht und das Ministerium bei der Rückweisung der Beschwerde mit keinem Wort auf den vorgetragenen Beschwerdegegenstand einging, kann auch der Bundestag, bei Kenntnis der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde vom 1.9.2008 und der Rückweisung vom 29.9.2008 durch das Ministerium, gegen die diese Petition eingelegt wird, nicht leugnen.

 

Das Ministerium begründet die Ruckweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI wegen Verweigerung der Ausführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ISG, mit Datum vom 29.9.2008 (siehe Anlage):

 

„die Bedeutung von Viren und Bakterien als Krankheitserreger – insbesondere auch des Humanen Immundefizienz Virus (HIV) – ist wissenschaftlich unstrittig. Eine Notwendigkeit zur Beweisführung, wie von Ihnen gefordert, ergibt sich somit für das Robert Koch-Institut (RKI) nicht.

Ihre Beschwerde wird daher als unbegründet zurück gewiesen.“

 

 

Als Beweis des Erfordernisses der Anwendung des § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG durch das RKI, hatte ich meiner Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom 1.9.2008 als Anlagen beigefügt:

 

-         Zwei Dokumente des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Das Bayerische Landesamt kann keiner zuständigen Behörde nennen, die für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz von Viren zuständig ist.

(Dr. Dr. Rinder vom 16.3.2006, Präsidenten Prof. Hingst vom 2.8.2006)

 

 

-         Schreiben der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004.

 

Die Ministerin nennt das allgemein verschwiegene Wissen der Gesundheitsbehörden, dass das als existent nachgewiesen behauptete und geglaubte „HIV“ nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, also niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist.

 

 

Die Existenz dieser Dokumente zweifelt das Ministerium in der Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom 29.9.2008 nicht an.

 

 

Vorsätzlich geht das Ministerium mit dieser Begründung ohne Nennung des Gesetzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) an dem Sachverhalt vorbei, über den Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI geführt wurde.

 

In der Sache ist es vollkommen unerheblich, was ich fordere. Das ist dem Ministerium ganz genau bekannt.

 

Maßgeblich ist ausschließlich was das Gesetz, also was der vom Volk demokratisch legitimierte Gesetzgeber, vom RKI fordert. Hieran ist das RKI aufgrund GG Art. 20 Abs. 3 (Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht) gebunden.

 

Dieses durch das Grundgesetz (GG) Art. 20 Abs. 3 an das RKI gestellte demokratisch legitimierte Abverlangen, kann nicht in Zweifel gezogen werden.

 

 

Weltweite Besonderheit der nach dem 14.2.1995 entstandenen Situation der Bundesrepublik Deutschland im globalen Geschehnis:

 

 

Die seit jetzt nahezu 14 Jahren bestehende, sich immer weiter verdichtende weltweit beispiellose Sondersituation der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere des RKI im internationalen Rahmen ähnlicher nationaler wissenschaftlicher Referenzbehörden im Gesundheitsbereich, die andere Staaten errichtet haben, kann weder das Bundesgesundheitsministerium, noch das RKI, noch der Deutsche Bundestag leugnen.

 

Die weltweit beispiellose Sondersituation der Beweislage staatlichen Handelns der Bundesrepublik Deutschland ist:

 

Weltweit beispiellos wurde in der Bundesrepublik Deutschland vor nun nahezu 14 Jahren, am 14.2.1995, durch einen Staatsbürger, an eine zuständige staatliche Stelle die in Werbespots das Regierungsangebot verbreitete, Fragen zu AIDS zu beantworten, die Frage nach dem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis des allgemein, auch staatlicherseits, als empirisch-wissenschaftlich bewiesenen, als Krankheitserreger behaupteten Virus, konkretisiert nach einer Publikation in der das Foto des isolierten, also von allen Fremdbestandteilen gereinigten „HIV“ publiziert ist, gestellt.

 

Weltweit beispiellos wurde in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahre 2000 die Frage nach einem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis auf alle als Krankheitserreger, als empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen behaupteten Viren und auf den als empirisch-wissenschaftlich als erfolgt behaupteten bakteriellen Verursachungsnachweis ausgedehnt.

 

Die Besonderheit dieses weltweit beispiellosen staatsbürgerlichen Handeln in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14.2.1995, also seit nunmehr nahezu 14 Jahren, besteht in Folgendem:

 

Staatsbürger wandten sich, abschießend ermächtigt durch GG Art. 17, aufgrund ihres Grundrechtes sich mit Bitten und Beschwerden an die „zuständigen Stellen“ zu wenden, an die „zuständigen Stellen“ auf Bundes- Landes- und Kommunalebene, mit der Bitte ganz konkrete Beweisfragen zu beantworten.

 

 

-         Die Staatsbürger vertraten gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen keine „andere Meinung“.

 

 

-         Die Staatsbürger legten ihren Fragen an die zuständigen staatlichen Stellen ausschließlich die durch diese staatlichen Stellen gegenüber der Allgemeinheit der Staatsbürger verbreiteten Tatsachenbehauptungen zugrunde.

 

Die „zuständigen staatlichen Stellen“ verbreiteten gegenüber der Allgemeinheit der Staatsbürger den Eindruck, dass ihren verbreiteten Tatsachenbehauptungen, empirisch-wissenschaftlich als „wahr“ bewiesene wissenschaftliche Aussagen zugrunde liegen, die die Zulässigkeit dieser durch die zuständigen staatlichen Stellen verbreiteten Tatsachenbehauptung als zulässige empirisch-wissenschaftlichen Aussagen beweisen.

 

 

-         Die Staatsbürger baten (GG Art. 17) um Beantwortung der Frage. Sie fragten nach der Erfüllung der Grundanforderung an empirische-wissenschaftlichen Tatsachenaussagen. Sie fragten nach der Erfüllung der an die Zulässigkeit empirisch-wissenschaftlicher Tatsachenaussagen gestellten Grundanforderung hinsichtlich der allgemeinen Überprüf- und Nachvollziehbarkeit.

 

Sie fragten also nach der Erfüllung der Voraussetzung, dass jedermann die abstrakte Möglichkeit der Überprüf- und Nachvollziehbarkeit hat, im Hinblick auf die den empirisch-wissenschaftlichen Aussagen bzw. Tatsachenbehauptungen, die durch die Gesundheitsbehörden (und somit auch den Aussagen des RKI und des BMfG) über die Existenz der Viren durchgängig getätigt werden, zugrundeliegenden publizierten Forschungsergebnisse, zu der das Gesetz (§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG) das RKI ausdrücklich verpflichtet.

 

 

-         Wider besseres Wissen, vorsätzlich gegen das freiwillig eingegangene Dienstrecht gewendet, das ein Handeln nach bestem Wissen zwingend verlangt, unterstellten die durch Staatsbürger angefragten zuständigen staatlichen Stellen, diesen Staatbürgern, die lediglich nach einem publizieren empirischen Beweis fragten, der den Tatsachenbehauptungen der zuständigen staatlichen Stellen zugrunde liegt, diese nach Beweisen fragenden Staatsbürger würden eine „andere Meinung vertreten.

 

 

-         Die „andere Meinung“, die diese Staatsbürger vertraten und vertreten, war und ist lediglich die mit der Grundanforderung an jeden Bediensteten im staatlichen Dienst übereinstimmende Meinung, dass im staatlichen Dienst nicht vorsätzlich „wider besseres Wissen“ gehandelt werden darf, dass im staatlichen Dienst nicht gelogen werden darf, insbesondere dann nicht, wenn diese staatlichen Handlungen in einer Beziehung zum Grundrecht nach GG Art. 2 Abs. 2, Satz 1 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) stehen.

Es ist plausibel und gehört zum Alltagswissen, dass Lügen im staatlichen Gesundheitsbereich zumindest immer das Risiko einer Verletzung des GG Art. 2 Abs. 2, Satz 1 zur Folge haben können.

 

Die Fragen an die „zuständigen Stellen“ waren letztendlich durch das berechtigte Lebensinteresse der Staatsbürger, von denn nach GG Art. 20 Abs. 2 alle Staatsgewalt ausgeht, begründet.

 

 

Unstrittiges Alltagswissen der Staatsbürger in der BRD:

 

Es ist Bestandteil des unstrittigen Alltagswissens der Staatsbürger in der BRD, dass die Gesundheitsbehörden auf internationaler Ebene (z.B. WHO) und auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene in der BRD durchgängig gegenüber Staatsbürgern, also in der Öffentlichkeit, die Existenz von krankheitsverursachenden Viren und der Möglichkeit der Krankheitsverursachung durch Bakterien, als Tatsache behaupten und auf diesen Tatsachenbehauptungen aufbauend staatliche Handlungen, also Handlungen der vollziehenden Gewalt, durchführen.

 

Zweifelsfrei führt der Staat BRD auf der Grundlage der Virusexistenzbehauptungen durch:

 

 

Impfempfehlungen (RKI, Länder (§ 20 Abs.2 und 3 IfSG),

 

Impfstoffzulassungen, Testzulassung (Paul-Ehrlich-Institut, (PEI)),

 

AIDS-Politik (AIDS-Aufklärung),

 

Arzneimittelzulassung,

 

Influenzapandemieplanung,

 

usw..

 

 

Diese Tatsache kann nicht geleugnet werden.

 

Es ist Bestandteil des Alltagswissens, dass die zuständigen staatlichen Stellen die staatlicherseits verbreiteten Tatsachenbehauptungen mit der Bezugnahme auf „Wissenschaft und Forschung“ rechtfertigen.

 

Es ist Bestandteil des Alltagswissens, dass hierdurch in der Öffentlichkeit, also bei den Staatsbürgern, der Eindruck und das Wissen, der Glaube bzw. der Irrtum erwirkt werden soll, den Tatsachenbehauptungen die durch die zuständigen Stellen in der BRD verbreitet werden, liegen empirisch-wissenschaftliche Tatsachenaussagen (publizierte Bewiese) zugrunde, die auch tatsächlich das wissenschaftliche Kriterium der abstrakt jedermann möglichen Überprüf- und Nachvollziehbarkeit erfüllen.

 

Dieses durch die zuständigen staatlichen Stellen in der BRD verbreitete Alltagswissen, kann auch der Deutsche Bundestag nicht leugnen.

 

 

Weltweit beispiellose, durch nachfragende Staatsbürger entstandene Situation der „zuständigen Stellen“ in der BRD, nahezu 14 Jahre nachdem am 14.2.1995 weltweit erstmalig die empirisch-wissenschaftliche Beweisfrage an eine zuständige staatliche Stelle gerichtet wurde und durch Staatsbürger in der BRD durchgängig an „zuständige Stellen" die Beweisfrage (GG Art. 17) gestellt wurde:

 

 

Durch die durch Bürger an die zuständigen staatlichen Stellen gerichtete Frage nach einem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis der durch die „zuständigen staatlichen Stellen“ als existent und wissenschaftlich bewiesen behaupteten krankheitsverursachenden Viren gerieten die „zuständigen Stellen“ im Gesundheitswesen in der BRD immer stärker in eine Zange zu den Erwartungshaltungen der überstaatlichen Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Organ der UNO.

 

Dieser weltweit beispiellose Vorgang, der durch nach publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweisen fragende Staatsbürger in der BRD, in den letzen nahezu 14 Jahren in der BRD ausgelöst wurde, wurde offensichtlich durch die zuständigen staatlichen Stellen in der BRD, insbesondere dem Bundesgesundheitsministerium und ganz besonders dem RKI, nicht an die WHO als zuständige Organisation der organsierten Völkergemeinschaft (UNO) vermittelt.

Tatsächlich war dieser durch Staatsbürgen ausgelöste, nunmehr über 10 Jahre andauernde, Beweisvorgang weltweit beispiellos, bei dem Beweise über das tatsächliche und allgemein verschwiegene Wissen der zuständigen staatlichen Stellen in der BRD erwirkt wurden.

 

 

Es hat mit einer sog. „Verschwörungstheorie“ nichts gemeinsam, wenn daran erinnert wird, dass die Seuchenbehörde der USA, das Center for Disease Control (CDS), schon aufgrund der großen Zahl der Mitarbeiter der CDC und des Etats der CDC, einen erheblichen Einfluss auf die WHO ausübt.

 

Es ist eine unstrittige Tatsache, dass die CDC eine Behörde des Pentagon ist.

 

Insofern gerieten in den letzen nahezu 14 Jahren, infolge der durch Staatsbürger gestellten Beweisfrage, die „zuständigen Stellen“ in der BRD, insbes. das Bundesgesundheitsministerium und ganz besonders das RKI, in eine Zange zwischen den Erwartungshaltungen der Regierung der USA (CDC, Pentagon) und den Anforderungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die zuerst einmal die Befolgung des Wahrhaftigkeitsgebotes von aller staatlichen Gewalt in der BRD verlangen.

 

Diese Tatsachen können nicht geleugnet werden.

 

Diese global hochbrisante Situation, in die die BRD durch nachfragende Staatsbürger geraten ist, kann auch der Deutsche Bundestag nicht leugnen, selbst dann nicht, wenn einzelne Bundestagsabgeordnete diese Situation noch nicht einmal wahrgenommen haben, weil sie ihr durch die zuständigen Stellen, insbesondere durch das RKI erworbenes Alltagswissen, als empirisch-wissenschaftlich begründet glauben.

 

 

Es wird daran erinnert, dass in den vergangenen Jahren mehrfach sämtliche Bundestagsabgeordneten durch Anschreiben auf diese weltweit beispiellose, durch Staatsbürger erwirkte Beweissituation in der BRD hingewiesen worden sind.

 

„Nichts gewusst haben“ kann für keinen Bundestagsabgeordneten mehr greifen, auf dem deutschen geschichtlichen Hintergrund, bei dem das „nichts gewusst haben“, vielleicht noch als Entschuldigung greifen könnte.

 

 

Heutige, durch Staatsbürger der BRD erwirkte, weltweit beispiellose Beweislage über das vorsätzlich gegenüber der Allgemeinheit verschwiegene Wissen „der zuständigen Stellen“, insbesondere des Bundesgesundheitsministerium / RKI in der BRD.

 

Nachdem weltweit beispiellos am 14.2.1995 in der BRD, durch einen Staatsbürger an die „zuständige staatliche Stelle“ die Frage nach dem publizierten empirisch wissenschaftlichen Beweis eines als Krankheitsverursacher behaupteten Virus gestellt worden war und immer mehr Staatsbürger diese Frage an die „zuständigen staatlichen Stellen“ richteten und Ende des Jahres 2.000 die Frage auf sämtliche als Krankheitserreger behaupteten Viren und auf die Beweise der Möglichkeit der bakteriellen Krankheitsverursachung ausgedehnt worden ist, versuchten die „zuständigen staatlichen Stellen“ sich teilweise durch dreiste Lügen und durch Verweise auf Publikationen, die keinen empirisch-wissenschaftlichen Virusnachweis beinhalteten, der Situation zu entziehen.

 

Diese vorsätzliche Irreführung der nachfragenden Staatsbürger durch die „zuständigen Stellen“ wurde nachhaltig durch die Staatsbürger nicht geduldet.

 

Hinsichtlich der empirisch-wissenschaftlichen Klärung der Möglichkeit einer bakteriellen Krankheitsverursachung, wird darauf verwiesen, dass zufolge der allgemein verbreiteten Behauptungen über Bakterien, Bakterien nur unter Sauerstoffabschluss Gifte produzieren können. Die Krankheitsverursachung wird als Folge dieser durch Bakterien produzierten Gifte behauptet.

 

Dieses setzt die Möglichkeit des Vorhandensein einer sauerstofffreien Zone im oder am Körper eines lebenden Menschen voraus. Die Möglichkeit einer sauerstofffreien Zone in einem lebenden Menschen wurde bis heute weder theoretisch, noch praktisch wissenschaftlich überprüf- und nachvollziehbar nachgewiesen.

 

 

Während der behaupteten terroristischen Biowaffen Anschläge (Anthrax) im Okt. 2001 in den USA, versuchte ich erfolglos, von einer zuständigen staatlichen Stelle in Deutschland, die sich an den Warnungen vor terroristischen Anthraxanschlägen in Deutschland beteiligte und bei Mitarbeitern in den Poststellen in Deutschland die Angst und Panik förderte, einen empirisch-wissenschaftlichen Beweis der Möglichkeit eines sauerstofffreien Bereiches auf der Haut eines lebenden Menschen durch die Benennung einer empirisch-wissenschaftlichen Beweispublikation, zugänglich gemacht zu bekommen.

 

Später wurde eingestanden, dass die Ursache des Todes der fünf sog. Anthraxtoten in den USA, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine falsche überdosierte Medikation war.

 

 

Zur Zeit der tatsächlichen oder vermeintlichen sog. terroristische Anthraxanschläge im Okt. 2001 in Deutschland war § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG für das RKI verbindlich in Kraft.

 

Insbesondere auf dem Hintergrund des staatlicherseits verkündigten Erfordernisses, dem Internationalen Terrorismus mit aller staatlichen Konsequenz entgegen zu treten, war spätestens nach den sog. terroristischen Anthraxanschlägen nach dem 11.9.2001, im Okt. 2001, ein dringender Forschungsbedarf (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) nur dann zu ignorieren, wenn es staatliches Ziel war, auch zukünftig den Erfolg des Internationalen Terrorismus, unabhängig von den Verursachern und Hintermännern des Internationalen Terrorismus, nicht zu gefährden, sondern staatlicherseits zu sichern.

 

Später diente u.a. die Behauptung der Existenz von Massenvernichtungs-Anthrax-Biowaffen im Irak der US-Regierung als Rechtfertigung für den Krieg im Irak.

 

In der Kenntnis der WHO, des CDC in den USA und des RKI, dass Bakterien nur unter Sauerstoffabschluss Gifte produzieren können, wurde global durch die Gesundheitsbehörden das Wissen verschwiegen, dass Bakterien nur unter Sauerstoffabschuss Gifte produzieren können, damit der Erfolg des tatsächlichen Internationalen Terrorismus, der sich im Okt. 2001 in den sog. Anthraxanschlägen konkretisierte, nicht gefährdet wurde.

 

Den Erfolg der Anthraxanschläge im Okt. 2001, die Erzeugung der Angst in der deutschen Bevölkerung, kann auch der Deutsche Bundestag nicht leugnen.

 

 

Beispielsweise wies die Anthrax-Aufklärungshotline der Staatskanzlei NRW im Okt. 2001 nachfragende Bürger auf die Zuständigkeit des RKI hin.

 

Die Landesregierung von NRW war nicht in der Lage, eine empirisch-wissenschaftliche Publikation zu benennen die belegt, dass auf der Haut sauerstofffreie Zonen entstehen können, in denen Anthraxbakterien Toxine produzieren könnten und theoretisch Hautmilzbrand verursachen könnten.

 

Häufig wiesen die nach einem publizierten empirischen Existenzbeweis eines als Krankheitserreger behaupteten Virus angefragten nachgeordneten „staatlichen Stellen“ (GG Art. 17) auf die Zuständigkeit des RKI in der BRD hin, über das mit Datum vom 1.9.2008 Beschwerde geführt wurde, die durch das Bundesgesundheitsministerium mit Datum vom 29.9.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde, hin.

 

Während die „zuständigen staatlichen Stellen“ in der BRD, einschließlich des RKI, sich in der ersten Zeit nach dem 14.2.1995 der Situation durch dreiste Lügen, über die Existenz von empirisch-wissenschaftlichen Beweispublikationen der Existenz der als Krankheitserreger behaupteten Viren, erfolglos zu entziehen versuchten, hat sich mittlerweile bei den „zuständigen Stellen“ im Gesundheitswesen der BRD folgende Sprachregelung durchgesetzt, deren Inhalt genau gelesen werden muss.

 

 

Während die „zuständigen Stellen“ in der BRD, einschließlich des Bundesgesundheitsministerium und des RKI, global systemkonform gegenüber der Allgemeinheit der Staatsbürger vorsätzlich den Irrtum aufrechterhalten, die Existenz der als Krankheitserreger behaupteten Viren, wäre jemals, bei auch nur einem behaupteten Virus empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden,

 

gestehen die „zuständigen Stellen“ mittlerweile ihr allgemein verschwiegenes Wissen ein, dass die als existent behaupteten Viren niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden sind, sondern nur,

 

aufgrund eines Konsens,

 

als nachgewiesen gelten und die Existenz der behaupteten Viren nicht nachgewiesen, sondern nur anerkannt ist.

 

 

 

Die heutige Sprachformulierungen der „zuständigen Stellen“ in der BRD ist,

 

nachdem vor nahezu 14 Jahren weltweit erstmalig und zwar in der BRD, durch einen Staatsbürger an eine „zuständige staatliche Stelle“, die Frage nach dem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Virusbeweis, eines ganz konkret benannten Virus, gestellt worden ist

 

(Aus dem Schreiben der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004):

 

 

Das Virus gilt – im internationalen wissenschaftlichen Konsens – als wissenschaftlich nachgewiesen.“

 

 

(Eine Kopie dieses Schreibens lag der durch die Bundegesundheitsministerin mit Datum vom 29.1.2008 als unbegründet zurück gewiesener Beschwerde über das RKI vom 1.9.2008 bei.)

 

„Die Existenz des Virus als Krankheitserreger wird …. anerkannt und ist laborchemisch nachgewiesen.“

 

 

(Aus der Stellungnahme des Sozialministeriums von Baden-Württemberg in der Petitionsentscheidung des Landtages von Baden-Württemberg vom 2.2.2006, zu Pet. 13/5866, DS 13/032. S. 1 rechts Spalte, zweiter Absatz von untern.

Liegt als Anlage bei. Die Nennung weiterer Petitionsentscheidungen belegt, dass Staatsbürger in dieser Angelegenheit mehrfach Petitionen an den Landtag gerichtet haben.)

 

Zu den behaupteten erfolgten laborchemischen Nachweisen der Existenz der als empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen (publizierten) behaupteten Viren:

 

 

Mit „laborchemische Verfahren“ ist die Anwendung des PCR-Verfahren das eine sog. Polymerase-Kettenreaktion erwirkt, gemeint.

 

Ich füge eine Kopie der S. 1 zu „Polymerase-Kettenreaktion“ aus "Wikepedia" bei. Auch wen „Wikepedia“ nicht als exakt behauptet werden darf, gibt „Wikepedia“ doch einen vorläufigen Überblick über das allgemein als wahr geglaubte Wissen.

 

Im zweiten Absatz wird an keiner Stelle behauptet, dass dieses „laborchemische Verfahren“, die PCR-Methode, geeignet ist, ein Virus empirisch-wissenschaftlich direkt nachzuweisen.

 

Im ersten Absatz wird genannt, dass die PCR-Methode (laborchemisches Verfahren) eine Methode ist, um die Erbsubstanz DNA in vitro zu vervielfältigen. Ob mittels PCR auch die RNA vervielfältigt werden kann, ist in „Wikepedia“ nicht genannt.

 

Zweifellos liegt den Modellen der als existent behaupteten krankheitsverursachenden Viren, die Modellbehauptung zugrunde, dass eine DNA oder RNA Bestandteil dieser Viren ist.

 

Zufolge „Wikepedia“ (Google-Eingabe „DNA“) ist die DNA „ein in allen Lebewesen und DNA-Viren vorkommendes Biomolekül“.

 

 

Es ist nicht nur absurd, sonder als Ausdruck pseudowissenschaftlicher Scharlatanerie zu verwerfen, wenn aufgrund des Nachweises eines Biomoleküls (DNA), das in unterschiedlicher, also individueller Spezifität in allen Lebewesen vorkommt, hiermit gleichzeitig der erfolgte direkte empirisch-wissenschaftliche Nachweis eines ganzen Lebewesens, oder eines ganzen Virus als empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen behauptet wird.

 

Wenn, wie zufolge der heute intern und gegenüber nachfragenden Bürgern üblichen Sprachregelung, dass die Existenz des Ganzen, des behauptete Virus (nur) anerkannt, also nicht empirisch-wissenschaftlich als existent nachgewiesen und publiziert worden ist, bzw. (nur) aufgrund eines Konsens, also einer Übereinstimmung, als „wissenschaftlich nachgewiesen“ gilt (Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt, 5.1.2004), also nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden und nicht überprüf- und nachvollziehbar publiziert worden ist, dann ist es empirisch-wissenschaftlich mehr als nur absurd, aufgrund eines Nachweises einer spezifischen DNA-Sequenz (Nukleotidsequenz, Abfolge von Bausteinen einer DNA- oder RNA-Kette) den erfolgten Nachweis eines Ganzen, das niemals empirisch-wissenschaftlich nachwiesen worden ist, sondern dessen Existenz als Ganzes nur anerkannt ist, also nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, den erfolgten direkten empirisch-wissenschaftlichen Nachweis eines Ganzen (z.B. eines Virus) als wissenschaftliche Aussage zu tätigen, also als Tatsache zu behaupten.

 

Ich füge die Kopie eines Schreibens des RKI vom 29.7.2008 an eine nachfragende Staatsbürgerin (GG Art.17) bei und verweise auf den letzen Absatz:

 

 

 

„ Zudem erschließen sich uns die genauen Anforderungen, denen der von Ihnen angeführte „empirisch-wissenschaftliche Direktnachweis“ genügen soll, weder aus Ihrem Schreiben noch anderweitig. So gilt die von Ihnen ausgeschlossene PCR allgemein als direktes Nachweisverfahren, …..“

 

 

Sprachlich auffällig ist, dass das RKI hier nicht behauptet, dass die PCR ein direktes Nachweisverfahren ist.

 

Das RKI behauptet hier lediglich, das die PCR als direktes Nachweisverfahren gilt, wie die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt in ihrem Schreiben vom 5.1.2004, das der Beschwerde über das RKI vom 1.9.2008 als Anlage beilag, nicht behauptet, dass das „HIV“ nachgewiesen worden ist.

 

Die Ministerin behauptet lediglich, dass das „HIV“ aufgrund eines internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen gilt.

 

 

Ähnliches trifft auf die sog. Antikörpertests (Titernachweis) zu.

 

Wissenschaftlich ist es sprachlich nur dann zulässig, ein Protein als „Antikörper“ zu behaupten, wenn die Existenz des „Köpers“ nicht nur anerkannt ist oder aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt,

 

sondern tatsächlich empirisch-wissenschaftlich, also überprüf- und nachvollziehbar, nachgewiesen worden ist.

 

 

 

Sprachlich nahezu deckungsgleich ist die Aussage der Ministerin vom 5.1.2004 mit der Aussage des Präsidenten des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Prof. Hingst, vom 2.8.2006, die der Beschwerde über das RKI vom 1.9.2008 als Anlage beiliegt.

 

Auf S. 2 führt der Präsident Prof. Hingst zu Influenzaviren aus:

 

 

„Bezogen auf die infektiologische Bedeutung von Influenzaviren für die Ausbildung von Erkrankungen bei Tieren und Menschen, für die vom Grundsatz her …… ein weltweiter Konsens besteht, ….“

 

 

Der Präsident des Bayerischen Landesamtes, Prof. Hingst, behauptet nicht den empirisch-wissenschaftlich, also überprüf- und nachvollziehbar erfolgten Existenznachweis der Influenzaviren.

 

Wie die Ministerin Ulla Schmidt zieht sich der Präsident des Bayerischen Landesamtes auf einen Konsens, also nicht auf publizierte empirisch-wissenschaftliche Existenzbeweise des gegenüber der nicht informierten und nicht aufgeklärten Öffentlichkeit (Staatsbürger) als existent nachgewiesen behaupteten Virus zurück.

 

 

Auf S. 1, vierter Absatz, erster Satz, schreibt der Präsident des Bayerischen Landesamtes, Prof. Hingst mit Datum vom 2.8.2006:

 

„Die von Ihnen zitierte Aussage meines Mitarbeiters, Herrn Dr. Dr. Heinz Rinder wurde so mitgeteilt und ist selbstverständlich zutreffend.“

 

 

Der Beschwerde über das RKI vom 1.9.2008 liegt als Anlage auch eine Kopie dieses Schreiben des Dr. Dr. Rinder, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.3.2006 bei.

 

Möglicherweise, vor lauter Schreck, das allgemein verschwiegene Wissen der Gesundheitsbehörden mitgeteilt zu haben, hat Dr. Dr. Rinder das Schreiben vom 16.3.2006 nicht unterschrieben. Dieser Mangel wird durch das Schreiben des Präsidenten Prof. Hingst vom 2.8.2006 kompensiert. Durch Unterschrift bestätig Prof. Hingst die sachliche Richtigkeit der Aussage des Dr. Dr. Rinder vom 16.3.2006:

 

 

„Bewiese für die Existenz von Viren

 

Sehr geehrter Herr ….

 

….

….

 

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der öffentliche Gesundheitsdienst einschließlich der Gesundheitsämter und des Landesamtes für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz von Viren nicht zuständig ist. Leider kann ich Ihnen auch keine zuständige Behörde nennen.“

 

 

Tatsächlich hat der durch das Volk demokratisch legitimierte Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG dem RKI den Auftrag zur „Forschung zu Ursache …. übertragbarer Krankheiten“ erteilt.

 

Tatsächlich ergibt sich u.a. aus § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG, die Zuständigkeit des RKI, zu den Ursachen übertragbarer Krankheiten zu forschen.

 

 

Der erste Forschungsschritt, der dem RKI durch den Gesetzgeber aufgetragen ist, besteht in einer klassischen fachkompetenten Überprüfung der überprüfbaren, als wissenschaftlich behaupteten Literatur, und zwar dahingehend zu prüfen, ob in der Literatur tatsächlich die als nachgewiesen behaupteten Viren nachgewiesen worden sind. Der an das RKI gerichtete Auftrag des Gesetzgebers ist eindeutig.

 

Immerhin wurde weltweit beispiellos durch nachfragende Staatsbürger in der BRD das gegenüber der Öffentlichkeit allgemein verschwiegene Wissen der zuständigen staatlichen Stellen bewiesen, dass die als Krankheitserreger durch die staatlichen Stellen als existent nachgewiesen behaupteten krankheitsverursachenden Viren, tatsächlich nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden sind, sondern deren Existenz nur anerkannt ist (also nicht nachgewiesen worden ist) und die beschuldigten Viren nur aufgrund eines internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen gelten, also nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden sind.

 

 

Wenn, zufolge des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Dr. Dr. Rinder, Prof. Hingst), das Bayerische Landesamt keine „zuständige Behörde“ nennen kann, die für eine „Beweisführung für oder gegen die Existenz von Viren“ zuständig ist, dann kann auch die WHO und das RKI hierfür nicht zuständig sein.

 

Tatsächlich weist der Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG dem RKI die Aufgabe der „Forschung zu Ursache … übertragbarer Krankheiten“ zu. Die Kernursachenfrage ist hier, ob die als existent behaupteten Vieren existieren oder nicht existieren. Dazu muss das RKI aufgrund seines Auftrages nach § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG eine wahre und klare wissenschaftliche, also überprüf- und nachvollziehbare Aussage tätigen können.

 

Anerkenntnisse und Konsens sind vollkommen ungeeignet, diese, das RKI aus der dem durch den Gesetzgeber aufgetragenen Pflicht zur Forschung zu den Ursachen übertragbarer Krankheiten zu entbinden und die durch das RKI erfolgten Unterlassung der Bindung am Gesetz (GG Art. 20 Abs.3) durch das BMfG zu sichern.

 

Es zwingt sich mehr als nur die Vermutung, mehr als nur der dringende Verdacht auf, dass das RKI, gestützt durch das Bundesgesundheitsministerium, in vorsätzlicher Bedienung der Interessen demokratisch nicht legitimierter Dritter, u.a. der Pharmaindustrie, vorsätzlich die freiheitlich-demokratische Staatsordnung verletzend, also vorsätzlich GG Art. 20 Abs.3 (Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht) verletzend, die Ausführung des dem RKI durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber erteilen Auftrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG, also die „Forschung zu Ursache ….übertragbarer Krankheiten“ unterlässt.

 

Ein Konsens (z.B. Ministerin), ein Anerkenntnis (z.B. Sozialministerium und Landtag von Baden-Württemberg), auch wenn dieses international erfolgt, kann und darf das RKI nicht ernsthaft als erforschte bzw. empirisch-wissenschaftlich bewiesenen Krankheitsursache, als „Ursache übertragbarer Krankheiten“ (§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG), behaupten.

 

 

Auf dem Hintergrund der in den letzten nahezu 14 Jahren weltweit beispiellos in Deutschland, durch Staatsbürger erwirkten Beweise durch staatliche Stellen (Existenz der Viren gründet in einem Konsens, in einem Anerkenntnis, in Sequenznachweisen ohne Nachweis eines Bezuges zu dem behaupteten Ganzen (Virus)), gewinnt ein öffentliches Eingeständnis des heutigen Bayerischen Ministerpräsidenten und ehemaligen Bundesgesundheitsministers und ehemaligen Bundeslandwirtschaftsministers in einem im Internet verbreiteten Auszug aus einer Fernsehsendung, die am 15.7.2003 im ZDF, in Frontal 21 im Beitrag „Gesundheitsreform“ erfolgte, eine große klare Bedeutung.

 

Erstmalig nennt der ehemalige Bundesgesundheitsminister und heutige Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer, dass es seit 30 Jahren in Deutschland Realität ist, dass der Druck der Pharmaindustrie so groß ist, dass es dem Staat (der Politik) nicht möglich ist, sich gegen den Widerstand der Pharmaindustrie durchzusetzen.

 

 

Horst Seehofer:

 

„Ich kann Ihnen nur sagen, dass es so ist und dass es so abläuft und sehr wirksam.“

 

 

Die Journalistin wendete ein:

 

„Es kann nicht sein, dass die Industrie stärker ist als die Politik.“

Horst Seehofer:

 

„Ich kann Ihnen nicht widersprechen.“

 

 

Nicht nur Herr Seehofer weiß ganz genau, dass die grundgesetzlich zwingend verlangte freiheitlich-demokratische Staatsordnung, in der alle staatliche Gewalt vom Volke (GG Art. 20 Abs. 2) und nicht von der Pharmaindustrie oder sonstigen demokratisch nicht legitimierten Kräften im Hinter- und Untergrund auszugehen hat, die Herrschaft der Pharmaindustrie über den Staat und die Selbstunterwerfung der staatlichen Gewalt unter der Pharmaindustrie unter keinem verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt werden kann und durch Staatsbürger und durch Politiker geduldet werden darf.

 

 

Zufolge von Horst Seehofer ist es eine Tatsache, dass u.a. das Bundesgesundheitsministerium, unabhängig von der politische Farbe des Ministers und der Regierung, diese verfassungsfeindliche Praxis, der Sicherung der demokratisch nicht legitimierten Fremdherrschaft der Pharmaindustrie über das Leben und über die Gesundheit des Volkes – geduldet und gesichert vom Deutschen Bundestag – als Regierungsnormalität in der BRD sichern.

 

Diese öffentliche Aussage von Horst Seehofern, dem heutigen Bayerischen Ministerpräsidenten, wird man schwerlich als eine durch Horst Seehofer verbreitete Verschwörungstheorie behaupten können.

 

Es ist eine unstrittige Tatsache, dass die Pharmaindustrie erhebliche betriebswirtschaftliche Gewinne aus der Tatsache zieht (nicht erwirtschaftet und auch nicht verdient), dass in der Öffentlichkeit als empirisch-wissenschaftlich als existent behaupteten Viren behauptet werden, deren Existenz tatsächlich nur aufgrund eines Konsens anerkannt ist und nicht nachgewiesen worden ist.

 

Auf diesem Hintergrund ist die Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI durch des Bundesgesundheitsministerium zu bewerten, über die hier Beschwerde beim Deutschen Bundestag geführt wird, der sicherzustellen hat, dass „alle staatliche Gewalt“ tatsächlich „vom Volke“ aus geht und nicht dulden darf, dass die „staatliche Gewalt“ in den Ministerien durch demokratisch nicht legitimierte Kräfte im Hinter- und Untergrund, beispielsweise von der Pharmaindustrie aus geht.

 

Die demokratisch legitimierte Vorschrift des § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG unterbindet, dass im Bereich der sog. Infektionskrankheiten alle staatliche Gewalt von der Pharmaindustrie und von der von der Pharmaindustrie über die sog. Drittmittelforschung abhängigen Hochschulmedizin aus geht.

 

Das Ministerium sichert mit Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI mit Datum vom 29.9.2008, dass im Bereich der sog. Infektionstheorie alle staatliche Gewalt von der Pharmaindustrie aus geht.

 

Hier liegt ein unbedingter Vorsatz des Ministerium und des RKI vor.

 

 

Die verfassungsfeindliche Unterwerfung des Gesundheitsministerium und des RKI unter der Gewalt der Pharmaindustrie sichert die materiellen Gewinne der Pharmaindustrie aus Impfstoffen, Medikamenten, Tests usw..

 

Es ist eine unstrittige Tatsache, dass die Pharmaindustrie diese Situation, in der, gegen GG Art. 20 Abs. 2 und damit gegen die freiheitlich demokratische Staatsordnung gewendet, die Bundesregierung es ermöglicht und sichert, dass die staatliche Gewalt von der Pharmaindustrie aus geht, beibehalten will und es gegen die Interessen der Pharmaindustrie gewendet wäre, wenn das RKI seinen ihm durch den Gesetzgeber erteilten Auftrag zur Forschung zur Ursache der, aufgrund eines Konsens, als übertragbar behaupteten Krankheiten ausführen würde.

 

Das Gesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) verpflichtet das RKI zur wissenschaftlichen Forschung, also zum ernsthaften planmäßigen Versuch der Ermittlung der Wahrheit im Hinblick auf die als wahr geglaubte Behauptung der Viren als Ursache von Krankheiten, also zur dahingehenden Forschung, ob bei den Krankheiten, bei denen eine virale Ursache behauptet ist, das erste Henle-Kochsche-Postulat (Isolation des beschuldigten Krankheitserregers aus dem Wirt) erfüllt ist und erfüllbar ist, als unverzichtbare Voraussetzung dafür, wissenschaftlich und damit rechtsstaatlich, eine „Übertragbare Krankheit“ behaupten zu dürfen, vollkommen unabhängig von betriebswirtschaftlichen Interessen der Pharmaindustrie.

 

Der für das RKI bestehende Forschungsbedarf ist alleine schon dadurch bewiesen, dass das RKI nicht in der Lage ist, zu jeder als viral verursacht behauptete Krankheit eine einzige wissenschaftliche Beweispublikation zu benennen.

 

Stattdessen verweist das RKI auf Wagenladungen mit existierender spekulativer hermeneutische-wissenschaftlicher Literatur über die beschuldigten Viren.

 

Diesen Beweis, dass das RKI weiß, dass keine Beweispublikationen existieren, hat das RKI in den letzen über 10 Jahren weltweit beispiellos gegenüber nachfragenden Staatsbürgern erbracht.

 

Eine pflichtgemäße durch das RKI erfolgte Forschung (§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG) würde das große betriebswirtschaftliche Risiko für die Pharmaindustrie in sich bergen, dass als Ursache dessen, was als „übertragbare Krankheiten“ allgemein als empirisch-wissenschaftlich bewiesen geglaubt und behauptet wird, tatsächlich aber nur aufgrund eines Konsens anerkannt ist, sich als etwas beweisen würde, das keine kostenaufwendigen Prophylaxe (Impfungen) erfordert und auch keine kostenaufwendigen Therapien (Chemotherapie, sog. antivirale Therapien) erfordert, sondern zum körperlichen und materiellen Wohl der Allgemeinheit viel geringere Kostenaufwendungen und damit viel weniger Profitmöglichkeiten für die Pharmaindustrie eröffnet.

 

Kennt man die Aussage des ehemaligen Bundesministers und heutigen Bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer über die Macht der Pharmaindustrie über den Staat BRD und weiß, dass die Existenz der als Krankheitserreger behaupteten Viren nur aufgrund eines Konsens anerkannt ist, dann drängt sich schon nahezu als Beweis auf, auf wen dieser anerkannte Konsens zurück geht und wer sichert, dass dieser anerkannte Konsens aufrechterhalten bleibt und das BMfG die Beschwerde mit Datum vom 29.9.2008 als unbegründet zurück gewiesen hat.

 

Mit Wissenschaft i.S.d. Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 hat diese Aufrechterhaltung des anerkannten Konsens (der Herrschaft der Pharmaindustrie über den Staat BRD) nichts gemeinsam.

 

Mit Betriebswirtschaft haben diese Aufrechterhaltung des anerkannten Konsens und die Aufrechterhaltung des Irreführungsangriffs gegen die Bevölkerung, hier lägen empirisch-wissenschaftliche Existenzbeweise der Viren zugrunde, sehr viel gemeinsam.

 

Bis Ende des Jahres 2007 erfolgte die Unterlassung der Ausführung des Auftrages nach § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG (Forschung zu Ursache … übertragbarer Krankheiten) in der Verantwortung des Präsidenten des RKI Prof. Kurth.

Er wurde Ende des Jahres 2007 pensioniert. Zuvor war Prof. Kurth von 1986 bis 1999 Präsident des Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesamt für Sera und Impfstoffe. Neben dieser Tätigkeit übte Prof. Kurth von 1996 bis 1999 das Amt des kommissarischen Leiters des RKI aus, bevor er 1999 Präsident des RKI wurde.

 

Prof. Kurth war über 20 Jahre lang der führende Staatsbedienstete in der BRD, der für den Sachbereich der als Krankheiterreger behaupteten Viren zuständig war.

 

Minister kamen und gingen: Prof. Kurth blieb über 20 Jahre lang der führende, für Viren zuständige, Staatsbedienstete in der BRD.

 

 

Auffällig ist, dass an der Wohnadresse des Prof. Kurth, in Kleinmachnow bei Berlin, unter genau derselben Adresse, beim Handelsregister-Gericht Potsdam Stadt die „Kurth Vermögensverwaltung GmbH“ eingetragen ist.

 

 

Der parlamentarische Untersuchungsausschussbericht des Deutschen Bundestages zum Bluterskandal (DS 12/8591) vom 21.Oktober 1994 thematisiert auf S. 641 die Frage der Zulässigkeit der privaten Gutachtertätigkeit des Prof. Kurth für die Pharmaindustrie in den Jahren 1984/1985, während der Zeit, als Prof. Kurth zwar am PEI tätig war, aber noch nicht Präsident des PEI war.

 

 

Der Untersuchungsausschuss schreibt hierzu:

 

„Der Untersuchungsausschuss hält es vielmehr – mit Blickrichtung auf die Genehmigungspraxis – für problematisch, dass Mitarbeiter einer Bundesoberbehörde die Genehmigung erhalten, für pharmazeutische Unternehmen privatgutachtlich tätig zu werden oder Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen für deren Produkte eine Zuständigkeit der Behörden in anderem Zusammenhang begründet ist.“

 

 

In diesem konkreten Fall erkannte der Untersuchungsausschuss das Vorliegen einer Ausnahmesituation ausdrücklich an.

       

 

Die Existenz der „Kurth Vermögensverwaltung GmbH“ an genau derselben Adresse des Hauses, in dem Prof. Kurth heute lebt, hat zumindest ein „arges Geschmäckle“ wie die Schwaben sagen und wirft die Frage nach der Herkunft des Vermögens auf, zu dessen Verwaltung es einer GmbH bedarf.

 

Mehrfach sind dahingehende Hinweise zu finden, dass Prof. Kurth, während seiner Zeit im Staatsdienst Patente angemeldet hat.

 

Diesen Patentanmeldungen liegt immer die Nutzung der staatlichen Einrichtung, bis hin zur Nutzung der Arbeitskraft seitens des Staats bezahlter Institutsmitarbeiter zugrunde.

 

 

Unstrittige Tatsache nachdem Staatsbürger in der BRD weltweit beispiellos, seit über 10 Jahren an die zuständigen staatlichen Stellen, die Frage nach den publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweisen gestellt haben ist:

 

 

-         Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber (Bundestag) weist durch § 4 Abs. 1, Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem Robert Koch-Institut (RKI) die Pflichtaufgabe der „Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“ zu.

 

 

-         Weltweit beispiellos wurde in den letzen über 10 Jahren durch Staatsbürger in der BRD, indem die Staatsbürger an die zuständigen staatlichen Stellen die Frage nach den publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweisen der „Ursache übertragbarer Krankheiten“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) (Virusnachweis, bakterieller Verursachungsnachweis) gestellt haben, mit dem mittlerweile, nach und nach durch die zuständigen staatlichen Stellen, durch staatliche Dokumente, erbrachten, allgemein in der Öffentlichkeit, zugunsten der betriebswirtschaftlichen Gewinninteresen der Pharmaindustrie und anderer Interessen im Hintergrund, verschwiegenen Wissen der zuständigen staatlichen Stellen bewiesen, dass über die Ursachen keine publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweise, sondern nur Glaubensbehauptungen und anerkannte Konsense, also allenfalls hermeneutisch-wissenschaftliche (sinnspekulative, am betriebswirtschaftlichen Sinn der Pharmaindustrie orientierte) Forschungsergebnisse, aber keine empirisch-wissenschaftlichen, d.h. überprüf- und nachvollziehbaren Forschungsergebnisse vorliegen:

 

Behauptete bakterielle Krankheitsverursachung (Bakterien als Ursache von Krankheit)

 

Die Tatsachen, dass Bakterien nur unter Sauerstoffabschluss Gifte produzieren können ist empirisch-wissenschaftlich bewiesen. Diese Toxinbildung wird ursächlich für die Ausbildung von sog. bakteriellen Infektionskrankheiten behauptet. Dass es im lebenden menschlichen Körper keine sauerstofffreien Zonen geben kann, gehört zum Wissen der Bundesgesundheitsbehörden u.a.. Im Hinblick auf Tetanus werden unbewiesene Spekulationen darüber verbreitet, dass infolge von Verletzungen, der Sauerstoffzutritt in das Gewebe erschwert ist und Tetanusbakterien unter dieser behaupteten reduzierten Sauerstoffversorgung im menschlichen Körper ihren Stoffwechsel umstellen und Toxine produzieren. Im Hinblick auf alle anderen durch Bakterien verursacht behaupteten Krankheiten (z.B. Diphterie, Anthrax) wird nicht einmal der Versuch unternommen, zu begründen, wie auf der Haut (Hautmilzbrand) oder in den Atemorganen (Diphterie, Anthrax) ursächlich eine nicht mehr ausreichende Sauerstoffversorgung entstehen sollte und könnte, unter der die Bakterien dann ihren Stoffwechsel umstellen und Toxine produzieren, die wiederum die Krankheitssymptome verursachen.

 

Empirisch-wissenschaftliche Ursachenforschung im Hinblick auf die behauptete Ursache der Bakterien als Krankheitsursache, ist         nirgendwo dokumentiert und publiziert. Es kann keine Beweispublikation genannt werden. Es wird auf die Existenz von Wagenladungen von Punktionen verwiesen, in denen aber allenfalls unbewiesene Behauptungen und Spekulationen dokumentier sind.

 

 

 

Behauptete virale Krankheitsverursachung (Behauptete Viren als Ursache von Krankheit):

 

Infolge der durch Staatsbürger erfolgten Beweisfrage, wird durch die zuständigen staatlichen Stelen das allgemein gegenüber der Bevölkerung verschwiegene Wissen eingestanden, dass keines der als existent und Ursache für Krankheiten behaupteten Viren direkt empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und dieser Direktnachweis publiziert worden ist.

 

Das RKI nennt die Forderung nach einem jemals erfolgten Direktnachweis eines behaupteten Virus, an dem dann sog. indirekte Verfahren geeicht werden könnten, als

 

„eine wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte“.

 

 

Niemand in den zuständigen staatlichen Stellen behauptet, infolge der weltweit beispiellos durch Staatsbürger in der BRD an die zuständigen staatlichen Stellen gestellten Beweisfrage, dass jemals ein als existent und als Ursache von Krankheiten behauptetes Virus, empirisch-wissenschaftlich als Ganzes nachgewiesen und publiziert worden ist.

 

Die anfänglich, nachdem die Beweisfrage weltweit beispiellos durch Staatsbürger in der BRD an die zuständigen staatliche Stellen gerichtet worden war, erfolgten Tatsachenbehauptungen der zuständigen staatlichen Stellen über die Existenz und erfolgte Publikation von elektronenmikroskopischen Aufnahmen der als existent behaupteten Viren, also Aufnahmen des Ganzen, erweisen sich heute als dreiste Irreführungen der Bevölkerung (dreiste Lügen), die durch die zuständigen staatlichen Stellen in der BRD erfolgten.

 

Infolge der weltweit beispiellosen Beweisfrage in der BRD hat sich hinsichtlich des direkten Virusnachweises die Sprachregelung der zuständigen staatlichen Stellen durchgesetzt, dass die Existenz dieser Viren aufgrund eines Konsenses international anerkannt ist und die Viren als nachgewiesen gelten. Hiermit wird eingestanden, dass die Existenz dieser Viren niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist.

 

Über die als neuere molekularbiologischen Virusnachweisverfahren, beispielsweise das Sequenznachweisverfahren PCR, behaupteten Methode, wird mittlerweile eingestanden, dass die Anwendung dieser Methode als direkte Virusnachweismethode gilt, also keine direkte Virusnachweismethode ist und auch nicht als eine solche behauptet werden darf.

 

Tatsächlich können mit der PCR allenfalls Sequenzen nachgewiesen werden aber nicht das Ganze, nicht das Virus, über das (nicht nachgewiesen) behauptet wird, dass die nachgewiesene Sequenz Bestandteil dieses nicht nachgewiesenen und nur aufgrund eines Konsens anerkannten Ganzen ist.

 

An etwas, dessen Existenz nur aufgrund eines Konsenses anerkannt, aber nicht nachgewiesen worden ist, ist eine Eichung wissenschaftlich technisch ausgeschlossen.

 

Gleichermaßen ist es empirisch-wissenschaftlich versperrt, nachgewiesene Proteine als Antikörper von einem Körper (Ganzes, Virus) zu behaupten, wenn das Ganze (Virus) nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist, sondern die Existenz des Ganzen (Virus) nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, also die Existenz nicht nachgewiesen worden ist.

 

 

Das Bundesgesundheitsministerium führt in dem Schreiben vom 29.9.2008, über das hier Beschwerde geführt wird, aus:

 

 

„Die Bedeutung von Viren und Bakterien als Krankheitserreger - ….. – ist wissenschaftlich unstrittig.“

 

 

 

Wäre die Möglichkeit der Krankheitsverursachung durch die Produktion von Toxinen durch Bakterien im lebenden mit Sauerstoff versorgten menschlichen Körper empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden, hätte das Ministerium dieses klar benannt. Dann hätte das Ministerium nicht den hermeneutischen Ausdruck „Bedeutung“ verwendet, sondern den empirischen Ausdruck „Ursache“, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG, über dessen Nichtausführung durch das RKI, Amtsdienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Bundesgesundheitsministerium eingelegt worden ist.

 

Wäre die Ursache empirisch-wissenschaftlich bewiesen, hätte das Ministerium nicht das Wort „unstrittig“, das lediglich auf einen Konsens, auf eine Übereinstimmung, unabhängig davon in Bedienung welcher Interessen diese Übereinstimmung erfolgte, gewählt, sondern hätte auch klar „bewiesen“ geschrieben oder noch konkreter „empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert“ geschireben.

 

 

Das Ministerium schreibt in der Rückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI vom 29.9.2008, die Grundlage dieser Petition ist:

 

„Bedeutung“ und „unstrittig.“

 

 

Diese Tatsache kann durch den Deutschen Bundestag nicht geleugnet werden.

 

 

Das Bundesgesundheitsministerium bezieht sich auf das „HIV“ und behauptet:

 

„die Bedeutung von Viren und Bakterien als Krankheitserreger – insbesondere auch das Humane Immundefizienz Virus (HIV) – ist wissenschaftlich unstrittig.“

 

 

Der zugrundeliegenden Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI lag das mittlerweile mehrfach in Büchern veröffentlichte Schreiben der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004 an den Bundestagsabgeordneten Rudolf Kraus als Anlage bei.

 

 

Im ersten Satz des dritten Absatzes schreibt die Ministerin:

 

„Selbstverständlich gilt das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) – im internationalen wissenschaftlichen Konsens - als wissenschaftlich nachgewiesen.“

 

 

Erstmalig teilt die Ministerin mit diesem Schreiben das allgemein durch die Gesundheitsbehörden gegenüber der Öffentlichkeit vorsätzlich verschwiegene Wissen mit, dass das als existent behaupteten „HIV“ niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden ist.

 

 

Die Ministerin schreibt nicht „ist wissenschaftlich nachgewiesen“.

Die Ministerin schreibt hier ganz eindeutig „gilt als wissenschaftlich nachgewiesen.“

 

„gilt“ ist aber bekanntlich nicht „ist“.

 

 

Die Ministerin nennt, dass dieses in einem „internationalen Konsens“, also in einer internationalen Übereinstimmung“ gilt.

 

Ein Konsens, eine Übereinstimmung ist kein empirisch-wissenschaftlicher Beweis.

 

Bei einem Konsens muss immer auch die Frage geklärt werden, auf wen dieser Konsens zurückzuführen ist, welche Interessen dieser Konsens bedient und wer sich warum diesem Konsens anschließt.

 

Durch „gilt“ und „Konsens“ jedenfalls nennt die Ministerin eindeutig, dass das allgemein, auch aufgrund von öffentlichen Tatsachenbehauptungen der Ministerin nach dem 5.1.2004, als entdeckt, also empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen geglaubte „HIV“, tatsächlich nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt.

 

Dieser Konsens wurde am 23.4.1984 durch die US-Regierung, Gesundheitsministerin Heckler, begründet, indem die US-Regierung, wider besseres Wissen, die Entdeckung, also den erfolgten empirisch-wissenschaftlichen Nachweis, eines Virus im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wurde, durch den US-Regierungsforscher Dr. Gallo auf einer groß angelegten Pressekonferenz weltweit verkündigte.

 

Nahezu 20 Jahre später gesteht die Bundesgesundheitsministerin der BRD das allgemein verschwiegene Wissen ein, dass das als existent behauptete „HIV“ nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, also zum Zeitpunkt der US-Verkündigung am 23.4.1984 nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden war und auch 20 Jahre später nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden ist.

 

Die Tatsache der Existenz dieses Schreibens der Ministerin vom 5.1.2004 kann auch der Deutsche Bundestag nicht leugnen.

 

 

Bekanntlich ist ein Konsens nicht fotografierbar. Bekanntlich ist etwas, was nicht als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines Konsenses als nachgewiesen gilt, nicht fotografierbar.

 

Als Anlage füge ich nochmals das Schreiben der Ministerin vom 5.1.2004 bei.

 

Als Anlage füge ich auch ein an mich gerichtetes Schreiben des damaligen Präsidenten des Robert Koch-Institut vom 17.3.1999 bei, über das in der zugrundeliegenden Amtsdienstaufsichtsbeschwerde Beschwerde wegen Verweigerung der Ausführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Pflicht des RKI zur „Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“) geführt wird.

 

Der Präsident des RKI, Prof. Kurth, behauptet mit Datum vom 17.3.1999 zweimal die Existenz von elektronenmikroskopischen Fotografien des „HIV“.

 

Dreist behauptet der Präsident des RKI, Prof. Kurth, hiermit die Fotografierbarkeit eines Konsens. Hiermit beweist Prof. Kurth seine bewusste und unbedingt vorsätzliche Irreführung der Öffentlichkeit.

 

Mag sein, dass Prof. Kurth, Präsident des RKI, sich im Jahre 1999 sicher war, dass ihm niemals irgendjemand in den Rücken fallen würde.

 

Tatsächlich fiel die Ministerin Ulla Schmidt, vielleicht unbeabsichtigt, nahezu fünf Jahre später Prof. Kurth, Präsident des RKI, ganz gewaltig in den Rücken, indem die Ministerin Prof. Kurth als einen vorsätzlich irreführenden Konsensfotografen darstellt, der sich in der Lage behauptet, etwas zu fotografieren, was nicht als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur als nachgewiesen gilt.

 

Im dritten Absatz ihres Schreiben vom 5.1.2004,nach diesem ministeriellen Outing ihres Wissens und des Wissens der zuständigen Behörden der Bunderegierung, dass das als existent nachgewiesen behauptete „HIV“ tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist und gleichzeitig des Outings der Normalität der diesbezüglichen Irreführung der Öffentlichkeit, mit bekannten schwerwiegenden schädigenden Folgen im Hinblick auf Verletzungen des Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit, die mittels vorsätzlicher Irreführungen und Unterhaltung von Irreführungen erwirkt werden, weist die Ministerin jegliche staatliche Verantwortung von sich.

 

Die Ministerin behauptet sachlich zutreffend, dass die Kriterien für einen wissenschaftlichen Nachweis nicht durch Verwaltungsakt festgelegt werden.

 

Sie behauptet weiter, dass die Kriterien für einen empirisch-wissenschaftlichen Nachweis auf einer wissenschaftlichen Diskussion und Bewertung beruhen.

 

Auch das ist sachlich richtig, wobei die Grenzen einer solchen Diskussion durch die zu erfüllenden Grundanforderungen der Logik gesetzt sind, mit der es beispielswies unvereinbar ist, die Fotografierbarkeit eines Konsens zu behaupten, wie dieses durch den Präsidenten des RKI, Prof. Kurth, mit Datum vom 17.3.1999 erfolgte.

 

Soweit die Ministerin sich rechtfertigend auf die Freiheit von Lehre und Forschung und auf die freie Meinungsäußerung beruft, muss darauf hingewiesen werden, dass weder die Freiheit der Forschung und Lehre, noch das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht der vorsätzlichen Irreführung beinhaltet und auch nicht zu vorsätzlichen Irreführungen (Lügen) beispielswies über die Existenz von Fotografien eines Konsens ermächtig.

 

Ebenso ist es mit der Freiheit von Lehre und Forschung und der Wissenschaftsfreiheit unvereinbar, auch umgangssprachlich etwas, was nicht als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, als existent zu behaupten.

 

Tatsächlich behauptete die Ministerin auch nach dem 5.1.2004 in der Öffentlichkeit die Existenz des „HIV“ und damit den erfolgten empirisch-wissenschaftlichen Nachweis des „HIV“.

 

Für derartige Handlungen nach dem 5.1.2004, ist der Ministerin, bei Zugrundelegung des Dokumentes von 5.1.2004, der unbedingte Vorsatz der schwerwiegenden Irreführung der Allgemeinheit, insbesondere „HIV-positiv“ getesteten Staatsbürgern, zweifelsfrei nachweisbar.

 

Vorsätzlich verschweigt die Ministerin hier, dass am 5.1.2004 der demokratisch legitimierte Gesetzgeber, dem RKI die Pflicht zur eigenständigen „Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“ zugewiesen hat (§ 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG) und das RKI, unter der Verantwortung des Präsidenten Prof. Kurth, über den die Ministerin die Dienstaufsicht führte, nachhaltig die Ausführung dieses durch den Gesetzgeber an das RKI erteilten Auftrages, verweigerte.

 

Auf dem Hintergrund, dass die Ministerin mit Datum vom 5.1.2004 das Wissen bewiesen hat, dass auch nahezu 20 Jahre nach der Verkündigung der Entdeckung eines Virus im Zusammenhang mit dem, was „AIDS“ genannt wird, durch die US-Regierung, Gesundheitsministerin Heckler, das als existent behauptete „HIV“ nicht empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden war, sondern nur aufgrund eines internationalen Konsenses als nachgewiesen gilt, konnte der dringende Forschungsbedarf im Hinblick auf die tatsächliche Ursache dessen, was „AIDS“ genannt wird, weder durch das RKI, noch durch die Ministerin geleugnet werden.

 

Auch nach dem 5.1.2004 verweigerte das RKI in der Verantwortung des Prof. Kurth vorsätzlich die Ausführung des dem RKI durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgetragenen Auftrages, Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten zu betreiben, da ein Konsens schwerlich als Ursache für eine Krankheit die als übertragbar behauptet wird (hier: AIDS), wissenschaftlich und rechtsstaatlich behauptet werden kann und darf.

 

 

Im fünften Absatz geht die Ministerin auf die Tests ein. Die Ministerin weist entschieden die Behauptung zurück, dass die Tests nicht zuverlässig (reliabel) sind, um kurz danach einzugestehen, dass vom zuständigen Paul Ehrlich-Institut (PEI), dessen Präsident Prof. Kurth von 1986 bis 1999 war, bevor er Präsident des RKI wurde, nachdem er zuvor drei Jahre lang neben der Präsidentschaft des PEI die kommissarische Leitung des RKI ausführte, zugelassene Tests immer wieder wegen mangelnder Sensibilität vom Markt genommen wurden.

 

Die Tatsache, dass die Tests relativ zuverlässig (reliabel) waren und sind, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Jeder Fachmann und jeder informierte Laie weiß, dass die Zuverlässigkeit (Reliabilität) eines Tests nichts darüber aussagt, ob der Test gütig (valide) ist.

 

Die Zuverlässigkeit eines Tests sagt nichts darüber aus, ob der Test in der Lage sein kann, das zu testen, was er testen soll. Die Zuverlässigkeit sagt ausschließlich etwas darüber aus, dass unterschiedliche Tests, beispielsweise von verschiedenen Firmen zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen, ohne etwas darüber aussagen zu können, was der Test testet.

Für valide Tests wäre eine Eichung des Tests am empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen Ganzen, am Virus, am „HIV“, erforderlich.

 

Auch der Ministerin und Prof. Kurth ist ganz genau bekannt, dass eine Eichung an einem Konsens, eine Eichung an etwas, was nicht als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, wissenschaftlich-technisch unmöglich und ausgeschlossen ist.

 

Indem die Ministerin die Zuverlässigkeit der Tests hervorhebt und auf das zu erfüllende Validitätserfordernis nicht eingeht, beweis die Ministerin ihr Wissen, dass die Tests nicht valide (gültig) sind, dass die Tests vollkommen ungeeignet sind, eine Aussage über das individuelle Vorhandensein einer „HIV-Infektion“ wissenschaftlich und rechtsstaatlich zuzulassen.

 

 

Auf Seite 2 geht die Ministerin auf den behaupteten therapeutischen Fortschritt in der AIDS Therapie ein und weist darauf hin, dass durch die heutige Kombitherapie eine deutliche Steigerung der Lebensqualität und ein Hinauszögern des Ausbruchs von AIDS erwirkt wurden.

 

Das ist ministerieller menschenverachtender Zynismus auf dem Hintergrund der Kenntnis der Ministerin, dass die Tests nicht gültig sein können, sondern nur zuverlässig sind, da eine Testeichung an einem Konsens wissenschaftlich technisch ausgeschlossen ist.

 

Die Ministerin nennt es als therapeutischen Fortschritt, dass diesen positiv Getesteten heute nicht mehr eine hochdosierte, schnell tötende AZT-Monotherapie verabreicht wird, sondern die Kombination verschiedener Medikamente mit jeweils geringer Dosierung verabreicht wird.

 

Die Ministerin behauptet als Therapiefortschritt, mit der Folge einer Steigerung der Lebensqualität und eines Hinauszögern der Krankheit, wenn Menschen nicht mehr nur ein Gift in großer Menge verabreicht wird, sondern wenn Menschen verschiedene Gifte mit jeweils geringeren Mengen verabreicht werden.

 

Als Ursache für den schweren Verlauf der Krankheit und den Tod dieser Menschen, darf weder wissenschaftlich noch rechtsstaatlich ein Virus behauptet werden, dass auch 20 Jahre nach der Entdeckungsverkündigung durch die US-Regierung am 23.4.1984 nur als im internationalen anerkannten Konsens als nachgewiesen gilt, also niemals nachgewiesen worden ist und demnach weder wissenschaftlich noch rechtsstaatlich dieses nur anerkannte „HIV“ als „Ursache einer übertragbaren Krankheit“ behauptet werden kann und darf.

 

Die Medikationen, auch die heutige Kombinationstherapie, sind heute zumindest als bedeutender Ursachenfaktor des schweren Krankheitsverlaufes und des Todes, aufgrund der chemischen Bestandteile dieser Medikamente, unstrittig.

 

Mag sein, dass der Deutsche Bundestag am 1.2.1996 sich in seiner Phantasie nicht einmal vorstellen konnte, dass irgendwann einmal eine Ministerin dem Deutschen Bundestag derartig in den Rücke fallen würde, wie Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt dem Deutschen Bundestag am 5.1.2008 mit ihrem Schreiben an den Bundestagsabgeordnete Rudolf Kraus, in den Rücken fiel.

 

Für jedermann und durch jede nationale und intentionale der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete zuständige Stelle zu jeder Zeit verwertbar ist mittlerweile in einem Buch nicht nur das Schreiben der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004 dokumentiert. Die Ministerin nennt das allgemein verschwiegene Wissen, dass das als existent nachgewiesen behauptete „HIV“ nur aufgrund eines Konsenses als nachgewiesen gilt, aber nicht nachgewiesen ist. Auch informierten Laien ist bekannt, dass dieser Konsens, dem sich alle unterwarfen und bisher unterwerfen, am 23.4.1984 durch die US-Regierung, Gesundheitsministerin Heckler, durch die Entdeckungsverkündigung des sog. AIDS-Virus, die empirisch-wissenschaftlich nicht überprüft werden durfte, da es sich um eine Order der US-Regierung handelte, begründet wurde.

 

Jedermann ist bekannt, dass ein Konsens, dass etwas, was nur als nachgewiesen gilt, aber nicht nachgewiesen worden ist, aufgrund der Natur der Sache, nicht fotografierbar ist.

 

Gleichermaßen ist in diesem Buch die Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 1.2.1996 (Sammelübersicht 13/94, DS 13/3513, S. 311f) und die zugrunde liegende Stellungnahme des BMfG dokumentiert.

 

Es war Beschwerde über das RKI wegen der Behauptung der publizierten Existenz des Fotos des isolierten „HIV“ geführt worden. Die Ministerin legte später dar, dass „HIV“ nur aufgrund eines Konsenses als nachgewiesen gilt, also nicht fotografierbar sein kann, was dem RKI und dem BMfG aber auch schon im Jahre 1995 bekannt war.

 

Das BMfG behauptet, dass dem nach dem Foto des isolierten „HIV“ fragenden Staatsbürger durch das RKI Publikationen mit Fotos des isolierten „HIV“ zugesandt worden sind.

 

Tatsächlich wurden Publikationen zugesandt, in denen sich kein Foto mit isolierten, von allen Fremdbestandteilen gereinigten Partikeln befand. Das RKI hätte mit Datum vom 9.3.1995 genau so gut Pornos zusenden können und dann hätte das RKI und das BMfG gleichermaßen behaupten können, dass es sich hier um Fotos des isolierten „HIV“ handelt.

 

 

Bevor die Ministerin Ulla Schmidt nahezu 10 Jahre später dem Deutschen Bundestag (und dem RKI und dem BMfG) mit Datum vom 5.1.2004 ganz gewaltig in den Rücken fiel, indem sie das Wissen eingestand, dass das als existent behauptete „HIV“ nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, also nicht nachgewiesen worden ist, also auch keine Fotografien dieses „isolierten Konsens“ existieren kann, vollzog der Deutsche Bundestag am 1.2.1995 den eigenständigen Akt der Parlamentarischen Lüge (S. 311/312):

 

 

„Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die in den ihm zugesandten Materialien enthaltenen Informationen unzutreffend sind.“

 

Tatsächlich waren dem Bundestag, u.a. durch Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache 12/8591, S. 312, Dokument 36, (Dr. Gallo an Prof. Deinhardt, 27.9.1983) Anhaltspunkte genannt worden. Aussagekräftigere Anhaltspunkte, als ein Dokument des Bundestages und eine Aussage desjenigen, der am 23.4.1984 durch die US-Regierung als Entdecker des „HIV“ behauptet wurde, waren und sind kaum denkbar.

 

Am 1.2.1996 zieht sich der Bundestag (S. 312), der Stellungnahme des BMfG folgend, darauf zurück, dass es nicht Aufgabe der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist, die mit dem Slogan „Wenn Sie Fragen zu AIDS haben, …“ das Regierungsangebot verbreitete, auch tatsächlich Fragen zu AIDS wahrheitsgemäß zu beantworten, dass es nicht Aufgabe der Behörden ist, den persönlichen wissenschaftlichen Ansichten von Bürgern nachzugehen und hierfür oder hiergegen Beweise vorzulegen.

 

Tatsächlich wurde keine „andere persönliche wissenschaftliche Ansicht“ eines Bürgers vorgetragen.

 

Nicht der Bürger, sondern, u.a. das BMfG und das RKI behaupteten und behaupten immer noch den erfolgten empirisch-wissenschaftlichen Nachweis des „HIV“.

 

Übereinstimmend behaupten das BMfG und der Bundestag die Absurdität, die Behauptung das „HIV“ wäre empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden, als „persönliche wissenschaftliche Ansicht“ eines Bürgers, der das BMfG und das RKI nicht nachgehen müssen.

 

Es wurde keine „andere Annahme“ als die Annahme der Bundesregierung vorgetragen, nämlich die, dass das „HIV“ empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist.

 

Es wurde lediglich nach dem publizierten empirisch-wissenschaftlichen, also überprüf- und nachvollziehbaren Beweis dieser Annahme und Behauptung der Bundesregierung gefragt. Die Frage wurde konzentriert auf die Frage nach dem dokumentierten Foto des isolierten, von allen Fremdbestandteilen gereinigten „HIV“.

 

Die volle Übereinstimmung mit der „Annahme“ der Bundesregierung und der Bundesbehörden, behauptet der Bundestag am 1.2.1996 als eine „persönliche wissenschaftliche Annahme“.

 

 

Die vom Bundestag verwendete Bezeichnung „Annahme“ weist allerdings darauf hin, dass dem Deutschen Bundestag auch am 1.2.1996 voll bekannt und bewusst war, dass die Existenz des „HIV“ nur eine Annahme ist, dass das „HIV“ also niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden ist und der Deutsche Bundestag, mit der damaligen Präsidentin, der AIDS-Politikerin Süssmuth, sich aktiv an der vorsätzlich tödlichen Irreführung beteiligt, dass das, was tatsächlich nur eine Annahme ist, wider besseres Wissen in der Öffentlichkeit als etwas behauptet wird, dessen Existenz empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden ist.

 

Jedenfalls fiel die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt nicht nur Prof. Kurth, aufgrund seines Schreibens vom 17.3.1999, sondern auch dem Deutschen Bundestag, aufgrund dessen Entscheidung vom 1.2.1996 durch ihr Schreiben vom 5.1.2004 ganz gewaltig in den Rücken.

 

Das ist mittlerweile in einem Buch dokumentiert, das von jedermann zu jeder Zeit an jedem Ort als zweifelsfreier Beweis der Handlung des Deutschen Bundestags am 1.2.1996 als Beweis vorgelegt werden kann.

 

 

Seit dem 1.1.2001 verpflichtet § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG das RKI keinesfalls „persönlichen wissenschaftlichen Ansichten“ von Bürgern nachzugehen.

 

Das RKI ist aber sehr wohl zur Forschung zu Ursache von Infektionskrankheiten verpflichtet.

 

So lange als Ursache einer Krankheit ein „anerkannter Konsens“, aufgrund dessen eine Ursache als nachgewiesen gilt, also nicht nachgewiesen ist (Ministerin, 5.1.204) bzw. dessen Ursache nur eine „Annahme“ (Bundestag, 1.2.1996) ist, verpflichtet der demokratisch legitimierte Gesetzgeber das RKI, zur eigenständigen freien (also unabhängig von Fremdinteressen Dritter (Pharmaindustrie usw.)) Forschung zur Ursache der Krankheit.

 

Dieser gesetzliche Auftrag, den der Gesetzgeber dem RKI erteilt hat, kann nicht geleugnet werden.

 

 

Jedenfalls ist, so lange die Ursache von dem was AIDS genannt wird, die Existenz des „HIV“, nur in einer Annahme (Bundestag, 1.2.1995), nur in einem anerkannten Konsens (Ministerin, 5.1.2004) gründet, auch dann ein Forschungsbedarf (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG) begründet, wenn die empirisch-wissenschaftliche Existenz des „HIV“ am 23.4.1984 – in wessen Interesse auch immer – durch die US-Regierung weltweit verkündigt worden ist, da von der Frage, ob das „HIV“ nur eine Annahme ist (Bundestag) oder empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist, die rechtsstaatliche Zulässigkeit der Zulassung der hochriskanten sog. AIDS-Medikamente abhängig ist.

 

Gleiches gilt bezogen auf alle behaupteten viralen Infektionskrankheiten im Hinblick auf die rechtsstaatliche Zulässigkeit der Zulassung der, aufgrund der sog. Zusatzstoffe wie Quecksilber, Aluminiumhydroxid, Formaldehyd, riskanten Impfstoffe, die geeignet sind, einen Impfschaden (§ 2 Nr.11 IfSG) zu verursachen, dessen Duldung rechtsstaatlich nur dann zu rechtfertigen ist, wenn die Ursache der zu vermeidenden Erkrankung nicht in einer Annahme, nicht in einem Konsens, sondern in empirisch-wissenschaftlichen Tatsachen gründet.

 

Tatsächlich wurden im Zusammenhang mit Krankheiten, bei denen eine virale Ursache behauptet wird, AIDS-Medikamente, Tests und Impfstoffe durch die zuständige Behörde der BRD zugelassen.

 

 

Prof. Kurth, der 1999 Präsident des RKI wurde, war als Präsident des PEI von 1986 bis 1999 für die Zulassung der sog. AIDS-Tests und für die Impfstoffzulassung und für die sog. Antikörpertests im Hinblick auf behauptete virale Erkrankungen, zuständig.

 

 

Es ist unstrittig, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG das RKI zur Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten verpflichtet hat.

 

Das RKI ist nicht berechtigt, diesen ihm durch den Gesetzgeber erteilten Auftrag deshalb nicht auszuführen, weil eine Ausführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht in Einklang mit den Interessen der US-Regierung, die am 23.4.1984 die Entdeckung verkündigte, und nicht mit den Interesen der Pharmaindustrie in Einklang steht.

 

Auch für das RKI haben die Lebensinteressen der Bevölkerung verbindlich vor den Interessen der Pharmaindustrie und sonstiger Kräfte im Hinter- und Untergrund (z.B.US-Regierung, die ungern dazu gezwungen würde, zu bekennen, dass sie am 23.4.1984 eine schwerwiegende weltweite Irreführung betrieben hat) zu stehen.

 

Diese Voranstellung des Wohles der Allgemeinheit über Herrschafts- und Wirtschaftsinteressen Dritter, ist der tiefere Grund, warum, in Konsequenz des dem Gesetzgeber durch das Grundgesetz erteilten Auftrages, der demokratisch-legitimierte Gesetzgeber dem RKI die Pflichterfüllung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten) zugewiesen hat.

 

 

Unstrittige Tatsachen sind:

 

Der für die Gesetzgebung für die Bundesrepublik Deutschland zuständige demokratisch legitimierte Bundesgesetzgeber weist in § 4 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem Robert Koch-Institut (RKI) die Aufgabe zur (unabhängigen und freien, also empirisch-wissenschaftlichen)

„Forschung zu Ursache … übertragbarer Krankheiten“ zu.

 

Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland und das Inkrafttreten des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), ist insbesondere eine konstruktive Konsequenz aus den vorausgegangen deutschen staatlichen Verbrechen.

 

GG Art. 20 Abs. 3 bindet das RKI und den abschießend die Aufsicht über das RKI ausführenden Bundesminister (Ressort: Gesundheit), der nach GG Art. 65 innerhalb der Richtlinien des Kanzlers seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung leitet, an § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

 

Eine Unterlassung dieses durch das Gesetz an das RKI erteilten Auftrages und eine Duldung der Unterlassung dieses Auftrages ist eine vorsätzliche Missachtung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch Bundesbehörden und als Ausdruck der Missachtung der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung der BRD zu werten zu ächten und zu ahnden.

 

Der heutige Bayerische Ministerpräsident und ehemalige Bundesgesundheitsminister und ehemalige Bundeslandwirtschaftsminister, Horst Seehofer, eröffnete am 15.07.2003 in einem Fernsehinterview (ZDF, Frontal 21.Gesundheitsreform), dass seit 30 Jahren in der Politik der BRD die Pharmaindustrie stärker ist als die Politik und die Gesundheitspolitik, unabhängig von der Farbe der Partei, sich auf Druck der Pharmaindustrie zurück ziehen muss.

 

Horst Seehofer:

 

„Ich kann Ihnen nur sagen, so ist es.“

 

 

Infolge der Drittmittelpraxis der Finanzierung von Forschungsprojekten in der Hochschulmedizin, werden heute an den Hochschulen Forschungen im Medizinbereich nahezu nur noch unter dem betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt des Interesses der Pharmaindustrie durchgeführt.

 

Aufgrund der Forschungsfinanzierungspraxis der Hochschulmedizin hat eine Forschung keine Chance, die geeignet sein könnte, das Wohl der Menschen über die betriebswirtschaftlichen Interessen der Pharmaindustrie zu stellen.

 

Der durch den Gesetzgeber dem RKI durch § 4 Abs.1 Satz 1 IfSG aufgetragene Forschungsauftrag zur Ursache übertragbarer Krankheiten, ermöglicht und verlangt eine tatsächlich freie, also auch von der Pharmaindustrie freie, also unabhängige Forschung (GG Art. 5 Abs. 3) des RKI, die nur dem Wohl der Menschen verpflichtet ist und deren Freiheit ausdrücklich nicht von der „Treue zur Verfassung“ entbindet (GG Art. 5 Abs. 3, Satz 2), unabhängig davon, ob die Forschungsergebnisse geeignet sein können, die betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen der Pharmaindustrie zu gefährden.

 

 

Weltweit beispiellosen baten, beginnend mit dem 14.2.1995, Staatsbürger der BRD, aufgrund ihres Grundrechtes nach GG Art.17, sich mit Bitten an die „zuständigen Stellen“ zu wenden, staatliche Stellen um Benennung jeweils einer empirisch-wissenschaftlichen Publikation des Ursachenbeweises von als „übertragbare Krankheiten“ behaupteter Krankheiten (Virusnachweis, bakterieller Verursachungsnachweis).

 

Weltweit beispiellos wurde durch Staatbürger in der BRD in den letzen über 10 Jahren die Beweise des allgemein gegenüber der Öffentlichkeit verschwiegenen Wissen der Gesundheitsbehörden erbracht und teilweise in Büchern dokumentiert, dass das als wahr geglaubte Alltagswissen der Allgemeinheit, dass durch die öffentlich verbreiteten Tatsachenbehauptungen der Gesundheitsbehörden gestärkt wird, mit dem tatsächlich nachweisbaren, aber allgemein verschwiegenen Wissen der Gesundheitsbehörden nicht in Einklang steht.

 

 

Weltweit beispiellos wurde durch Staatsbürger in der BRD, in Bezug auf Krankheiten, die als bakteriell übertragbare Krankheiten behauptet werden, der Beweis des verschwiegenen Wissens der Gesundheitsbehörden erwirkt,

 

dass ausschließlich, im Hinblick auf Tetanus aber unbelegt, behauptet wird, dass zwar im lebenden menschlichen Körper keine     sauerstofffreien Zonen vorkommen, wohl aber Zonen mit, infolge von        Verwundungen, erschwerter Sauerstoffzufuhr, in denen dann die Tetanusbakterien ihre Stoffwechsel umstellen würden und Toxine bilden würden, die wiederum für die Ausbildung der Krankheitssymptome verantwortlich sind.

 

 

Im Hinblick beispielsweise auf Diphterie und Anthrax wird nicht einmal der lächerlich erscheinende Versuch unternommen, dass in den Atemorganen oder auf der Haut (Hautmilzbrand) Zonen entstehen könnten, in denen der Sauerstoffzutritt erschwert ist, die Bakterien also ihren Stoffwechsel umstellen würden und Toxine produzieren würden, die dann verantwortlich für die Ausbildung der Krankheitssymptome, beispielsweise der Krankheitssymptome des Lungenmilzbrand oder Hautmilzbrand (Anthrax) wären.

 

 

Es muss an dieser Stelle daran erinnert werden, dass das was gegenwärtig als Internationaler Terrorismus Angst erzeugt und die Politik stark bestimmt, am 11.9.2001, also nach Inkrafttreten des IfSG mit § 4 Abs., Satz 2 (Forschung zu Ursache übertragbarer Krankheiten) in Erscheinung trat.

 

Zwei Wochen später, am 26.9.2001 warnte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in einer Pressemeldung vor terroristischen Anschlägen mit biologischen Waffen. Es wurden Anthrax, Pocken und Pest genannt.

 

Die WHO teilte mit, dass die Regierungen die aktuellsten Informationen über die Art der Erreger erhielten, die möglicherweise verwendet würden. In Deutschland erschien diese Meldung in „Bild“ mit einem Foto von „Bin Laden“. Etwa zwei Wochen später setzen in de USA die sog. Anthraxanschläge ein. In diesem Zusammenhang starben in den USA fünf Menschen. Am 20. Nov. 2001 wurde weltweit in einer kleinen Pressemeldung verbreitet, dass die Todesursache eine falsche Medikation war.

 

Diese Anthraxanschläge wurden in Deutschland mit Briefen mit Backpulver und Mehl imitiert. Alle staatlichen Stellen in Deutschland beteiligten sich an der Förderung der Anthraxpanik.

 

Das RKI beteiligte sich aktiv an dieser Panikerzeugung im Zusammenhang mit dem Internationalen Terrorismus.

 

Auch das RKI konnte keinen publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis benennen, der belegt, dass auf der Haut oder in der Lunge Zonen entstehen können, in denen die Sauerstoffzufuhr derartig erschwert ist, dass die Anthraxbakterien in diesen Zonen eines menschlichen Körpers Toxine produzieren könnten.

 

Offensichtlich hat auch die WHO, die zufolge der Pressemeldung vom 26.9.2001 den Regierungen aktuelle Informationen zu den terroristischen Anthraxanschlägen zukommen ließ, der Bundesregierung bzw. dem RKI keine Beweispublikation genannt und nennen können, die die Möglichkeit derartiger sauerstofffreier Zonen in der Lunge und auf der Haut von lebenden Menschen beweist und beweist, dass in diesen Zonen die Anthraxbakterien ihren Stoffwechsel umstellen und Toxine produzieren, die die Anthrax-Krankheitssymptome ausbilden können.

 

Alle beteiligten Mitarbeiter im RKI wussten zur Zeit der Anthraxpanik im Okt. 2001 in Deutschland, dass kein empirisch-wissenschaftlicher Beweis der Möglichkeit einer derartig sauerstoffarmen Zone in der Lunge und auf der Haut existiert, in der Anthraxbakterien Toxine produzieren könnten.

 

Das RKI sicherte durch unzulängliche und falsche Information den Erfolg des Internationalen Terrorismus, der sich in den Anthraxanschlägen konkretisierte.

 

Terrorismus zielt auf Angsterzeugung mittels minimalen Einsatzes ab. Im Hinblick auf die Anthraxanschläge (Angst – und Panikerzeugung in der Bevölkerung) ist es nachrangig, ob die Urheber der Imitationsanschläge in Deutschland mittels Backpulver und Mehl, als sog. Trittbrettfahrer, aus eigener Kraft gehandelt haben, was auf jeden Fall in Bedienung der Interessen des Internationalen Terrorismus erfolgte oder Ausführende der Struktur des Internationalen Terrorismus waren, der ursächlich „Bin Laden“ zugeschrieben wird, wobei bis heute ungeklärt ist, ob „Bin Laden“ einer übergeordneten internationalen terroristischen Struktur im Hintergrund dient.

 

Die Ursache des Erfolges des Internationalen Terrorismus in Deutschland, war im Zusammenhang mit den Anthraxanschlägen auf jeden Fall, die durch das RKI unterlassene ernsthafte „Forschung zur Ursache sog. bakterieller übertragbarer Erkrankungen“, exemplarisch an Anthrax, und die unzulängliche Information der Öffentlichkeit durch das RKI, die die tatsächliche Ursache des Erfolges des Anthraxterrorismus in Deutschland, die Panik in der Bevölkerung vor Anthraxanschlägen, war.

 

Spätestens zur Zeit der sog. Anthraxanschläge im Okt. 2001 hätte das RKI seiner Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG zur Forschung zur Ursache als behauptete bakteriell übertragbare Krankheiten, erfüllen müssen.

 

Dem RKI war im Okt. 2001 bekannt, dass jedweder Ansatz einer „ernsthaften Forschung zur Ursache der als bakterielle Krankheiten behaupteten übertragbaren Krankheiten“, nicht in Einklang mit den Interessen der internationalen Pharmaindustrie gestanden hätte, da eine pflichtgemäße, ernsthafte, von den Interessen der Wirtschaft freie Forschung (GG Art. 5 Abs. 3) zu den Ursachen „übertragbarer Krankheiten“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG), das im Zusammenhang mit Tetanus- und Diphterie-Impfungen unausweichliche Impfschadensrisiko (§ 2 Nr. 11 IfSG) jeden Ansatz einer Rechtfertigung entzogen hätte, mit der Folge, dass diese Impfungen nicht mehr nach § 20 Abs. 2 und 3 IfSG öffentlich empfohlen werden dürften und die Impfstoffe nicht mehr hätten zugelassen werden dürfen und die bestehenden Zulassungen hätten zurückgezogen werden müssen.

 

Auf dem Hintergrund der öffentlich getätigten Aussage des ehemaligen Bundesgesundheitsministers und Gesundheitsexperten Horst Seehofer, am 15.7.2003 in Frontal 21 („Gesundheitsreform“, ZDF), dass es seit 30 Jahren in der BRD so ist, dass die die Politik sich dem Druck der Pharmaloby, die stärker als die Politik und die Bundesregierung und deren Einrichtungen ist, beugt, ist die nachhaltige Unterlassung der Pflichterfüllung nach § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG, durch das RKI, spätestens ab dem Zeitpunkt der infolge des Internationalen Terrorismus nach dem 11.9.2001 (Athraxanschläge), zwar zu erklären und zu verstehen, aber unter keinem rechtlichen und dienstrechtlichen Gesichtspunkt zu entschuldigen und zu rechtfertigen und durch Staatsbürger, durch eine der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verpflichteten staatlichen Stelle in der BRD und durch den demokratisch legitimierten Deutschen Bundestag, zu dulden.

 

Der wirksamen Entgegenwirkung des Erfolges des Internationalen Terrorismus in der BRD, der Panik vor Anthraxanschlägen im Okt. 2001, standen die Interessen der Pharmaloby gegenüber, die betriebswirtschaftlichen Gewinne an Tetanus- und Diphterieimpfstoffen usw. zu sichern, denen sich das RKI, vorsätzlich gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG und gegen das tatsächliche Interesse des Volker gewendet, unterwarf.

 

Im Okt. 2001 stellte das RKI und das BMfG die Sicherung des betriebswirtschaftlichen Interesses der Pharmaindustrie über das berechtigte Schutzinteresse des Volkes vor den Auswirkungen des Internationalen Terrorismus.

Hätte das RKI sein Wissen über Anthrax dargelegt, hätte das RKI pflichtgemäß öffentlich dargelegt, dass es auf der Haut und in der Lunge keine sauerstofffreien Zonen geben kann, hätten die öffentlichen Empfehlungen (§ 20 Abs. 2 u. 3 IfSG) zu Tetanus- und Diphtherieimpfungen nicht aufrechterhalten bleiben können.

 

Weltweit beispiellose Situation der durch Staatsbürger geschaffenen Beweislage des vorsätzlichen rechtswidrigen Handelns wider besseres Wissen, der BRD und der Bundesregierung und deren Behörden, z.B. dem RKI und dem BMfG:

 

 

Weltweit beispiellos, wurde seit dem 14.2.1995 durch die zuständigen staatlichen Stellen nach Beweisen fragende Staatsbürger, im Hinblick auf das allgemein, auch durch das RKI verschwiegene Wissen der Gesundheitsbehörden und der Hochschulmedizin über als viral verursachte übertragbare Krankheiten bewiesen und teilweise in Büchern überprüf- und nachvollziehbar publiziert:

 

Keines der als Ursache für eine übertragbare Krankheit als existent behaupteten Viren (Masern, Hepatitis, Pocken usw.) wurde jemals direkt empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert.

 

 

Das RKI benennt auf der Internetseite des RKI die Forderung nach dem erfolgten Direktnachweis des als Krankheitserreger beschuldigten Virus, also die Forderung nach der Erfüllung des ersten Henle-Kochschen Postulates (Isolation des Krankheitserregers aus dem Wirt), eine wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte.

 

Infolge der weltweit beispiellosen, durch Staatsbürger der BRD an die zuständigen staatlichen Stellen gerichteten Frage nach den publizierten empirisch-wissenschaftlichen Virusbeweisen (erstes Henle-Kochsche Postulat), setzt sich bei den Gesundheitsbehörden in der BRD folgende Sprachregelung durch:

 

 

„Die Existenz dieser Viren ist nach geltender Vorstellung und Auffassung im internationalen wissenschaftlichen Konsens, wissenschaftlich anerkannt.“

 

 

Nahezu 14 Jahren nachdem weltweit beispiellos in der BRD erstmalig die Beweisfrage gestellt worden ist, behauptet keine Gesundheitsbehörde in der BRD mehr, insbesondere nicht das RKI, die Existenz eines publizierten empirisch-wissenschaftlichen, also überprüf- und nachvollziehbaren Existenzbeweises auch nur eines als Krankheitserreger behaupteten Virus, der ursächlich für eine „übertragbare Krankheit“ sein könnte.

 

Beispielsweise legt der Landtag von Baden-Württemberg, aufgrund einer Stellungnahme des Landessozialministerium, in der Entscheidung vom 2.2.2006 zu Petition 13/5866 (DS 13/5032) dar:

 

„Die Existenz des Influenzavirus und des Vogelgrippevirus … wird von allen internationalen und nationalen Gesundheitsbehörden …. anerkannt und er wurde laborchemisch nachgewiesen.“

 

 

In dem beiliegenden Schreiben der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004 nennt die Ministerin, dass das „HIV“ im internationalen Konsens als nachgewiesen gilt, demnach niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist.

 

„gilt“ ist bekanntlich nicht “ist“.

 

Soweit der Landtag von Baden-Württemberg noch behauptet, dass die Existenz der Viren „laborchemisch nachgewiesen wurde“, bezieht der Landtag von Baden-Württemberg sich auf die zur Anwendung gelangende PCR-Methode, einem Sequenznachweisverfahren.

 

Nachdem die Beweisfrage nahezu 14 Jahre zuvor erstmalig gestellt worden ist, gesteht das RKI mit Datum vom 10.9.2008 erstmalig ein, dass die „PCR allgemein als direktes Nachweisverfahren“ gilt, also kein direktes Virusnachweisverfahren ist und durch das RKI auch nicht mehr als direktes Virusnachweisfahren behauptet werden darf, da es nur als ein solches Verfahren gilt, also kein direktes Nachweisverfahren ist.

 

Die Behauptung, dass ein mittels PCR erfolgter Sequenzmachweis ein direktes Virusnachweisverfahren sein kann, ohne dass jemals das Virus direkt nachgewiesen worden ist, ist mehr als nur absurd.

 

Das ist so absurd, als würde jemand behaupten, dass es dann möglich sein könnte, in der Musik die „Tam-Tam-Tam-Tam-Sequenz“ der „Neunten“ von Beethoven zuzuordnen, wenn noch niemand die „Neunte“ von Beethoven gehört hätte, also die „Neunte“ niemals nachgewiesen worden wäre.

 

 

Es ist vollkommen ausgeschlossen, dass jemand, der ein wissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und durch seinen “Dr.-Titel“ in seinem Namen den Nachweis trägt, dass er seine Fähigkeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten bewiesen hat, insbesondere dann, wenn dieser Nachweis im Bereich der Medizin oder der Molekularbiologie erfolgte, die Möglichkeit ernsthaft behaupten kann, mittels eines Sequenznachweises (PCR) die Existenz eines Virus, dessen Existenz nur anerkannt (also nicht nachgewiesen worden) ist, nachweisen zu können.

 

Ohne Direktnachweis (RKI: „wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte“) ist eine Eichung eines Antikörpertests oder der PCR am Ganzen (Virus) wissenschaftlich technisch ausgeschlossen.

 

Tatsächlich werden mittels sog. Antiköpernachweisen lediglich Proteine nachgewiesen und werden mittels PCR nur Sequenzen nachgewiesen, die dann, wenn sie spezifisch wären, nur einem Virus zugeordnet werden könnten, für den dieser Antikörper bzw. diese Sequenz spezifisch ist, wenn das Virus als Ganzes direkt nachgewiesen worden wäre und bekannt wäre und die Existenz des Virus nicht nur im internationalen Konsens anerkannt ist.

 

An etwas nur Anerkanntem, an einem Konsens, ist eine Eichung wissenschaftlich technisch ausgeschossen, wie es technisch ausgeschlossen ist, einen Konsens, etwas nur Anerkanntes, etwas was nur als nachgewiesen gilt, also nicht nachgewiesen worden ist, zu fotografieren.

 

Anfänglich, im letzen Jahrtausend, nachdem weltweit beispiellos in der   BRD die Beweisfrage gestellt worden ist, hat das RKI noch die Existenz von Fotografien der als existent nachgewiesen behaupteten Viren behauptet. Heute wird auch vom RKI kaum noch die Fotografierbarkeit eines Konsens behauptet, also die Fotografierbarkeit von etwas nur Anerkanntem, etwas das nur als nachgewiesen gilt, aber nicht nachgewiesen worden ist, behauptet.

 

Es liegt in der Natur der Sache, dass ein aussagegültiger Virusantikörpertest nur dann möglich sein kann, wenn eine Eichung dieser Antikörper am „Körper“, am Virus, nicht mangels erfolgten direkten Virusnachweis, wissenschaftlich-technische ausgeschlossen ist.

 

Das RKI nennt die Forderung nach einer Eichmöglichkeit, nach dem erfolgten Direktnachweis, des als existent behaupteten Virus, als eine „wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte“.

 

 

Nach Abflauen der Anthraxpanik entstand dann im Jahre 2002 die Panik vor terroristischen Anschlägen mit Pockenbiowaffen. Auch die WHO konnte keinen publizierten empirisch-wissenschaftlichen Nachweis des als existent behaupteten Pockenvirus benennen. Das RKI konnte dieses auch nicht.

 

In diesem Wissen, anstatt nun ernsthaft pflichtgemäß Forschungen zur Ursache des Pocken-Krankheitssymptoms aufzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG), beteiligte sich das RKI aktiv an der Förderung der Pockenpanik in der Bevölkerung.

 

Die Bundesgesundheitsministerin kaufte einen nicht zugelassenen Pockenimpfstoff ein. Die Katastrophenschutzorganisationen entwickelten ein Konzept der flächendeckenden Impfstationen in Deutschland.

 

Die Behauptung der nachgewiesenen Existenz der Bio-Massenvernichtungswaffen (Anthrax, Pocken) im Irak diente den USA als Rechtfertigung für den völkerrechtswidrigen Krieg der USA gegen den Irak.

 

Später wurde das Wissen der USA eingestanden, dass diese durch die USA rechtfertigend als existent behaupteten Massenvernichtungswaffen niemals nachgewiesen worden waren.

 

Das RKI verschwieg das Wissen, dass nirgendwo empirisch-wissenschaftlich die Möglichkeit belegt wurde, dass Anthraxbakterien eine Krankheit verursachen können und dass die behaupteten Pockenviren existieren.

 

 

Seit Anfang 2003 wurde, von Asien ausgehend, die Vogelgrippepanik vorangetrieben. Es wurde für die Industriestaaten eine Influenzapandemie prognostiziert. Das RKI beteiligte sich an dieser Schreckenspropaganda, obwohl weder jemals ein Influenzavirus, noch das behauptete H5N1-Virus (Vogelgrippe) empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen und publiziert worden ist.

 

Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sozialministeriums gestand der Landtag von Baden-Württemberg durch Beschluss vom 2.2.2006 das allgemein verschwiegene Wissen ein, dass die Existenz der Influenzaviren und des Vogelgrippevirus nur international anerkannt ist. Der Landtag behauptete, dass dieses Virus „laborchemisch-nachgewiesen“ worden ist.

 

Mit Datum vom 29.7.2008 gestand das RKI das allgemein verschwiegene Wissen ein, dass diese laborchemischen Verfahren (PCR) nur als direktes Virusnachweisverfahren gelten, also zufolge der Aussage des RKI nicht in der Lage sein können, tatsächlich ein Virus nachzuweisen. Sie gelten nur als direkte Nachweisverfahren, sind es aber nicht.

 

Trotz diesem Wissen, auch des RKI, wird die Vorbereitung der Influenzapandemie weiter vorangetrieben.

 

Das beschaffte Mittel Tamiflu verursacht genau dieselben Symptome, die dem anerkannten aber nicht nachgewiesenen Influenzavirus zugeschrieben werden.

 

 

Die deutsche staatliche Beteiligung an der Influenzapandemieplanung gründet in einer Richtlinie der WHO aus dem Jahre 1999. Eine solche Richtlinie wird für die Nationalstaaten verbindlich, wenn die Nationalstaaten dieser Richtlinie nicht umgehend widersprechen.

 

Die enge Beziehung der WHO zur amerikanischen Seuchenbehörde CDC ist bekannt. Auch ist bekannt, dass die CDC eine Behörde des Pentagon (USA) ist und die CDC den Epidemical Intelligence Service (EIS, auch „CIA der Medizin“ genannt) unterhält.

 

Das einzige verbreitete Foto das als Foto des Vogelgrippevirus behauptet wird, auf das auch die WHO verweist, stammt von der CDC.

 

Jeder Grundschüler kann auf diesem Foto erkennen, dass dort keine isolierten, von allen Fremdbestandteilen gereinigten, gleichförmigen Partikel dokumentiert sind.

 

Auf dem Hintergrund der Strukturzusammenhänge Pentagon, CDC, EIS, WHO ist auffällig, dass der ehemalige US-Verteidigungsminister Rumsfeld erhebliche Aktienanteile an der Firma besitzt, die über das Patentrecht für das im Zusammenhang mit Influenzapandemieplanung auch durch die staatlichen Stellen in der BRD eingekaufte Tamiflu besitzt.

 

Der ehemalige US-Verteidigungsminister, hat sich also privat an der Influenzapandemieplanung erheblich bereichert, an der seine Behörde (CDC) führend beteiligt war und ist.

 

(Im Aktienbereich wäre dieses als ein verbotenes Insidergeschäft des ehemaligen US-Verteidigungsministers zu bestrafen.)

 

 

Die Kette ist nicht ignorierbar:

 

 

1999:                WHO Influenzaplanungsempfehlung;

 

11.9.2001: Angsterzeugung durch Terroranschlag;

 

Okt. 2001: Angsterzeugung vor terroristischen Anthraxanschlägen;

 

2002:                Angsterzeugung vor terroristischen Pockenanschlägen, nationaler Aufbau von Impfstationen in Deutschland;

 

ab 2003:    Vorbereitung der Influenzapandemie durch die Vogelgrippepanik in Asien;

 

ab 2004:    Influenzapandemieplanung durch die Regierung der BRD.

 

 

Diese nicht ignorierbare Kette mag zu Verschwörungstheorien verleiten.

 

Genau diesem hat die freiheitlich-demokratische Staatsordnung in Praxis entgegen zu wirken. Bei der verwirklichten grundgesetzlich zwingen verlangten freiheitlich-demokratischen Staatsordnung sind die Interessen und Aktivitäten irgendwelcher demokratisch nicht legitimierter Kräfte im Hinter- und Untergrund in Praxis vollkommen unbedeutend und wirkungslos, da deren Aktivitäten am nationalen Recht der BRD zerbrechen müssen und in einem realisierten Rechtsstaat auch tatsächlich zerbrechen würde.

 

Der heutige Bayerische Ministerpräsident und ehemalige Bundesgesundheitsminister und ehemalige Bundeslandwirtschaftsminister, Horst Seehofer, gestand am 15.7.2003 öffentlich ein, dass seit 30 Jahren die demokratisch nicht legitimierte Pharmaindustrie die Gesundheitspolitik in der BRD beherrscht und bestimmt – und dieses staatlicherseits nicht wirksam unterbunden wird.

 

Mit der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung ist es unvereinbar, dass der Staat duldet, dass die Bevölkerung und deren Gesundheit und Leben, einer fremden, demokratisch nicht legitimierten Herrschaftsmacht (hier: Pharmaindustrie) hilf- und schutzlos ausgeliefert wird.

 

Das würde dadurch beendet, unterbunden und verhindert, wenn das RKI sich nicht nachhaltig weigern würde, den ihm vom Bundesgesetzgeber in § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG erteilten Auftrag zur „Forschung zu Ursache übertragbarer Krankheiten“ auszuführen.

 

Entschuldigend für die durch Horst Seehofer 2003 genannte Wirklichkeit kann nicht vorgebracht werden, dass sich diese Aussage nur auf die sog. Gesundheitsreform und auf die Finanzierung von Arzneimitteln durch die Krankenkassen bezog. Das Kriterium für die Finanzierung ist der „wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis“, bzw. der wissenschaftliche „Risiko-Nutzen-Nachweis“.

 

Durch nach Beweisen fragende Staatsbürger wurde mittlerweile auch das Wissen der Gesundheitsbehörden bewiesen, dass auch das für Impfstoffzulassungen zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) nicht in der Lage ist, einem Gesundheitsamtsleiter Wirksamkeitsnachweise für öffentlich empfohlene Impfungen, bzw. den zugelassenen Impfstoffen zugänglich zu machen.

 

 

Bei der kostenaufwendigen sog. Krebs- und AIDS-Therapie mangelt es durchgängig an die Erfüllung der vom Gesetz geforderten Wirksamkeitsnachweise, wobei die betriebswirtschaftliche Wirksamkeit dieser Medikamente in Bezug auf die herrschende und beherrschende Pharmaindustrie nicht geleugnet werden kann.

 

 

Der neue Präsident des RKI, Prof. Jörg Hacker, der Nachfolger des Prof. Kurth, beendete am 1.10.2008 durch eine Presseerklärung auf der Grundlage einer neuen Studie über die Geschichte des RKI, die Phase des Leugnens der Beteiligung des RKI, also Mitarbeiter des RKI, an den bestialischen zynisch-menschenverachtenden deutschen staatlichen Verbrechen während der Nazizeit.

 

Tatsächlich hat es nach Gründung der BRD und nach Fortsetzung des RKI in der BRD ja Wissende über die Tätigkeit des RKI während der Nazizeit gegeben. Offensichtlich war der Druck von außen auf diese Wissenden derartig stark, dass es über 50 Jahre lang Normalität war, die Völkermordverbrechen an denen sich das RKI und dessen Mitarbeiter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus beteiligt haben, zu leugnen.

 

Diese jahrelang durch das RKI betriebene Verharmlosung der durch das RKI betriebenen Völkermordverbrechen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, war durchaus strafrechtsrelevant aufgrund von § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung).

 

Kein Staatsanwalt wurde jemals gegen diese Verharmlosung der Völkermordverbrechen des RKI, die nach der Nazizeit erfolgte, ermittelnd tätig.

 

Es ist bekannt, dass eine grundlegende personelle Veränderung im RKI erfolgte, allerdings nicht nach 1945, sondern 1933.

 

Auf dem Hintergrund der Völkermordverbrechen des RKI erfolgten nach 1945, bzw. nach Gründung der BRD, keine grundlegenden personellen Veränderungen der Mitarbeiterstruktur des RKI.

 

Ein Bruch mit der in der nationalsozialistischen Ideologie gründenden Rassentheorie erfolgte im RKI zu keinem Zeitpunkt nach 1945.

 

 

Die Rassentheorie hat tatsächlich eine enge wissenschaftsgeschichtliche Nähe zur Infektionstheorie, was auch den heutigen Mitarbeitern im RKI ganz genau bekannt ist.

 

In der Rassentheorie mit den verbrecherischen Auswirkungen des Holocaust und der Euthanasie, waren gleichermaßen keine empirisch-wissenschaftlichen Beweise für die staatlichen Handlungen maßgeblich, sondern wurde das deutsche staatliche Handeln, durch anerkannte Konsense bestimmt, aufgrund derer etwas als wissenschaftlich nachgewiesen galt, aber nicht wissenschaftlich nachgewiesen worden war.

 

Der Umgang mit der staatlichen rechtfertigenden Zugrundelegung der Rasentheorie und der Infektionstheorie zeigt nicht ignorierbare Ähnlichkeiten. Die Rassentheorie wurde pseudo-empirisch-wissenschaftlich gestützt. Bekannt sind die Fotodokumente auf denen gezeigt wird, dass Köpfe, Nasen usw. behaupteter minderwertiger und rassisch begründet gemeingefährlicher Menschen vermessen wurden.

 

Rassentheorie und Infektionstheorie gründen nicht in empirisch-wissenschaftlichen Beweisen, sondern in Anerkenntnisse und Konsensen. Sie gründen in Bedienung der Interessen von Herrschaft. Die Infektionstheorie gründet in offensichtlichen Wissenschaftsbetrugstaten von Louis Pasteur, der untersagte, dass seine privaten wissenschaftlichen Aufzeichnungen nach seinem Tode zugänglich wurden, was Pasteur nach seinem Tode aber nicht verhindern konnte und in Wissenschaftsbetrugstaten von Robert Koch.

 

Gegen den Widerstand der fundierten Medizinwissenschaft, z.B. Max von Pettenkofer, wurde die Infektionstheorie, als deutsches politisches Argument zur Verhängung eines Wirtschaftsembargos über den Suezkanal, wegen der politisch behaupteten Gefahr einer Choleraepidemie, politisch zur herrschenden Theorie bestimmt. In dessen Folge entfaltete sich aus der Farbenindustrie die Pharmaindustrie.

 

Die geschichtlichen Hintergründe sind bekannt und werden gleichermaßen ignoriert, wie jahrzehntelang die Beteiligung des RKI an den Völkermordverbrechen während der Nazizeit, auch durch das RKI, verharmlost und geleugnet wurde.

 

Durch den neuen Präsidenten des RKI, Prof. Hacker, wurde am 1.10.2008, die Phase der durch die Strafjustiz geduldeten, volksverhetzenden Leugnung und Verharmlosung (§ 130 Abs. 3 StGB) der Beteiligung des RKI an Völkermordverbrechen während der Nazizeit, beendet.

 

Nach 1945 zeichneten sich die Mitarbeiter des RKI dadurch aus, dass den RKI-Verbrechern die sich während der Nazizeit ungestört, menschenverachtend-zynisch austoben konnten, durften und sollten, verlogene positive Beurteilungen ausgestellt wurden.

 

Der neue Präsident des RKI, Prof. Hacker, stellt in der Pressemitteilung vom 1.10.2008 bedauernd fest, dass es im RKI währen der Nazizeit keine Zivilcourage und keine Proteste gegen das staatliche, das institutionelle und das individuelle Vorgehen gab und stellt als aktuelle Forderung auf:

 

„Die wichtigste Lehre ist, dass jeder Einzelne Rückgrat beweisen muss.“

 

 

Hier stellt der neue Präsident des RKI eine aktuelle Forderung nach Rückgrat an alle heutigen Mitarbeiter des RKI.

 

Diese Forderung ist bisher durch das RKI und durch das Bundesgesundheitsministerium noch nicht erfüllt worden, auf dem Hintergrund der bewiesenen Tatsache des Wissens des RKI, dass die als existent behaupteten Viren nur aufgrund eines anerkannten Konsens als existent behauptet werden und diese anerkannten Konsense ausschließlich rechtfertigende rechtsstaatliche Voraussetzung für die u.a. durch das PEI erfolgten Zulassungen sind

(Test, Medikamente, Impfstoffe).

 

Breit bekannt wurde der Sonderfall eines Mitarbeiters im PEI (teilweise unter der Präsidentschaft von Prof. Kurth, später Präsident des RKI), der von 1993 bis 2003 im Referat für Arzneimittelsicherheit und hier für die Impfstoffsicherheit tätig war und gerades Rückgrat bewies, indem er sich im PEI erfolglos bemühte, tatsächlich die Impfstoffsicherheit dienstpflichtgemäß zu gewährleisten und tatsächliche Impfschäden auch anzuerkennen.

 

Als Bediensteter mit Rückgrat in einer Bundesgesundheitsbehörde sah er keine andere Möglichkeit, als aus dem Staatsdienst auszuscheiden. Er gründete im Nov. 2004 eine privatwirtschaftliche unabhängige Schwerpunktpraxis für Impfstoffsicherheit und Impfschadensforschung.

 

Auf dem Hintergrund, dass die für das staatliche Handeln rechtfertigend zugrunde gelegte Existenz der Viren nicht in publizierte empirisch-wissenschaftlichen Virusbeweisen, sondern nur in anerkannten Konsensen gründet, denen zufolge die die rechtstaatlichen Handlungen des Staates rechtfertigend zugrunde gelegten Viren nur als existent gelten aber nicht als existent nahgewiesen sind, also unstrittig keinerlei empirisch-wissenschaftliche Forschungsergebnisse über die Ursachen der als übertragbar behaupteten Krankheiten dem RKI bekannt sind und vorliegen, ist es eine vorsätzliche Verletzung der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung durch das RKI, wenn das RKI § 2 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht ausführt, sondern weiter die Interessen demokratisch nicht legitimierter Kräfte (z.B. Pharmaindustrie) zum Schaden der Allgemeinheit bedient.

 

 

Es wird sich in kurzer Zeit klären und beweisen, ob die Forderung des neuen Präsidenten des RKI, Prof. Hacker, nach heutigen Mitarbeitern mit geradem Rückgrat im RKI, nur als nicht ernst gemeinte Irreführung der Öffentlichkeit getätigt wurde oder eine durch den heutigen Präsidenten des RKI ernst gemeinte Forderung ist.

 

Auch das RKI, wie allgemein die herrschende Hochschulmedizin behauptet die Henle-Kochschen Postulate heute nach wie vor als zu erfüllende Voraussetzungen, um wissenschaftlich eine „Infektionskrankheit“ bzw. “übertragbare Krankheit“ behaupten zu dürfen.

 

Das ersten Henle-Kochschen Postulat verlangt als unverzichtbare Voraussetzung die jemals erfolgte Isolation des beschuldigten Krankheitserregers aus dem Wirt.

 

Ein beschuldigter Krankheitserreger, dessen Existenz nur aufgrund eines anerkannten Konsens als nachgewiesen gilt, kann und darf nicht als jemals aus einem Wirt isoliert behauptet werden.

 

Nachdem weltweit beispiellos in der BRD durch Staatsbürger an die zuständigen staatlichen Stellen die Beweisfrage gestellt worden ist, behauptet auch das RKI bei keinem als existent behaupteten als Krankheitserreger beschuldigten Virus, die erfolgte empirisch-wissenschaftliche Isolation des Virus aus einem Wirt. Vielmehr erklärt das RKI eine solche Forderung nach dem wissenschaftlichen Nachweis des als existent behaupteten Ganzen (Virus) zu einer wissenschaftlich nicht gerechtfertigten Messlatte.

 

Zufolge des RKI begründet in Bezug auf behauptete virale Erkrankungen, das erste Henle-Kochsche Postulat eine wissenschaftlich nicht gerechtfertigte Messlatte.

 

Wissenschaft ist grundsätzlich gebunden an die Erfüllung der abstrakten Jedermanmöglichkeit der Überprüf- und Nachvollziehbarkeit. Diese wird erfüllt, indem zumindest eine empirisch-wissenschaftliche Beweispublikation genannt werden kann, die dann auch tatsächlich überprüft und nachvollzogen werden kann.

 

Das RKI ist in Bezug auf keine Krankheit, die durch das RKI als durch ein Virus verursacht behauptet wird, in der Lage, eine überprüf- und nachvollziehbare Beweispublikation zu benennen.

 

Stattdessen führt das RKI den Beweis nach der Methode der Ufo-Beweise, indem das RKI auf unzählige Publikationen verweist, die über das Internet und über Bibliotheken zugänglich sind. Tatsächlich beweist keine der tausende von Publikationen über Ufos die Existenz auch nur eines Ufos.

 

Bei den sog. indirekten Nachweisverfahren die das RKI behauptet (z.B. Antikörpertests, PCR), handelt es sich um eine Beweisführung nach der Kornkreismethode. Die Kreise in Kornfeldern, deren Ursache nicht erklärt werde konnten, mögen von Einigen als Existenzbeweise für Ufos geglaubt werden. Sie sind aber vollkommen ungeeignet, für die Bevölkerung riskante Maßnahmen durch den Staat zu rechtfertigen, was staatlicherseits bekanntlich auch nicht erfolgt.

 

Das, was bei den (absurden) Ufo-Behauptungen staatlicherseits als absurd angesehen wird, ist staatlicherseits im Umgang mit den behüteten viralen Ursachen von Krankheiten selbstverständlich.

 

Genau dieser staatlichen Absurdität, mit der Infektionstheorie umzugehen, wie einige mit Ufos und behaupteten Ufo-Beweisen umgehen, soll im Gesundheitsinteresse der Allgemeinheit, die demokratisch legitimierte Vorschrift des § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG wirksam entgegen wirken.

 

Das BMfG sichert mit Datum vom 29.9.2008 die nachhaltige Weigerung des RKI, den durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber an das RKI erteilten Auftrag auszuführen, erkennbar weil ein pflichtgemäßes Handeln des RKI den Interessen von demokratisch nicht legitimierten Herrschaftsansprüchen aus dem Hinter- und Untergrund (z.B. Pharmaindustrie) zuwiderlaufen würde.

 

 

Auf diesem Gesamthintergrund ist die Begründung der Rückweisung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde über das RKI, wegen Unterlassung der Ausführung des § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG („Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“) durch das Bundesgesundheitsministerium vom 29.9.2008, über das hier beim zuständigen Deutschen Bundestag Beschwerde geführt wird, zu bewerten und zu ächten, mit dem Ziel der unverzüglichen Einleitung der Abhilfeschaffung nach Maßgabe des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung, zum Wohle der Allgemeinheit:

 

Das Ministerium nennt nicht die in der Beschwerde genannte Gesetzesvorschrift, § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG über deren Nichtausführung, Beschwerde geführt wird.

 

Das Ministerium referiert im ersten Satz durch das Wort „Bedeutung“ und „unstrittig“, dass die Ursache der Viren und Bakterien für Krankheiten niemals empirisch-wissenschaftlich erforscht und nachgewiesen und publiziert worden ist, sondern nur hermeneutisch-wissenschaftlich sinnspekuliert und geglaubt wird und geglaubt werden soll.

 

Der Einschub zu „HIV“ im ersten Satz ist mit der Aussage der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004, dass das „HIV“ niemals als existent nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt, nicht vereinbar, soweit der Irrtum des jemals irgendwo erfolgten empirisch-wissenschaftlichen Nachweises des „HIV“ durch das Ministerium erregt und unterhalten werden soll.

 

Auf der Grundlage, dass das Ministerium im ersten Satz, bei genauem Lesen, eingesteht, dass die Verursachung von Krankheiten durch Viren und Bakterien niemals empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen worden ist, sondern lediglich hermeneutisch-wissenschaftliche Sinnspekulationen vorliegen, was durch das Wort „Bedeutung“ betont wird und nicht die Existenz oder die Ursache als empirisch-wissenschaftlich behauptet wird, sondern nur der Glaubenssatz vorgetragen wird, dass die „Bedeutung unstrittig“ ist, weist das Ministerium eine „Notwendigkeit zur Beweisführung“, also eine Notwendigkeit für das RKI zur „Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“ (§ 4 Abs. 1, Satz 2, IfSG) zurück.

 

Hier liegt eine unbedingte Vorsatzhandlung des Ministeriums zugrunde.

 

 

Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass ein Teil der seit dem 14.2.1995 durch nach Beweisen fragende Staatsbürger von staatlichen Stellen in der BRD erwirkten Dokumente aus Behörden mittlerweile in Büchern dokumentiert und zugänglich ist und dieses Wissen der Behörden auch nach Jahren noch zugänglich ist und niemals mehr geleugnet werden kann.

 

 

Ich weise darauf hin, dass die Auswirkungen dieser Unterlassung der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG darauf hinwirken, Menschen unter Lebensbedingungen zu stellen, die geeignet sind deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen und das Gesetz bei dem Vorliegen dieser Tatsachverhalte sogar die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht, nicht verjährbar, mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Haft bedroht.

 

 

Vorbeugend weise ich darauf hin, dass noch niemals beim Deutschen Bundestag eine Beschwerde über das Bundesgesundheitsministerium / Bundesgesundheitsministerin eingelegt worden ist, wegen vorsätzlicher Duldung der vorsätzlichen Unterlassung der Ausführung des § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG durch das RKI.

 

Es kann nicht geleugnet werden, dass in den letzen nahezu 14 Jahren, seit dem 14.2.1995, weltweit beispiellos, in der BRD durch Staatsbürger, die die Frage nach den publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweisen an die zuständigen staatlichen Stellen gerichtet haben, in der BRD die weltweite Sondersituation geschaffen wurde, dass staatliche Dokumente erwirkt wurden, die das allgemein verschwiegene Wissen der staatlichen Stellen beweisen, dass die Ursachen der als Infektionskrankheiten behaupteten Krankheiten nicht erforscht ist und die Ursachen (Viren, bakterielle Krankheitsverursachung) nur aufgrund von anerkannten Konsensen, denen zufolge die Ursachen als nachgewiesen gelten, aber nicht erforscht und nicht nachgewiesen worden sind, behauptet werden.

 

Ein Forschungsbedarf, zu dessen Erfüllung das Gesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 IfSG) das RKI verpflichtet, kann auf dieser in den zurückliegenden nahezu 14 Jahren weltweit beispiellos in der BRD durch Staatsbürger geschaffene Beweislage, weder das BMfG noch das RKI leugnen, da die Ursachenbehauptungen rechtsstaatlich rechtfertigende Grundlage für die staatlichen Handlungen der Testzulassung, Medikamentenzulassung, Impfstoffzulassung und staatlicher Aufklärung sind.

 

Mit Zurückweisung der Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI wegen Unterlassung der Ausführung des durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber dem RKI durch § 4 Abs.1 Satz 2 IfSG erteilten Auftrag, durch das BMfG mit Datum vom 29.9.2008, beweist das Ministerium durch die sprachliche Formulierung „Bedeutung“ und „unstrittig“ (eine Bedeutung, die für diejenigen unstrittig ist, die Geld dafür erhalten, dass die Bedeutung nicht abgestritten wird, ist kein Ursachenbeweis) seine Kenntnis des Forschungsbedarfs, um dann im nächsten Satz die Notwendigkeit der Forschung und Beweisführung zu leugnen, bei klarem an das RKI erteilten Auftrag durch den Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

 

 

Als ausdrücklicher Versuch der „anderen Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4, zur Abwendung der durch die Bundesregierung erfolgen hilf- und schutzlosen Auslieferung des Leben und der Gesundheit der Bevölkerung der BRD an demokratisch nicht legitimierte Herrschaftskräfte (z.B. Pharmaindustrie), reiche ich aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art.17, als Maßnahme der „andern Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4, diese Beschwerde über das Bundesgesundheitsministerium beim demokratisch legitimierten Bundesgesetzgeber ein.

 

 

Weltweit beispiellos wurde mit Datum vom 14.2.1995 in der BRD, durch die durch einen Staatsbürger gestellte Virusbeweisfrage (Foto des isolierten „HIV“) an eine zuständige staatliche Stelle, der Paradigmenwechsel in die Infektionstheorie (Virologie), bei Zugrundelegung der Verbindlichkeit der in der BRD grundgesetzlich zwingend verlangten freiheitlich-demokratischen Staatsordnung, die insbesondere die Erfüllung der staatlichen Verpflichtung zum Schutz der Würde des Menschen (GG Art. 1 Abs. 1) und hieraus abgeleitet den Schutz des Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Art. 2 Abs. 2, Satz 1) zwingend abverlangt, eingeleitet.

 

 

Es wurden zwei vollkommen neue Paradigmen für den Umgang mit der Infektionstheorie bzw. der Virologie, nahezu revolutionär eingeführt:

 

1.   vollkommen neues Paradigma:

 

Wer Tatsachenbehauptungen aufstellt und verbreitet, der steht in der Beweispflicht!

 

(Nicht derjenige, der sich mit einem Sachverhalt auseinandersetzt und Fragen hat und diese stellt, steht in der Beweispflicht.)

 

 

2.   vollkommen neues Paradigma:

 

„Wissenschaft“ ist gebunden an die Erfüllung der Voraussetzung der Überprüf- und Nachvollziehbarkeit, die in der Regel durch konkret benennbare Publikationen erfüllt wird.

 

 

Nach dem Paradigmenwechsel vom 14.2.1995 erbrachten die Gesundheitsbehörden in der BRD, unter Federführung des RKI, den nicht mehr zu leugnenden Beweis ihres Wissens, dass diese staatlichen Stellen Tatsachenbehauptungen über die Ursache von übertragbaren Krankheiten verbreiten (Viren, bakterielle Verursachung), ohne dass ihnen die hierzu rechtfertigenden empirisch-wissenschaftlichen Beweise bekannt sind, also publizierte überprüf- und nachvollziehbare Beweise, zugänglich sind und zugänglich gemacht werden können.

 

Die zuständigen staatlichen Stellen entziehen sich als Verbreiter von Tatsachenbehauptungen der ihnen obliegenden Pflicht, den Zugang zu Beweisen zu eröffnen und berufen sich rechtsstaatlich rechtfertigend nicht auf publizierte empirisch-wissenschaftliche Beweise, sondern auf anerkannte Konsense, denen zufolge etwas als nachgewiesen gilt, also nicht nachgewiesen worden ist, die durch eine nicht identifizierbare und nicht überprüfbare Personengruppe sog. Wissenschaftler begründet worden sind und aufrecht erhalten werden.

 

 

Nachdem mit Datum vom 14.2.1995 weltweit beispiellos in der BRD eingeleiteten Paradigmenwechsel im Umgang mit der Infektionstheorie und speziell der Virologie, kann in der BRD keine Gesundheitsbehörde mehr, insbesondere nicht das RKI, den dringenden tatsächlichen empirisch-wissenschaftlichen Forschungsbedarf im Hinblick auf eine „Forschung zur Ursache übertragbarer Krankheiten“ leugnen, zu der der demokratisch legitimierte Gesetzgeber das RKI durch § 4 Abs. 1 Satz 2 IfSG, verpflichtet hat.

 

 

Das Bundesgesundheitsministerium sichert mit Datum vom 29.9.2008 die Unterlassung des RKI im Hinblick auf die dem RKI durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber aufgetragene Pflichterfüllung nach § 4 Abs. 1, Satz 2 IfSG, mit der hermeneutisch-wissenschaftlichen Begründung, dass die Bedeutung unstrittig ist und aufgrund dieser Bedeutungsbehauptungen es keine Notwendigkeit für eine Beweisführung gibt.

 

 

Über diese Handlung des Bundesgesundheitsministeriums vom 29.9.2008 wird aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art. 17 Beschwerde bei demjenigen demokratisch legitimierten Gesetzgeber eingelegt, der das RKI die Pflichtaufgabe nach § 4 Abs. 1, Satz 2, IfSG zugewiesen hat.

 

 

Ausdrücklich wird diese Petition als „Versuch der anderen Abhilfe“ nach GG Art. 20 Abs. 4 ausgewiesen, da eine Missachtung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers Ausdruck einer Beseitigung der sich aus GG Art. 20 Abs. 3 ergebenen Pflicht des Bundesgesundheitsministerium und des RKI konkretisiert, die wiederum als Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung gewertet werden muss, der frühzeitig und entschieden entgegengetreten werden muss, wenn wir Deutschen nicht riskieren wollen, in eine weit schlimmere Situation zu geraten, als die es war, in die wir Deutschen im Jahre 1933 geraten sind.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Karl Krafeld

 

 

Anlagen:

 

 

Schreiben des BMfG vom 29.9.2008:

Rückweisung der Beschwerde über das RKI: „Die Bedeutung von Viren und Bakterien … ist unstrittig. Eine Notwendigkeit zur Beweisführung … ergibt sich für das …. (RKI) nicht.“

 

 

Landtag von Baden-Württemberg, DS 13 / 5032, Nr. 9:

 

Bewertung des Sozialministeriums, fünfter Absatz: „Die Existenz des Influenzavirus .. wird …anerkannt und er wurde laborchemisch nachgewiesen.“

(Hinweis: unter laborchemische Verfahren wird heute die Anwendung der PCR verstanden.)

 

 

 

RKI, 10.9.2008, vorletzter Satz:

 

„So gilt die von Ihnen ausgeschlossene PCR allgemein als direktes Nachweisverfahren, ….“

 

 

 

Kopie aus Wikepedia:

 

„PCR“ „Polymerase Kettenreaktion“. Die Behauptung, dass dieses Verfahren ein direktes Virusnachweisverfahren sei, also ein Verfahren um bisher nicht nachgewiesene Viren nachzuweisen, ist hier nicht zu finden. Es ist klar genannt, dass mittels der PCR die DNA vervielfältigt werden kann.

 

 

 

Ministerin Ulla Schmidt: 5.1.2004, S. 1, 3. Abs.:

 

„Selbstverständlich gilt das humane Immundefizienz-Virus (HIV) – in internationalen wissenschaftlichen Konsens – als wissenschaftlich nachgewiesen.“

 

 

 

Prof. Kurth, Präsident des RKI, 17.3.1999:

 

Prof. Kurth behauptet zweimal die Existenz von Fotos des „HIV“, also die Existenz von Fotos eines Konsenses, also die Existenz von Fotos von etwas, was nicht nachgewiesen worden ist, sondern nur als nachgewiesen gilt.

(Bei Zugrundelegung der Wahrheit der Aussage der Ministerin vom 5.1.2004.)

 

 

 

Karl Krafeld an das BMfG vom 1.9.2008:

 

Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI, nebst Anlagen:

 

Ministerin Ulla Schmidt vom 5.1.2004;

 

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.3.2006 und vom 2.8.2006. Das Landesamt kann keine Behörde nennen, die für eine Beweisführung für oder gegen die Existenz von Viren zuständig ist. Der Präsident Prof. Hingst nennt, dass hinsichtlich der „infektiologische(n) Bedeutung von Influenzaviren“ ein „weltweiter Konsens“ besteht. Deshalb ergibt sich für das Landesamt kein Handlungsbedarf für eine Beweisführung in der Sache oder eine „Infragestellung dieses Konsens“.

 

PS: Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass ich diese Petition an den Bundestag aufgrund meines Grundrechtes nach GG Art. 17 als „Versuch der anderen Abhilfe“ als zu erfüllende Voraussetzung erkläre, bevor nach Scheitern des Versuches das Widerstandsrecht nach GG Art. 20 Abs. 4 allen Deutschen, in diesem Fall durch den Bundestag und die Bundesregierung, zugewiesen würde.

 

Im Rahmen dieses Versuches der anderen Abhilfe (GG Art. 20 Abs. 4) werde ich mir vorbehalten, diese Petition u.a. über www.Staatsbürger-Online.de und auch die Beschlussentscheidung des Deutschen Bundestages allgemein, überprüf- und nachvollziehbar, zugänglich zu machen.

 

In diesem Forum ist schon die zugrundeliegende Amtsdienstaufsichtsbeschwerde über das RKI an das BMfG nebst Anlagen allgemein zugänglich.

 

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Beitrag couragierter Bürger aus: www.life-8-berlin.de/zwangsuntersuchungen_klagen.htm   

 

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